Abgabenänderungsgesetz 2016 „Streiflichter“

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Abgabenänderungsgesetz 2016 „Streiflichter“ Dr Roman Galehr, Finanzamt Feldkirch

Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 Einkommensteuer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 Mit Steuerreform 2015/2016 wurden die EAR den Bilanzieren gleichgestellt. Betriebliche Verluste unabhängig von der Art der Gewinn- ermittlung zeitlich unbegrenzt abzugsfähig Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße EAR Gültig für Verluste die ab 2013 entstanden sind ab Ver- anlagung 2016 § 18 Abs 7 entfällt, Änderungen in § 2 Abs 2 a, § 102 Abs 2 Z 2 und Inkrafttretensbestimmung § 124 b Z 287

Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 19 § 124b Z 311 Zuwendungen des AG zu den Begräbniskosten des AN oder der Angehörigen Bestimmung wird um das Wort freiwillig ergänzt Harmonisierung mit der Bestimmung § 49 Abs 3 Z 11 ASVG

Einkommensteuer § 4a Abs 2 Z 5 § 124b Z 312 lit a: Spenden aus BV zu begünstigten Zwecken Betriebsausgabe wenn 10 % des Gewinns nicht überschr. Allg. zugängliche Präsentationen von Kunstwerken im Rahmen eines Ausstellungsforums derzeit nicht umfasst weil keine Durchführung einer künstlerischen Tätigkeit und auch kein Museum vorliegt Bildungsfunktion allerdings ident mit Museum Gilt für Zuwendungen ab 2016

Einkommensteuer § 4a Abs 4 lit b § 124b Z 312: Gemäß § 18 Abs 8 Spenden an private Museen von über- regionaler Bedeutung Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung an das FA Kein Erfordernis der Mitwirkung des Steuerpflichtigen Begriff der „überregionalen Bedeutung“ wird zukünftig nicht mehr im Rahmen der Veranlagung geprüft Prüfung im Zulassungsverfahren zur verpflichtenden Datenübermittlung; Begriff „überregionale Bedeutung“ wird im Verordnungswege geregelt

Einkommensteuer § 6 Z 2 lit d: Grundstück im Betriebsvermögen Verluste aus Vermögenssubstanz sind im Ausmaß von 60 % mit positiven Einkünften ausgleichsfähig Momentan davon betroffen Teilwertabschreibung und Verlust aus Veräußerung Außerordentliche Abnutzungen stellen ebenso einen Grund für eine Teilwertabschreibung dar Gleichstellung Teilwertabschreibung und AfaA Keine Abgrenzungsproblematik mehr

Einkommensteuer § 22 Z 2: Wesentlich beteiligter GGF erzielt Einkünfte aus SA § 15 Abs 2 Z 2 nur anwendbar wenn Einkünfte aus nsA erzielt werden § 15 Abs 2 Z 2 zielt auf Ökologisierung des Steuerrechts Beteiligungsausmaß für Besteuerung maßgeblich Durch AbgÄG 2016 soll § 4 der SachbezugswerteVO auch auf wesentlich beteiligte GGF anwendbar sein Anpassungen auch bei der USt betreffend BMG für Sachzuwendung wenn GGF als Nichtunternehmer behandelt wird

Einkommensteuer § 103 Abs 1 u 1a: Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler, Künstler, Forscher und Sportler Anwendung pauschaler Durchschnittssteuersatz Für Wissenschaftler und Forscher zusätzlich zur Begünstigung des Abs 1 auch Abs 1a Freibetrag von 30 % der tarifbesteuerten Einkünfte maximal für die Dauer von 5 Jahren, daneben keine WK, BA oder ag. Belastungen welche im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen Zuzugsbegünstigungsverordnung

Einkommensteuer § 103 Abs 1 u 1a ZBV 2016: Durchschnittssteuersatz min. 15 % der nicht unter § 98 fallenden Einkünfte Zusätzlich dazu Hinzurechnungsbetrag € 4.500,-- Bis pauschaler Durchschnittssteuersatz 48 % erreicht § 41 Abs 1 Z 4 Berücksichtigung der Freibetrages Abs 1a bereits in Lohnverrechnung durch AG Zwecks Überprüfung durch die Abgabenbehörde wird Zuzugsfreibetrag in Katalog der Pflichtveranlagungsfälle aufgenommen § 41 Abs 1

Umsatzsteuer § 6 Abs 1 Z 9 lit a u. Z 16: Anpassung des Grundstücksbegriffs Aktuell Grundstücksbegriff des § 2 GreStG maßgeblich Durch AbgÄG 2016 unionsrechtlicher Grundstücksbegriff Für Vermietung und Verpachtung soll der Grundstücks- begriff gemäß Art 13b DVO maßgeblich sein VwGH hat die Bestimmung in § 6 Abs 1 Z 16 „Berechtigungen auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein“ bereits in der Vergangenheit unionsrechtskonform ausgelegt.

