Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungs- gesetz Gewerbe-ordnung Steuerliche Regelung Verwaltungs- regelungen Sozialver-sicherung Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Gemeinde, BH, Polizei Bundesgesetz – Bezug zum Körperschaft-steuergesetz Bezirkshaupt-mannschaft Zuständigkeit Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Finanzamt Landesgesetz – keine Verbindung mit Bundesgesetzen Gemeinde oder BH Zuständigkeit Bundes-regelung – Gebiets-kranken-kassen Prüfung durch die Finanzpolizei
Steuerrecht Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Bürger schützen Gemeinwesen finanzieren Steuern einheben auf Umsatz und Gewinn = Ausnahmen, für gemeinnützige Vereine bei Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer
2. In der tatsächlichen Geschäfts-führung (im Vereinsleben) umgesetzt Gemeinnützigkeit gemeinnütziger Zweck laut Bundesabgabenordnung 1. Im Statut verankert 2. In der tatsächlichen Geschäfts-führung (im Vereinsleben) umgesetzt aus- schließlich unmittelbar
Unmittelbarkeit Begünstigte Zwecke selbst erfüllen Dachverbände Nicht Anhängerclubs Nicht Schaffung von Voraussetzungen für Andere Dachverbände Nur begünstigt wenn alle Unterverbände gemeinnützig sind
90% der Tätigkeit für gemeinnützigen Zweck Ausschließlichkeit Nur begünstigte Zwecke Kein Gewinnstreben Kein dauerhaftes Ansparen der Zufallsgewinne Sparsame Verwaltung Keine Begünstigung der Mitglieder Bindung des Restvermögens 90% der Tätigkeit für gemeinnützigen Zweck (Zeit oder Geld ?)
Gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Tätigkeit ist unmittelbar auf Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet Körperschaftsteuerbefreit Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung Zum Beispiel: Theaterabend von einer Laienspielgruppe
Entbehrlicher Hilfsbetrieb Tätigkeit stellt ein Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar – allerdings können die strengen Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllt werden. Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung Zum Beispiel: „kleine“ Vereinsfeste
Begünstigungs- schädlicher Betrieb Sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind Ausnahmegenehmigung bei Umsätzen über € 40.000,- erforderlich Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuerpflichtig Zum Beispiel: „große“ Vereinsfeste
Kleines Vereinsfest Organisation von der Planung bis zur Durchführung von Mitgliedern und nahen Angehörigen Verpflegung übersteigt ein gewisses Ausmaß nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder nahen Angehörigen bereitgestellt Darbietungen dürfen nur durch regionale, nicht der breiten Masse bekannten Künstler (Film, Radio, …) erfolgen Klarstellung 800.-/Stunde Maximal 48 Stunden im Kalenderjahr
Großes Vereinsfest Begünstigungsschädlicher Betrieb Voll Steuerpflichtig Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben Kommunikation mit Steuerberater suchen
Steuern Körperschaftssteuer: Gewinne aus geselligen Veranstaltungen (kleine und große Vereinsfeste) höher als 10.000,- € pro Jahr / Steuersatz 25% Umsatzsteuer: Umsatz aus geselligen Veranstaltungen (große Vereinsfeste) höher als 30.000,- € pro Jahr
Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3.000 Euro 10.000 Euro kleines Fest Party 1.500 Euro 6.000 Euro 25.000 Euro großes Fest SUMME 10.500 Euro
Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3.000 Euro 10.000 Euro großes Fest Party 1.500 Euro 6.000 Euro kleines Fest 25.000 Euro SUMME 10.500 Euro 35.000 Euro
Gewerbeordnung Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Gemeinwesen finanzieren Bürger schützen Befähigung für Berufen = Gewerbe- berechtigung = Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in der Gewerbeordnung
Gewerbeordnung Ausnahmen für gemeinnützige Vereine gemeinnützige Organisationen dürfen an vier Tagen gesellige Veranstaltungen abhalten (Ausnahmeregelung) gemeinnützige dürfen an drei Tagen Speisen und Getränke verabreichen (Ausnahmeregelung)
Gewerbeordnung aufrecht bleiben die Bestimmungen zum Alkoholmissbrauch Sperrstundenregelung gilt nicht (Gemeindefestlegung)
Sozialversicherung Grundsätzlich sind alle Personen die unselbständig arbeiten der Gebietskrankenkasse zu melden und Beiträge zu zahlen (die Personen sind dann auch Unfall-, Kranken-, usw. versichert). Vereinsmitglieder, Freunde und Familienangehörige unterliegen wenn sie bei Vereinsfesten mitarbeiten nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn… … sie nachweislich kein Entgelt erhalten und … sie auch keinen Entgeltanspruch haben (nach den Bestimmungen des ASVG muss nicht tatsächlich Entgelt geflossen sein).
Sozialversicherung Entgelt bedeutet: Als Entgelt gilt jede Form der Entlohnung. Entlohnung für eine geleistete Tätigkeit kann entweder in Geld oder auch in Naturalien erfolgen (z.B. 5 Karton Wein). Beides begründet eine Sozialversicherungspflicht. Ein Essen nach der Veranstaltung das nur für Helfer ausgerichtet wird (Dankeschönessen), ist nach Ansicht der Sozialversicherung problematisch. Es ist besser einen Vereinsabend mit anschließendem Essen für alle Mitglieder zu veranstalten. Um Probleme mit der Gemeinnützigkeit vorzubeugen, sollte das nicht oft im Jahr vorkommen und keine teuren Menüs oder Essen in Haubenrestaurants bezahlt werden. Nicht als Entgelt gilt die Verpflegung der Person während der Tätigkeit am Fest. Als Entgelt gilt, wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und dafür ein hoher Eintrittspreis erspart wird. Als Entgelt wird angesehen, wenn Mitarbeiter sich das Trinkgeld behalten dürfen.
Sozialversicherung Entgeltanspruch entsteht auch wenn: eine Person, eine üblicherweise zu entlohnende Tätigkeit (Kellnerin usw.) ausübt und in keinem ausreichendem Nahverhältnis zum Veranstalter steht. Nach Auskunft der Vertreter der Gebietskrankenkasse besteht im Zweifel immer Entgeltlichkeitsvermutung. Bei Mitgliedern von Vereinen ist der Idealismus (das Nahverhältnis) für den Verein zu prüfen. Kurzfristige (einige Tage) freiwillige Mitarbeit sind für engagierte, langjährige Mitglieder glaubwürdig. Eine große Zahl kurzfristig dem Verein beigetretener Mitglieder ist wenig glaubwürdig.
Danke für eure Aufmerksamkeit!