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Steuerliche Behandlung von offenen Investmentvermögen Lehrgespräch Anhang PT9.1.4 B November 2014 1.

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Präsentation zum Thema: "Steuerliche Behandlung von offenen Investmentvermögen Lehrgespräch Anhang PT9.1.4 B November 2014 1."—  Präsentation transkript:

1 Steuerliche Behandlung von offenen Investmentvermögen Lehrgespräch Anhang PT9.1.4 B
November 2014 1

2 Die gesetzliche Grundlage: Investmentsteuergesetz (InvStG)
gemeinsame steuerliche Regelungen für in- und ausländische offene Investmentvermögen Zuordnung der Erträge aus offenen Investmentvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Ermittlung steuerpflichtiger Erträge Besteuerung ausländischer Einkünfte Besteuerung von Investmentvermögensanlegern (steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte) Veräußerung von Anteilen spezielle Regelungen für inländische offene Investmentvermögen Verschmelzung und Teilen von Investmentvermögen Inländische Spezial-AIF spezielle Regelungen für ausländische offene Investmentvermögen Es nimmt Bezug auf relevante steuerliche Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) Transparenzprinzip: Der private Inhaber von Anteilen offener Investmentvermögen wird steuerlich so gestellt, als hätte er die Erträge aus im Sondervermögen enthaltenen Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen) oder anderen Vermögensgegenständen direkt selbst erhalten. (Ausnahme: offene Immobilien-Sondervermögen: die ausgeschütteten Erträge zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) 2

3 U U U Grundlagen der Einkommensteuer
Steuerpflicht nach deutscher Steuergesetzgebung Geburt Tod O O O U U U Jede natürliche Person mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in Deutschland unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Geschäftsfähigkeit. Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus den so genannten „7 Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)", ungeachtet dessen, in welchem Land es bezogen wird. In bestimmten Fällen sind Befreiungen durch Doppelbesteuerungsabkommen möglich. Transparenzprinzip Zuflussprinzip 3

4 Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen Werden separat von anderen Einkunftsarten gemäß §20 EStG besteuert Unterliegen der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen Verrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich 4

5 Steuerpflichtige positive Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ordentliche (laufende) Erträge (§20 Abs.1 EStG) Außerordentliche Erträge (§20 Abs.2 EStG) Zinsen aus Kontenanlagen (z.B. Tages-, Festgeld, Spareinlagen) Dividenden aus Aktien Ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche* Erträge und vereinnahmte Zwischengewinne (§2 Abs. 1 InvG) aus offenen Investmentvermögen Zinsen und Stückzinsen (§20 Abs. 2 Satz 1 EStG) aus verzinslichen Wertpapieren *laufende Erträge, wie beispielsweise Dividenden und Zinsen die bei einem thesaurierenden offenen Investmentvermögen nicht ausgeschüttet werden Veräußerungsgewinne aus: Veräußerung von verzinslichen Wertpapieren Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) Veräußerung von Anteilen an offenen Investmentvermögen (Erwerb nach dem ) Veräußerung von Zertifikaten Option- und Termingeschäfte 5 5 5 5

6 Ordentliche und außerordentliche Erträge bei offenen Investmentvermögen
Ordentliche Erträge: Dividenden (bei ausländischen Unternehmen ggf. gekürzt um im Ausland einbehaltene Quellensteuer), Zinsen und Mieteinnahmen. Außerordentliche Erträge: Veräußerungsgewinne die innerhalb des Sondervermögens aus dem Kauf/ Verkauf der Vermögensgegenständen erzielt werden. Sie sind solange sie nicht ausgeschüttet - und somit thesauriert – werden, zunächst steuerfrei. Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer (Ausnahme Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die länger als 10 Jahre im Sondervermögen gehalten wurden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieranlagen, die vor dem erworben wurden) Ausschüttungsgleiche Erträge = thesaurierte laufende Kapitalerträge (§1 Absatz 3 InvStG). Es handelt sich dabei um Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge, Mieteinnahmen und bestimmte Veräußerungsgewinne aus Kapitalforderungen. Sie gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens als steuerlich zugeflossen und unterliegen der Abgeltungssteuer. 6 6

