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Klausur S 865 Strafrecht WS 2018/19

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Präsentation zum Thema: "Klausur S 865 Strafrecht WS 2018/19"—  Präsentation transkript:

1 Klausur S 865 Strafrecht WS 2018/19
Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 Æ 80 52 21 1 - 4,1 Un-ter 4 Pkt: 51,28% Teil-neh-mer: 156

3 1. Tatkomplex: Die Autofahrt
Strafbarkeit des A A. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB durch alkoholisiertes Fahren und beinahe Anfahren des F I. Objektiver Tatbestand 1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr + 2. Fahruntüchtigkeit: Ab BAK von 1,1 Promille absoluten Fahruntüchtigkeit, hier: niedrigst mögliche BAK = 2,1 Promille !

4 Also + 3. Konkrete Gefährdung a. Leib und Leben des F „Beinahe-Unfall“, daher + b. Leib und Leben des S Leben des Beifahrers S konkret gefährdet? Fahrzeug der A im Falle der Kollision keine hohe Geschwindigkeit daher fernliegend, dass auch S hätte verletzt werden können. (Andere Ansicht vertretbar.)

5 Wenn Gefährdung des S +: Dann in der Rechtswidrigkeit die umstrittene Frage der Möglichkeit einer Einwilligung des Mitfahrers in die konkrete Gefährdung erörtern. Ergebnis: vorliegend jedenfalls Gefährdung von Leib und Leben des F c. PKW? = fremde Sachen von bedeutendem Wert und im Eigentum eines anderen als des Täters PKW im Eigentum der A, daher -

6 II. Vorsatz? 1. A hat damit gerechnet, eine BAK von mehr als 2,0 Promille zu haben und sich damit abgefunden = im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – ein Fahren im fahruntüchtigen Zustand billigend in Kauf genommen = in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit bedingt vorsätzlich. 2. Hinsichtlich der konkreten Gefährdung: A sah F erst als, sie nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig zu reagieren, Vorsatz -

7 Also kommt nur noch in Betracht: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
III. Fahrlässigkeit bezüglich der konkreten Gefährdung, § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB? objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit = Verwirklichung des vorsätzlichen Handelns in Bezug auf den Handlungsteil übrige tatbestandliche Kriterien der objektiven Zurechenbarkeit für eine Fahr-lässigkeitstat:

8 objektiv vorhersehbar, dass Alkoholisierung zu verminderter Reaktionsfähigkeit führen kann und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können: + konkrete Gefährdung auch objektiv vermeidbar + Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB + IV. Rechtswidrigkeit+ V. Schuld 1. besondere Schuldkriterien für die Verursachung der konkreten Gefährdung:

9 konkrete Gefährdung auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar
2. Schuldfähigkeit? Alkoholrausch = krankhafte seelische Störung Ob diese Störung zu Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 Alt. 1 StGB führt, richtet sich nach der Intensität des Rausches. relevantes Indiz: BAK in der Regel bei BAK von über 3,0 Promil-le Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei einem normalen, nicht trunksüchtigen Erwachsenen = - A mindestens 2,1 Promille, möglicherweise aber auch mehr als 3,0 Promille. Dies ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldunfähigkeit im vorliegenden Fall bei A ausgeschlossen sein konnte. Ein Gericht, das die näheren Umstände über den Zustand der A durch eine Beweisaufnahme nicht mehr aufzuklären vermag, muss in einem solchen Fall von einem relevanten konkreten Zweifel ausgehen, der es ausschließt, die Schuld der A als bewiesen zugrunde zu legen. Dass ein Beweis mangels der gemäß § 261 StPO erforderlichen richterlichen Überzeugung wegen eines solchen Zweifels scheitert, wird im Strafrechtprozessrecht dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung findet. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste Sach-verhaltsvariante zu unterstellen, dass nämlich A im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Nach den Zurechnungskriterien für eine reguläre vorsätzliche oder fahrlässige Tat könnte die A daher nicht gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB bestraft werden.

10 konkrete Gefährdung auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar
A = mindestens 2,1 Promille, möglicherweise aber auch mehr als 3,0 Promille = relevante konkreter Zweifel Beweis gemäß § 261 StPO erforderlicher richterlicher Überzeugung scheitert, „in dubio pro reo“, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB -, wenn nicht

11 B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB i. V. m
B. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB i. V. m. actio libera in causa umstritten, ob die a.l.i.c. nicht gegen Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG/§ 1 StGB verstößt I. „Ausnahmemodell“ Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip, wonach Tatbestand und Schuld zum gleichen Zeitpunkt vorliegen müssen dogmatische Parallele zu §§ 17 S. 2, 35 Abs. 1 S. 2 StGB Fahren selbst = Zurechnungsgegenstand.

