Staatsziel Sportförderung

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 Präsentation transkript:

Staatsziel Sportförderung im Studiengang B.A. Sport, Gesundheit und Prävention (SGP) im Wintersemester 2017/18 von Prof. Dr. Martin Nolte

„Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“ 2/9 Artikel 18 Abs. 3 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen lautet:   „Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“ Können Sie sich vorstellen, warum das Land NRW diese Norm erlassen hat?

biologische Wohlfahrtsfunktionen (Sport macht im Normalfall gesund) 3/9 Für den Erlass dieser Norm sprechen mehrere Wohlfahrtsfunktionen des Sports: biologische Wohlfahrtsfunktionen (Sport macht im Normalfall gesund) erzieherische Wohlfahrtsfunktionen (Sport als Instrument zum Erlernen von Regeln) sozialisierende Wohlfahrtsfunktionen (Sport als Vehikel für Integration und Identifikation) politische Wohlfahrtsfunktionen (Sport als Botschafter für Frieden usw.) ökonomische Aspekte (Beschäftigung, Verdienst, Wohlstand) eher sekundär  

4/9 Welche Bedeutung hat das Staatsziel in rechtlicher Hinsicht? Fall 1: Outdoorsport verboten Auf der wunderschönen Eifel in Nordrhein-Westfalen soll in einem Waldstück ein Naturschutzgebiet mit absoluten Betretensverboten für Erholungsuchende ausgewiesen werden. Das betreffende Waldstück wird regelmäßig durch Outdoorsportler zu Erholungszwecken in Anspruch genommen. Die zuständige (Landes-)Behörde erklärt das Waldstück zum Naturschutzgebiet, ohne die Belange der Outdoorsportler überhaupt zu berücksichtigen. Sie ist der Ansicht, dass der Naturschutz ohnehin vorgehe und Sport keine Rolle spiele. Was meinen Sie? Liegt die Behörde richtig?

5/9 Antwort zum 1. Fall: Nein! Die Staatzielnorm verpflichtet jede staatliche Gewalt in NRW, also auch die Landesbehörden, zur Pflege und Förderung des Sports. Das Staatsziel ordnet zwar nicht an, dass die Sportförderung in allen Fällen uneingeschränkten Vorrang gegenüber anderen Belangen (hier: Naturschutz) genießt. Doch verpflichtet es zur Beachtung dem Grunde nach. Ob und inwieweit die Sportförderung unter Abwägung mit dem Naturschutz Vorrang genießt, ist eine andere Frage.  

6/9 Fall 2: Erweiterung kommunaler Sportanlagen In einer kleinen Gemeinde in NRW besitzt E das einzige zur dringend erforderlichen Erweiterung der kommunalen Sportanlage geeignete (unbebaute) Grundstück, das er nicht freiwillig hergeben möchte. Die Gemeinde fragt Sie, was sie tun und ob das Staatsziel der Sportförderung nach der Landesverfassung NRW dabei helfen könne?  

7/9 Antwort auf Fall 2: Die Gemeinde könnte an eine Enteignung des E denken. Eine solche kommt nach Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz nur zum Wohle der Allgemeinheit in Betracht. Das Wohl der Allgemeinheit findet seinen Ausdruck in den repräsentativen Entscheidungen der Volksvertreter. Von herausragender Bedeutung sind deren Beschlussfassungen nach der Landesverfassung. Deren Staatszielbestimmungen verkörpern die zentralen Wegmarken, in deren Dienst sich das Land zum Wohle der Allgemeinheit stellen möchte. Die Förderung des Sports gehört dazu. Deshalb markiert dieses Staatsziel auch ein Allgemeinwohl, das eine Enteignung rechtfertigen kann.  

8/9 Fall 3: Anerkennung des Gemeinnutzes Ein Motorsportverein organisiert Autorallyes, Orientierungsfahrten und Leistungsprüfungen. Er beantragt eine Körperschaftssteuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, die nach der maßgeblichen Vorschrift (§ 52 Abs. 2 AO) anzunehmen ist, wenn die entsprechende Körperschaft den Sport fördert. Das Finanzamt lehnt die Befreiung mit der Begründung ab, dass Automobilsport unfallträchtig und umweltbelastend sei. V weist darauf hin, dass diese Belange weder ausdrücklich in der Norm aufgenommen wurden, noch der Normbegründung zu entnehmen sind. Wie würde das Finanzgericht entscheiden? 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 9/9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!