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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

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Präsentation zum Thema: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Wintersemester 2016/17

2 Kontraposition ( S1 → S2 ) ↔ ( - S2 ← - S1 )
Aus wenn S1 dann S2 folgt nur wenn Nicht-S2 dann Nicht-S1. Ist S1 hinreichende Bedingung für S2, dann ist Nicht-S1 notwendige Bedingung für Nicht-S2. ( S1 → S2 ) ↔ ( - S2 ← - S1 ) Aus nur wenn S1 dann S2 folgt immer wenn Nicht-S1 dann Nicht-S2. Wenn S1 notwendige Bedingung für S2 ist, ist Nicht-S1 hinreichende ( S1 ← S2 ) ↔ ( - S1 → - S2 ) 2

3 Umkehrschluss des RG Wenn ein Irrtum den Täter belastet, entlastet ihn der umgekehrte. Wenn ein Irrtum den Täter entlastet, belastet ihn der umgekehrte. Wenn ein Irrtum den Täter nicht belastet, entlastet ihn der umgekehrte nicht. Wenn ein Irrtum den Täter nicht entlastet, belastet ihn der umgekehrte nicht. 3

4 Auf der höchsten Ebene des Verbrechensaufbaus gibt es nur eine hinreichende Bedingung der Strafbarkeit, die aus lauter notwendigen Elementen besteht (a+b+c+…) → St § Aus der Tatsache, dass ein strafbarkeitsbegründender Umstand gegeben ist, folgt nichts für die Strafbarkeit Ein Umstand belastet bedeutet also nur, dass er mit weiteren Umständen hinreichende Bedingung der Strafbarkeit ist 4

5 Wenn es nur eine hinreichende Bedingung gibt, ist sie auch notwendig (a+b+c+…) ← St § (a+b+c+…) → - St § Ein Umstand entlastet bedeutet er schließt die Strafbarkeit aus Wenn ein Umstand die Strafbarkeit mitbegründet, schließt seine Negation die Strafbarkeit aus Wenn ein Umstand die Strafbarkeit nicht mitbegründet schließt seine Negation die Strafbarkeit nicht aus - (U ← St §) ↔ - (- U → - St §) 5

6 zur Unterscheidung von Versuch und Wahndelikt
Umkehrschluss des RG zur Unterscheidung von Versuch und Wahndelikt Versuch (- V → - St) ↔ (V ← St) Wahndelikt - (- V → - St) ↔ - (V ← St) 6

7 Strenge Schuldtheorie
Die Vorstellung eines Erlaubnistatbestandes schließt die Strafbarkeit nicht aus V → - St § Lehre von den subj. Rechtfertigungselementen (a + b + c ….+ - V) ← St § Alle Voraussetzungen der Strafbarkeit sind notwendige Bestandteile einer einzigen hinreichenden Bedingung - V ← St § ↔ - - V → - St § V → - St §

8 Widerspruch Satz 1: Eine Handlung ist für einen Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. - H1 → - E ↔ H1 ← E Satz 2: Von mehreren Handlungen, die alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede kausal. ( H1 v H2 ) ← E - ( H1 ← E ) - ( H2 ← E )

9 Offener Zirkelschluss – petitio principii
Wesentlich enger als die Möglichkeitstheorie ist die Wahrschein-lichkeitstheorie, die dolus eventualis annimmt, wenn der Täter die Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten hat. Wahrscheinlich soll dabei mehr als „möglich“ und weniger als „überwiegend wahrscheinlich“ bedeuten. Auch diese Theorie geht fehl, da sie zu einer klaren Grenzziehung außer Stande ist und der Grad der Wahrscheinlichkeit allenfalls ein Indiz für das Inkaufnehmen der Tatfolgen bildet. 9

10 Begriffsvertauschung
Satz 1: Wer einen Stein, der auf den Kopf des Opfers zufliegt, auf dessen Schulter ablenkt, ist für die Körperverletzung kausal. Satz 2: Wer einen Stein, der auf den Kopf des Opfers zufliegt, auf dessen Schulter ablenkt, hat das Risiko der Körperverletzung verringert. Satz 3: Wer einen Stein, der auf den Kopf des Opfers zufliegt, auf dessen Schulter ablenkt, hat das Risiko der Körperverletzung nicht geschaffen. 10


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