12 vorheriger Alkoholkonsum = Zurechnungskriterium,
„außerordentliche Zurechnung“ = Übertragung der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die Ebene der Schuld findet im Gesetz leider keine Stütze: auf der Tatbestandsebene darf eine Fahrlässigkeitszurechnung wegen § 15 StGB nur in den Fällen erfolgen, in denen das Gesetz Fahrlässigkeit auch bestraft.

13 Ausnahmemodell verstößt gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs
Ausnahmemodell verstößt gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und ist daher abzulehnen II. „Ausdehnungsmodell“ deliktische Handlung = konkrete Tathandlung (Trinken) aber der Begriff „bei Begehung der Tat“ (vgl. § 8 StGB) in § 20 StGB weit auszulegen auch das auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten wird erfasst Auch hier § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB + weite Ausdehnung des Begriffs der = verstößt gegen das Analogieverbot

14 III. „Modell der mittelbaren Täterschaft“/„Werkzeugtheorie“
a.l.i.c. = Sonderfall der mittelbaren Täterschaft Täter macht sich selbst zu seinem Werkzeug Verhalten des schuldunfähigen Werkzeugs wird dem Hintermann aufgrund seines Betrags im schuldfähigen Zustand zugerechnet Hier § 315c StGB danach -: 1. ist § 315c StGB ein eigenhändiges Delikt, dass daher nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann.

15 2. greift die mittelbare Täterschaft unproblematisch nur bei vorsätzlicher Ausnutzung des Defekts des Werkzeugs. Hier: Vorsatz der A zurzeit des Trinkens demnach nicht auf das Herbeiführen der Schuldunfähigkeit bezogen! (Selbst im alkoholisierten Zustand geht die A nur davon aus, dass sie mehr als 2,0 Promille hat.) Hiernach: A also nicht durch den Alkoholkonsum strafbar

16 IV. „Vorverlagerungsmodell“/ „Tatbestandslösung“
BGH: Sich-Betrinken = tatbestandliche Handlung des im schuldunfähigen Zustand begangenen Delikts Grund: weil durch diese Handlung eine Kausalkette in Gang gesetzt, deren Ende tatbestandlicher Erfolg Allerdings: passt nur für reine Erfolgsdelikte Hier: eigenhändige Delikt Trinken = ≠ „Führen eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 315c StGB. Strafbarkeit danach -

17 C. § 316 StGB Aus dem gleichen Grund scheitert auch eine Strafbarkeit aus § 316 Abs. 1 StGB. D. § 323a Abs. 1 StGB Vollrauschs gemäß § 323a Abs. 1 StGB, indem A sich zunächst betrank und F später beinahe anfuhr. I. Objektiver Tatbestand in einen Zustand akuter Intoxikation versetzt? Umstritten, ob für die Annahme eines Rausches i.S.v. § 323a Abs. 1 StGB sicher nachgewiesen sein muss, dass Täter mindestens vermindert schuldfähig

18 Entscheidung kann hier aber dahinstehen:
BAK von A zur Tatzeit mindestens 2,1 Promille betrug, so dass der Bereich des § 21 StGB sicher erreicht war Grenzwert für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit = 2,0 Promille Nach beiden Ansichten Rausch im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB hier + II. Subjektiver Tatbestand A hat hinsichtlich des Sich-Berauschens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sie durch den Alkoholkonsum in einen Rauschzustand gerät = bedingt vorsätzlich gehandelt

19 A. A. vertretbar, wenn z. B. bedingter Vorsatz insoweit für „Tatfrage“ gehalten wird.
Musterlösung schließt auf bedingten Vorsatz aus dem Sachverhalt („Darauf müssen wir kräftig anstoßen“. Es könnte auch der Umfang des Alkoholkonsums hinzugefügt werden („mehrere Gläser Rotwein und mehrere Cocktails“). Angaben sehr vage III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit rechtswidrige Tat begangen hat, derent-wegen A nicht bestraft werden kann, weil sie nicht ausschließbar schuldunfähig +

20 IV. Rechtswidrigkeit und Schuld +
V. Ergebnis A ist strafbar wegen Vollrausches gemäß § 323a Abs. 1 StGB. Tatkomplex 2: „Die Zeugenaussage“ A. Strafbarkeit des S I. § 153 StGB indem S vor Gericht aussagte, er sei auf dem Rückweg vom Fest gefahren 1. Objektiver Tatbestand Aussage im Sinne des § 153 StGB+ Falsch: wenn der Aussageinhalt nicht mit dem Aussagegegenstand übereinstimmt.