7 Verrechenbare negative Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verrechenbar mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen Gezahlte Stückzinsen beim Kauf verzinslicher Wertpapiere zwischen 2 Zinsterminen Gezahlte Zwischengewinne beim Kauf von Anteilen offener Investmentvermögen zwischen 2 Ausschüttungsterminen Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und Rückgabe von Kapitalanlagen Zulässig ist nur der horizontaler Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart)! Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig! 7 7 7 7

8 Stückzinsen und Zwischengewinne
Bei verzinslichen Wertpapieren Bei offenen Investmentvermögen mit Zinserträgen (Rentenfonds, Geldmarktfonds, gemischten und sonstigen Investmentvermögen und offenen Immobilien-Sondervermögen) Ausgleich von Erträgen (Zinsen bzw. Ausschüttung) wenn der Kauf/Verkauf zwischen zwei Zins- bzw. Ausschüttungsterminen liegt Werden börsentäglich neben dem Kurs/Anteilspreis veröffentlicht Verkäufer Käufer Vereinnahmte/erzielte Stückzinsen/ Zwischengewinne bei Verkauf = zusätzlicher steuerpflichtiger Ertrag Gezahlte Stückzinsen/ Zwischengewinne bei Kauf = sind als negative Einnahmen steuerlich abzugsfähig 8 8 8 8

9 Ertrags- und Gewinnbesteuerung (seit 1.1.2009)
Abgeltungssteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der pauschalen Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer hat grundsätzlich eine abgeltende Wirkung (d.h. es bedarf keiner weiteren Abrechnung über die Einkommensteuererklärung). Unterliegt der Anleger der Kirchensteuerpflicht, so senkt die Kirchensteuer als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen. Dadurch ergibt sich je nach Höhe der Kirchensteuer (abhängig vom Wohnsitz-Bundesland) ein abweichender Abgeltungssteuersatz (der SolZ wird auf den reduzierten Abgeltungssteuersatz erhoben) Die Abgeltungssteuer wird automatisch von der depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt und zählt deshalb zu den so genannten Quellensteuern ( d.h. direkt „an der Quelle“ erhoben´) Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. SolZ, in Höhe von 5,5% (berechnet auf die Abgeltungssteuer) 24,45% bei einer Kirchensteuer in Höhe von 9% 24,51% bei einer Kirchensteuer in Höhe von 8% Veranlagungswahrrecht bei geringerem persönlichem Einkommensteuersatz 9 9 9 9

10 Besteuerung von Erträgen aus offenen Investmentvermögen
Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden auf den - nunmehr reduzierten – Abgeltungssteuersatz erhoben. Ein Beispiel: Steuerpflichtiger Ertrag ,00 EUR/ Kirchensteuersatz: 8 % Abgeltungssteuer in EUR ,10 EUR (1.000 EUR X 24,51) Solidaritätszuschlag in EUR ,48 EUR (245,10 EUR X 5,5%) Kirchensteuer in EUR ,61 EUR (245,10 EUR X 8%) Abgeführt ans Finanzamt werden: ,18 EUR (245,10 EUR + 13,48 EUR + 19,61 EUR) Ertrag nach Steuern für den Anleger: ,82 EUR (1.000 EUR abzgl. 278,18 EUR) Ohne Berücksichtigung einer ausländischen Quellensteuer ergeben sich demnach die nachfolgenden reduzierten Abgeltungssteuersätze (unter Berücksichtigung des einkommensteuermindernden Effektes der Kirchensteuer, inklusive Solidaritätszuschlag): 27,99%* Abgeltungssteuersatz bei 9% Kirchensteuersatz 27,82%* Abgeltungssteuersatz bei 8% Kirchensteuersatz (Bayern und Baden-Württemberg) * gerundet 10 10 10 10

