Schwangerschaftsabbruch

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 Präsentation transkript:

Schwangerschaftsabbruch Gesetzliche Grundlagen

§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch Abbruch in Deutschland grundsätzlich Straftat und rechtswidrig §218 StGB regelt Ausnahmen § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wer Schwangerschaft abbricht Handlungen vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch Versuch ist strafbar Schwangere wird nicht wegen Versuch bestraft

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt, sie nachweist, dass sie sich mindestens 3 Tage vorher hat beraten lassen, seit Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind, Schwangerschaftsabbruch von Arzt/ Ärztin ausgeführt wird, Schwangerschaftsabbrüche mit medizinischer und kriminologischer Indikation sind nicht rechtswidrig

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens Schwangerschaftskonfliktgesetz regelt Näheres Anerkannte Beratungsstelle Bescheinigung nach Abschluss der Beratung Arzt/ Ärztin, die Abbruch vornimmt, als BeraterIn ausgeschlossen „…sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb…ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.“

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten - Schwangerschaftskonfliktgesetz § 1 Aufklärung § 2 Beratung Rechtsanspruch auf Beratung zu Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie allen eine Schwangerschaft berührenden Fragen §2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen Psychosoziale Beratung im Zusammenhang mit PND § 3 Beratungsstellen ausreichendes wohnortnahes Angebot mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung §4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen je 40000 Einwohner 1 BeraterIn, angemessene öffentl. Förderung von Personal- und Sachkosten Länderspezifische Ausführungsbestimmungen

Schwangerschaftskonfliktgesetz § 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung Art der Beratung nach gesetzlicher Vorgabe: ergebnisoffen geht von der Verantwortung der Frau aus ermutigend Verständnis weckend nicht belehrend nicht bevormundend dient dem Schutz des ungeborenen Lebens Inhalte: Gründe für Abbruch sollen dargelegt werden, aber ohne Zwang Jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information Darlegung von Rechtsansprüchen und praktischen Hilfen, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern Unterstützungsangebot Nachbetreuungsangebot Auf Wunsch Verhütungsberatung das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird; Unterstützung bei Geltendmachung von Ansprüchen, bei Wohnungssuche, bei Suche nach Kinderbetreuung, bei Fortsetzung der Ausbildung

Schwangerschaftskonfliktgesetz § 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung unverzüglich – ohne schuldhafte Verzögerung Anonymität möglich unentgeltlich im Einvernehmen mit der Schwangeren andere Fachkräfte oder andere Personen (Erzeuger, nahe Angehörige) hinzuziehen ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder

Schwangerschaftskonfliktgesetz § 7 Beratungsbescheinigung nach Abschluss der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung ausstellen unverzüglich notwendige Folgegespräche anbieten Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte

Schwangerschaftskonfliktgesetz § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen plurales Angebot wohnortnah staatliche Anerkennung Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte können anerkannt werden § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ausreichendes persönlich und fachlich qualifiziertes Personal Für die Durchführung der Beratung erforderliche Hinzuziehung anderer Fachkräfte kann sichergestellt werden Zusammenarbeitet mit Stellen, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbruch: ausreichendes medizinisches Angebot – an einem Tag zu erreichen (hin und zurück) – Bayern musste ambulante Abbrüche zulassen. Arzt/ Ärztin kann nicht dazu gezwungen werden Abbrüche durchzuführen

Landesgesetze länderspezifische Ausführungsbestimmungen (§ 4 SchKG) regeln Voraussetzung und Umfang der Förderung Beispiele: Hamburgisches Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz - SchFG) Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schleswig-Holstein) Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG) Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Brandenburg) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG) Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)

Schwangerschaftsabbruch Standpunkt pro familia

pro familia Standpunkt Schwangerenberatung Konflikt meint nicht unbedingt inneren Konflikt der Frau rechtlicher Konflikt zw. staatlicher Pflicht, ungeborenes Leben zu schützen und dem Wunsch der Frau nach Schwangerschaftsabbruch Pflichtberatung widerspricht fachlichen Standards von Beratung wird aus fachlichen und menschenrechtlichen Erwägungen abgelehnt gesetzliche Vorgaben werden umgesetzt, gleichzeitig Kritik daran geübt Eintreten für gesetzliche Veränderung

pro familia Position zum Schwangerschaftsabbruch Findet ihre Begründung in den sexuellen und reproduktiven Rechten, wie sie von der IPPF formuliert wurden Selbstbestimmungsrecht der Frau steht im Mittelpunkt, da sie von einer Schwangerschaft existentiell betroffen ist Schwangerschaftsabbruch sollte frei von Strafandrohung und staatlicher Einflussnahme sein Beratung sollte freiwillig sein und die selbstbestimmte Entscheidung stärken