21 Hier war die Aussage des S nach allen vertretenen Ansichten falsch:
Seine Aussage entsprach nicht der objektiven Sachlage, was er auch wusste; dadurch wiederum hat er seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: § 153 StGB + II. § 258 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten

22 1. Objektiver Tatbestand
a. Vortat: § 323a Abs. 1 StGB b. Verhinderung der Bestrafung: A auf Grund der Aussage des S rechtskräftig freigesprochen 2. Subjektiver Tatbestand S kannte er Tatumstände, die eine Strafbarkeit der A nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB begründet hätten. Zwar ist A nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern „nur“ wegen Voll-rausches strafbar

23 = aber unwesentliche Abweichung des realen vom vorgestellten Tatbild des S dar. Für eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: § 258 Abs. 1 StGB + III. § 164 Abs. 1 StGB -, keinen anderen verdächtigt. IV. § 145d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB -, nicht vorgetäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei. S hat keinen Alkohol zu sich genommen! und ist daher nicht fahruntüchtig gewesen

24 § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB - b. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn S eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle über einen Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat getäuscht hätte Schutzzweck des § 145d StGB: Täter muss Verfolgungsorgane auf eine falsche Fährte zu lenken versuchen! (sog. „strafbare Verdachtsumlenkung“) nicht, wenn wie hier Strafverfolgungsbe-hörden veranlasst, keine Nachforschungen gegen den wirklichen Täter anzustellen

25 2. Ergebnis: § 145d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB –
B. Strafbarkeit der A I. §§ 153, 26 StGB Indem Adem S von ihrem Ermittlungsverfahren erzählte? 1. Objektiver Tatbestand a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat + b. Bestimmen? A hat S ausschließlich von ihrem Ermittlungsverfahren berichtet Mit ihrer Bitte, für sie auszusagen, kam sie nicht mehr zu Wort.

26 drei Ansichten gegenüber.
aa) Nach einer Ansicht reicht zum Bestimmen des anderen jedes Verursachen eines Tat-entschlusses aus (sog. „Verursachungstheorie“): Danach + bb) Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten veranlasst; in welcher Form und durch welche Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist unerheblich (sog. „Kommunikationstheorie“): Danach: -

27 cc) Teilweise wird zusätzlich verlangt, dass zur objektiven Verursachung ein Akt der Verständigung zwischen Täter und Anstifter hinzutreten müsse (sog. „Unrechtspakttheorie“) Danach – c. Zwischenergebnis Nach Ansicht bb und cc – Folglich hat A den objektiven Tatbestand der Anstiftung nicht verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand (Hilfsgutachten) Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Tatentschlusses und hinsichtlich der vorsätzlich rechtswidrigen Tat?

28 einleitende Worte, die S bereits zur Falschaussage bestimmten, waren nach ihrer Vorstellung noch kein taugliches Mittel, S zur Falschaussage zu bringen § 22 StGB – Anm.: Andere Ansicht vertretbar. Dann müsste weiter geprüft werden, ob wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt. außerhalb jeglicher Lebenserfahrung hier eher +

29 3. Ergebnis nach allen vertretenen Ansichten §§ 153, 26 StGB - II. §§ 153, 159 Alt. 1, 30 Abs. 1 StGB 1. Vorprüfung Es fehlt an einer vollendeten Anstiftung. Die versuchte Anstiftung zur Falschaussage ist gemäß § 159 Alt. 1 StGB strafbar. 2. Tatentschluss a) Absicht, dass es zu einer rechtswidrigen uneidlichen Falschaussage durch S kommen sollte + b) vorgestellt haben, S zu dieser Straftat zu bestimmen?

30 - Anm.: Andere Ansicht vertretbar. Dann müsste weiter geprüft werden: unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt? wesentlichen Abweichen vom vorgestellten Kausalverlauf? c) konsequent: kein Tatentschluss 3. Ergebnis §§ 153, 159 Alt. 1, 30 Abs. 1 StGB - III. Anstiftung zur Strafvereitelung -, aus den gleichen Gründen

31 Anm.: Andere Ansicht vertretbar (s.o.)
Gesamtergebnis A: im ersten Tatkomplex: § 323a Abs. 1 StGB. im zweiten Tatkomplex: ist sie straflos S: im zweiten Strafkomplex §§ 153; 258 Abs. 1; 52 StGB


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