11 Transparente und nicht transparente Investmentvermögen
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen die steuerlichen Grundlagen zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen veröffentlichen und ihren Anlegern bei jeder Ausschüttung (oder Thesaurierung) mitteilen (§5 Abs. 1 InvStG Besteuerungsgrundlagen) Die Angaben müssen vollständig sein im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden einen Bestätigungsvermerk eines deutschen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfers aufweisen Die Besteuerung erfolgt bei transparenten und intransparenten Investmentvermögen im Rahmen der Abgeltungssteuer mit 25% Transparente Investmentvermögen Nicht transparente Investmentvermögen Alle Veröffentlichungspflichten werden erfüllt Die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen und tatsächlich erzielten Gewinne bei Verkauf werden besteuert Keine oder nur teilweise Erfüllung der Veröffentlichungspflichten Pauschalbesteuerung der Erträge gemäß §6 InvStG: entweder mindestens 6% des Anlagebetrages (zum Rücknahmepreis) oder 70% der jährlichen Kurssteigerung zzgl. Ausschüttungen und Zwischengewinn (fiktiv, d.h. unabhängig davon, ob die Investmentanteile tatsächlich verkauft wurden oder nicht) 11 11

12 Freibeträge: Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jedem Steuerpflichtigen steht seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ein Sparer-Pauschbetrag zu: In Höhe des Sparer-Pauschbetrags können Einkünfte aus Kapitalvermögen (ordentliche und außerordentliche Erträge) steuerfrei vereinnahmt werden, d.h. auch Veräußerungsgewinne (Kursgewinne) sind nur noch im Rahmen des Sparerpauschbetrages steuerfrei) In Höhe des Sparer-Pauschbetrags kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Freistellungsaufträge verteilt werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen bzw. diese erhöhen. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten, Auch nicht volljährige Kinder haben Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag. Ein Beispiel: Familie (Eltern zusammenveranlagt) mit zwei Kindern können insgesamt Einkünfte in Höhe EUR von der Abgeltungssteuer befreien (2X 801 EUR für die Kinder und EUR) für die Eltern) Sparer-Pauschbetrag 801 EUR (Ledige) 1.602 EUR ´(zusammen veranlagte Ehegatten) Der Abzug von tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ausgeschlossen! 12

13 Die Nichtveranlagungs- Bescheinigung
Bleibt das gesamte Einkommen (bezogen auf das zu versteuernde Einkommen) unter der Höhe der Freibeträge, kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Wird vom Wohnsitzfinanzamt für die Dauer von 3 vollen Kalenderjahren auf Antrag ausgestellt Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung befreit Kapitaleinkünfte in der Höhe des o.g. Gesamtbetrages von der Steuerpflicht, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden (und geht damit über den Sparer-Pauschbetrag hinaus) ledig verheiratet Grundfreibetrag 8.354 EUR EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR 72 EUR bei Einkünften aus Kapitalvermögen zusätzlich: Sparer-Pauschbetrag 801 EUR 1.602 EUR * Berechnungsgrundlage für VAZ 2014 gesamte Freibeträge* 9.191 EUR EUR 13

14 Das Zuflussprinzip bei offenen Investmentvermögen
Einkünfte und Erträge müssen in dem Kalenderjahr versteuert werden, in welchem Sie dem Anleger zugeflossen sind bzw. als zugeflossen gelten. Bei ausschüttenden Investmentvermögen ist dies der Zeitpunkt wenn die Ausschüttung erfolgt (in der Regel 8-12 Wochen nach Geschäftsjahresende) Bei thesaurierenden Investmentvermögen gilt das Jahr der Thesaurierung (zum Geschäftsjahresende) Ausschüttende Investmentvermögen (Depot innerhalb Deutschlands) Inländische Investmentvermögen (in Deutschland aufgelegt) Ausländische Investmentvermögen (im Ausland aufgelegt) Alle ausgeschütteten Erträge sind während des Besitzes der Anteile abgeltungssteuerpflichtig und werden vom depotführenden inländischen Kreditinstitut ans Finanzamt abgeführt. Der Anteilspreis reduziert sich um den ausgeschütteten Betrag. Veräußerungsgewinne und Zwischengewinne bei Verkauf der Anteile unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer, die vom depotführenden inländischen Kreditinstitut ans Finanzamt abgeführt wird. 14 14 14 14

