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Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag ( ): Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen Teil 1: Ausfluss (zwischen-)staatlicher Vereinigungfreiheit von Professor Dr. jur. Martin Nolte im Wintersemester 2017/18 1/9

2 Das Zweisäulenmodell des Sportrechts
Regeln der Sport-organisationen 2. Säule: Sportrelevante Normen des (zwischen-) staatlichen Rechts 2/9

3 Das (zwischen-)staatliche Recht verleiht den Sportorganisationen das Recht, sich eigene Regeln (1. Säule) zu geben. Deren Regelungsautonomie beruht auf staatlich verliehener Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes (2. Säule). Dieser lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“. Dieses Grundrecht (die sog. Vereinigungsfreiheit) verleiht nach seinem Wortlaut jedem das Recht zur Bildung eines Vereins mit einem Mindestmaß an zeitlicher Kontinuität und organisatorischer Stabilität – wobei der Zweck des Vereins irrelevant ist, solange dieser nicht gegen die Verfassung verstößt. Außerdem – und das ist für das Sportrecht entscheidend – gibt Art. 9 GG den Vereinen ihre Satzungsautonomie bzw. Regelungsbefugnis als Grundlage zum Erlass eigener Regeln (Sportregeln, Satzungen, Benutzungsordnungen). 3/9

4 Fall 1: Jedem sein Verein!
Dick, Dack und Digedag sind begeisterte Orientierungsläufer. Sie wollen ihrer Leidenschaft eine organisierte Form geben. Was können sie tun? Sie gründen einen Verein, beispielsweise mit Namen „Kompass Köln“. Dabei können sie sich auf Art. 9 GG berufen. Dieser gibt ihnen unmittelbar das Recht zur Vereinsgründung. 4/9

5 Fall 2: Blütezeit Die studentische Orientierungslaufgruppe um die drei Digedags ist in- zwischen auf sechs Personen angewachsen und möchte sich als „Kompass Köln e.V. von 2012“ in das Kölner Vereinsregister eintragen lassen. Was sind die Mindestanforderungen für die Vereinssatzung (= Geburtsurkunde eines eingetragenen Vereins)? Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB). Die Satzung soll weitere Aspekte enthalten, etwa den Eintritt und den Austritt der Mitglieder regeln, etwaige Beiträge der Mitglieder, Bildung des Vorstands etc.; schließlich soll die Eintragung in das Vereinsregister nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 7 beträgt (§ 56 BGB). 5/9

6 Fall 3: „Das wird nichts!“
Stürmer Flotte (F) spielt in der Regionalliga Fußball. Kurz vor einem Meisterschaftsspiel telefoniert er mit seiner Freundin Euro, geb. Mark (EM), an. F weiß, dass EM auf seine Fußballspiele wettet . Im Verlauf des Telefonats teilt F der EM mit, dass er wegen des letzten Spiels „ziemlich kaputt“ und seine Mannschaft durch mehrere verletzte Spieler geschwächt sei. Auf die Frage von EM, wie F die Siegchancen einschätze, antwortet dieser: „Ich glaube, das wird nichts.“ Später verliert F. EM gewinnt Euro. Ob F Geld von EM erhält, ist nicht bewiesen. Wie ist der Fall nach den Sportregeln des DFB zu bewerten? 6/9

7 § 1 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball Bundes ist hierbei maßgeblich. Dieser lautet: „Spielern, Trainern und Funktionsträgern von Vereinen und Tochtergesellschaften (…) ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten – selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder fremde Rechnung – auf den Ausgang oder der Verlauf von Fußballspielen (…), an denen ihre Mannschaften (…) beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen. Sie sind verpflichtet, sich auf solche Sportwetten beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr Sonderwissen Dritten nicht zur Verfügung zu stellen. Verstöße stellen eine Form unsportlichen Verhaltens dar.“ 7/9

8 Z.B. mit einer Sperre von acht Wochen (gem. § 44 Nr. 1,
Das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes, dessen Einrichtung und Tätigkeit sich ebenfalls im Rahmen der Vereinigungsfreiheit bewegt (Art. 9 Abs. 1 GG), sanktioniert das Verhalten von F als unsportliches Verhalten, da dieser eine andere Person (EM) zum Abschluss einer Wette unterstützte und ihr Sonderwissen zur Verfügung stellte. Können Sie sich vorstellen, wie ein solches Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls bestraft werden könnte? Z.B. mit einer Sperre von acht Wochen (gem. § 44 Nr. 1, 2f DFB-Satzung). 8/9

9 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literatur:
Literatur: Nolte, Grundlagen des Sportrecht, Köln 2017. Adolphsen/Hoefer/Nolte, 3. Kapitel: Verbandsrecht und Satzungsrecht, Rn. 132 ff., in: Adolphsen/Nolte u.a. (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, Stuttgart 2012. 9/9


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