Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom

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 Präsentation transkript:

Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 Dr. Johannes Kolbeck Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht

Inhaltsverzeichnis Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 Anwendungsbereich Inkrafttreten des Abkommens Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Abgeltungssteuer auf lfd. Kapitaleinkünfte Weitere Bestimmungen Vor- und Nachteile des Abkommens Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

1. Anwendungsbereich Vermögen, das auf Konten und Depots bei schweizerischen Zahlenstellen verbucht ist. Schweizerische Zahlstellen sind dabei alle Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz und Wertpapierhändler sowie natürliche und juristische Personen und Personenges. Und Betriebsstätten ausl. Gesellschaften, die regelmäßig Vermögenswerte entgegennehmen, halten, übertragen Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

1. Anwendungsbereich Betroffene: Alle in Deutschland ansässigen Personen natürlichen Personen, die Vertragspartner schweizerischer Zahlstellen sind und an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind. „Rechtsvehikel“, die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland als wirtschaftlich Berechtigte zugerechnet werden können, wie z.B. Anstalten, Stiftungen, Trusts, die keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben. „Versicherungsmäntel“, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der LV Police in Deutschland erfüllen. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

2. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen soll am 01.01.2013 in Kraft treten, vorausgesetzt, dass die jeweiligen nationalen Gesetzgebungsorgane (in Deutschland: Bundestag und Bundesrat) ihre Zustimmung erteilen. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Schweizerische Zahlstellen informieren bei bestehenden Geschäftsbeziehungen die betroffenen Konto- und Depotinhaber innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Neukunden werden bei Vertragsschluss informiert. Betroffene Kunden haben Wahlrecht: Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder Ermächtigung der Zahlstelle zur Meldung an die dt. Finanzbehörden. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Es wird grundsätzlich auf den Stichtag per 31.12.2010 abgestellt. Regularisierung ist nur möglich für deutsche Kunden, die vor dem 01.01.2011 Konten oder Depots bei schweizerischen Zahlstellen unterhalten haben (Vermeidung von Missbrauch). Keine Regularisierung bei bereits entdeckter Steuerstraftat. Kunden, die zum 31.12.2010 und 5 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages Konten oder Depots unterhalten, müssen der Zahlstelle mitteilen, ob diese Nachversteuern oder Mitteilung an den dt. Fiskus machen soll. Bei Nachversteuerung haben die Kunden die Zahlungsmittel bereitzustellen. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Bei Wechsel der Zahlstelle nach dem 31.12.2010 muss der Kunde mitteilen, ob das Vermögen zuvor bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle verbucht war und die Kundenbeziehung zu dieser noch besteht. Die neue Zahlstelle führt die Nachversteuerung nur dann durch, wenn die Kundenbeziehung zur anderen Zahlstelle nicht mehr besteht. Besteht sie noch, führt die andere Zahlstelle die Nachversteuerung durch. Die neue Zahlstelle führt dann keine Nachversteuerung durch. Erfolgt keine Bereitstellung der Mittel für die Bezahlung der Steuer, erfolgt eine Mitteilung an den dt. Fiskus. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Der Vertrag enthält bedeutsame Regelungslücken: Betroffene Personen, die ihr Vermögen nach dem 31.12.2010 von einer schweizerischen Zahlstelle abgehoben haben oder dies noch tun, aber nicht bei einer anderen Zahlstelle eingezahlt haben oder werden. Beispiele: Einzahlung von Vermögen nach dem 01.01.2011 auf eine LV-Police bei einer schweizerischen LV, die kein Versicherungsmantel ist. Transfer des Vermögens an eine andere Zahlstelle außerhalb der Schweiz. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Steuerbelastung für die Nachversteuerung beträgt 19 % bis 34 %. Komplexe Formel für die Berechnung dieser Einmalversteuerung. Formel berücksichtigt die Dauer der Kundenbeziehung, Vermögensstand zum Anfang der Kundenbeziehung und zum 31.12.2010 bzw. 31.12.2012. Bei Kundenbeziehungen vor dem 31.12.2002 wird dieser Vermögensbestand als Anfangsbestand zu Grunde gelegt. Mit vollständiger Gutschrift der Einmalzahlung gelten alle Steuern, die auf dieses Vermögen entstanden sind, als erloschen. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

3. Regelungen zur Nachversteuerung in der Vergangenheit (Regularisierung) Meldung der persönlichen Daten durch die Zahlstelle Interessant für Kunden, die alle Kapitalerträge erklärt hatten. Meldung kommt einer wirksamen Selbstanzeige gleich, allerdings nur bezogen auf die betroffenen Konten. Problematisch ist hier, ob damit das Vollständigkeitsgebot als Voraussetzung für eine Straffreiheit beachtet ist. Rat von Steuerexperten ist in diese Fällen dringend geboten. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

4. Abgeltungssteuer auf lfd. Kapitalerträge Ab 2013 laufende Besteuerung der Kapitalerträge mit 26,38 %, bei Kirchensteuerpflicht auf Antrag des Kunden mit rd. 28 %. Steuererhebung und Abführung erfolgt anonym durch die schweizerische Zahlstelle. Zahlung hat Abgeltungswirkung. Die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge sind im Abkommen im Einzelnen genannt (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonst. Einkünfte). Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

4. Abgeltungssteuer auf lfd. Kapitalerträge Soweit nach dem EU-Abkommen aus 2004 eine höhere Besteuerung als vereinbart gilt (z.B. auf Zinsen ab 01.07.2011 35 %), erfolgt eine Erstattung durch die Zahlstelle auf den Abgeltungssteuersatz von 26,38 %. Abkommen sieht Verlustverrechnung nach dt. Steuerrecht vor. Statt Abgeltungssteuer besteht auch hier die Möglichkeit der Meldung an die dt. Steuerbehörden, Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

5. Weitere Bestimmungen des Abkommens Vereinfachter Informationsaustausch In einem 2-Jahreszeitraum wird eine beschränkte Anzahl von erleichterten Auskunftsersuchen der dt. Steuerbehörden bei plausiblen Anlässen zugelassen. Statt Abgeltungssteuer besteht auch hier die Möglichkeit der Meldung an die dt. Steuerbehörde. Wegen der Abgeltungswirkung der Abzugssteuer auf die laufenden Kapitalerträge und für die aus der Vergangenheit (Regularisierung), ist die Informationspflicht bei natürlichen Personen erheblich eingeschränkt. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

6. Vor- und Nachteile des Abkommens Abgeltungswirkung der Steuerverfehlung in der Vergangenheit mittels Regularisierung. Steuersatz für Altvermögen äußerst moderat, da alle Steuern damit abgegolten sind, die mit diesen Vermögenswerten entstanden sind, insbes. Est., Ust., GewSt., VSt., ErbSt. und SchenkSt. Abgeltungswirkung auf alle laufenden Kapitalerträge. Keine Regelung für Kapitaltransfer vor Ratifizierung. Weiterhin Steuerumgehung, z.B. mittels LV, möglich. Zustimmung zum Vertrag im Bundesrat m.E. fraglich. Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen vom 21.09.2011 • Dr. Johannes Kolbeck

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