15 Die steuerliche Behandlung thesaurierender offener Investmentvermögen
Von thesaurierten Erträgen wird am Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens Abgeltungsteuer einbehalten. Zusätzlich unterliegen bei Veräußerung der Anteile neben dem Veräußerungsgewinn und den Zwischengewinnen auch die so genannten akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der Abgeltungssteuer. Dies sind die während gesamten Besitzzeit thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträge. Hat der Anleger diese ordnungsgemäß deklariert und versteuert erfolgt eine Anrechnung bzw. Erstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Inländische Investmentvermögen (in Deutschland aufgelegt) Ausländische Investmentvermögen (im Ausland aufgelegt) Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens keine Abgeltungsteuer einbehalten. Die Veranlagung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung 15 15 15 15

16 Besonderheiten bei der Besteuerung von offenen Immobilien-Sondervermögen (Erwerb ab 1.1.2009)
Investmentanteil eines offenen Immobilien-Sondervermögens Ausschüttung Mieteinnahmen aus inländischen Immobilien Zinserträge aus der Liquiditätsreserve Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen (Haltedauer der Immobilie im Sondervermögen weniger als10 Jahre) Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen (Haltedauer der Immobilien im Sondervermögen mindestens 10 Jahre) Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig Sofern steuerpflichtig: Abzug von Abgeltungssteuer, SolZ und ggf. Kirchensteuer teilweise steuerfrei aufgrund von DBA´s steuerfrei Verkauf der Investmentanteile 16

17 Die Verlustverrechnungstöpfe
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Veräußerungsgewinne) grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Dementsprechend werden nun auch die Verluste im Verkaufsfall (Veräußerungsverluste) berücksichtigt, indem diese mit den Gewinn aus Wertpapiergeschäften sowie Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Dazu führt die depotführende Stelle des Anlegers zwei Verlustverrechnungstöpfe: Aktienverlustverrechnungstopf: für Aktien-Kursgewinne und -Verluste Allgemeiner Verlustverrechnungstopf für: Veräußerungsgewinne und –verluste aus offenen Investmentvermögen Veräußerungsgewinne und –verluste aus Anleihen Veräußerungsgewinne und –verluste aus Zertifikaten Zinsen (inkl. gezahlter Stückzinsen und Zwischengewinnen) Dividenden 17

18 Die Einschränkungen bei der Verlustverrechnung
Für die Verrechnung gelten nachfolgende Einschränkungen: Verluste aus Aktiengeschäften (dies betrifft nur Aktien als Direktanlage, nicht jedoch Aktienfonds) können nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden. Andere Verluste wie z.B. aus dem Kauf bzw. Verkauf offener Investmentvermögen können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden Verrechnungen nur innerhalb eines Kalenderjahres (ggf. rückwirkend und mit der Möglichkeit nicht ausgeglichene Verluste ins nächste Jahr übertragen zu lassen oder sich für die Bankenübergreifende Verrechnung eine entsprechende Verlustbescheinigung (Antragstellung bis an die depotführende Stelle des Anlegers) für die Steuererklärung ausstellen zu lassen) Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich Die Verlustverrechnung erfolgt bei zusammenveranlagten Ehegatten als so genannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung §20 Abs. 6 EStG 18

19 Die Verlustverrechnung in 4 Schritten
In welchen Schritten erfolgt die Verlustverrechnung und die Inanspruchnahme eines Freistellungsauftrages? Verrechnung Aktiengewinne mit Aktienverlustverrechnungstopf: bleibt dabei ein Verlust übrig erfolgt keine Besteuerung und keine weitere Verrechnung. Bleibt aus Schritt 1 ein Gewinn übrig kann dieser mit dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf verrechnet werden Bleibt immer noch ein Gewinn übrig erfolgt die Inanspruchnahme eines erteilten und noch nicht ausgeschöpften Freistellungsauftrages Der verbleibende steuerpflichtige Betrag unterliegt der Abgeltungssteuer (zzgl. SolZ und ggf. KiSt.) Die besonderen Vorteile der Verlustverrechnung: durch die Verlustverrechnungstöpfe wird der Freistellungsauftrag geschont und der Anleger hat einen steuerlichen Liquiditätsvorteil 19


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