Kurzfristige Vermietung: Umsatzsteuer Kurzfristige Vermietung: Verwaltungsvereinfachung Erhöhung Rechtssicherheit Kurzfristige Vermietung von Grundstücken wird generell umsatzsteuerpflichtig Vorausgesetzt der Unternehmer verwendet das Grundstück sonst nur für Umsätze die den VSt Abzug nicht ausschließen Wird Grundstück auch für Umsätze verwendet die den VSt Abzug ausschließen bleibt kurzfristige Vermietung steuerfrei, aber Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG Kurzfristige Vermietung § 3a Abs 12 Z 1 UStG, § 1 Abs 2 Z 3 LiebhabereiVO bleibt unberührt

Kleinunternehmer § 6 Abs 1 Z 27: Umsatzsteuer Kleinunternehmer § 6 Abs 1 Z 27: Voraussetzung künftig, dass das Unternehmen im Inland geführt/betrieben wird Bei Wohnsitz im Inland aber Unternehmen im Ausland keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung § 1 Abs 2 UStG: Inland ist das Bundesgebiet

Vorsteuerberichtigung § 12 Abs 10: Umsatzsteuer Vorsteuerberichtigung § 12 Abs 10: Aktuell keine § 12 Abs 10 Berichtigung wenn auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer € 220,-- nicht übersteigt (§ 12 Abs 13) Ab 01.01.2017 § 12 Abs 13 neu; VSt-Berichtigung kann unterbleiben wenn der jährlich zu korrigierende Betrag € 60,-- nicht übersteigt Bei 5jährigem Berichtigungszeitraum € 300,-- VSt bei 20jährigem Berichtigungszeitraum € 1.200,-- nicht übersteigt Auch bei höheren BMG bleiben geringfügige Änderungen unbeachtlich

Bundesabgabenordnung § 101 Abs 2 entfällt: Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind…. Beinhaltete Zusammenveranlagung von mehreren Personen im Bereich der Vermögenssteuer und die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung Vermögensteuer ist für Zeiträume ab 01.01.1994 nicht mehr zu erheben…..

Bundesabgabenordnung § 209a Abs 6: Zurücknahme des Rechtsmittels (Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag) nach Verjährungseintritt (§ 209 Abs 3) macht bis dato Abgabenfestsetzung unmöglich § 209a Abs 6 schafft die Möglichkeit trotz Eintritt der Verjährung eine hinterzogene Abgabe festzusetzen, wenn Festsetzung innert eines Jahres ab Zurücknahme des Rechtsmittels erfolgt

Bundesabgabenordnung § 264 Abs 6 und 7: Verankerung eines Rechtsbehelfs für die Partei, falls die Abgabenbehörde ihrer Vorlagepflicht an das BFG nicht nachkommt Nunmehr Möglichkeit der Vorlageerinnerung beim BFG durch die Partei, wenn Finanzamt nicht innert 2 Monaten vorlegt Vorlageerinnerung wirkt wie eine Vorlage und löst beim BFG die Entscheidungspflicht nach § 291 Abs 1 BAO aus

Bundesabgabenordnung § 292: Verfahrenshilfe im abgabenrechtlichen Verfahren findet Eingang in die BAO. Partei muss außer Stande sein die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten Anlehnung an die Regelung des § 63 ZPO Als notwendiger Unterhalt ist ein solcher zwischen notdürftigem (Existenzminimum) und einem standesgemäßen anzusehen Bei juristischen Personen Vermögenslage der Gesellschaft und der Gesellschafter maßgeblich

Bundesabgabenordnung § 292: Grundsätzlich gilt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos ist Die zu klärende Rechtsfrage muss eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweisen Verfahrenshilfe kommt für Bescheidbeschwerden, Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden in Betracht Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Verwaltungsgericht einzubringen; lediglich bei Bescheidbeschwerden sind bis zur Vorlage bei der Abgabenbehörde einzubringen Antragstellung ab Bescheiderlassung möglich

Bundesabgabenordnung § 292: Entscheidung über beantragte Verfahrenshilfe obliegt ausschließlich dem Verwaltungsgericht (BFG) Entscheidung mittels Beschluss Nichtstattgebende Beschlüsse des BFG sind vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (VwGH, VfGH) anfechtbar (Revision oder Beschwerde)

Bundesabgabenordnung § 300: Verschiebung des Übergangs der verwaltungsgerichtl. Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vor- lage beim BFG Werden in der Vorlage Neuerungen geltend gemacht welche zu einer stattgebenden BVE geführt hätten können diese nunmehr etwa über § 299 BAO Eingang in die Erledigung des Finanzamtes finden Verwaltungsökonomie, voller Rechtsschutz aufrecht „Wiedereinführung“ der 2. BVE

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