Dr. Verena Staats Rechtsanwältin Mitglied der Geschäftsleitung

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 Präsentation transkript:

Seminar für Steuerberater „Aktuelles zur geplanten Reform des Stiftungsrechts“ Dr. Verena Staats Rechtsanwältin Mitglied der Geschäftsleitung Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.

Agenda Warum bedarf es einer Reform des Stiftungsrechts? B. Wann soll ein Reformgesetz kommen? C. Was soll sich ändern? - Wesentliche Ergebnisse der Bund-Länder- Arbeitsgruppe -

A. Warum bedarf es einer Reform des Stiftungsrechts? Läuft nicht alles gut? Rechtsrahmen für gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland grundsätzlich gut. Im Gemeinnützigkeitsrecht, dass für alle Stiftungen (Treuhand, GmbH, Verein) unabhängig von ihrer rechtlichen Verfasstheit gilt, mit den großen Reformen 2000 und 2007 viele Probleme behoben worden. BGB, dass für den Prototyp der Stiftung, der Stiftung des bürgerlichen Rechts, weitgehen seit seiner Einführung gleich geblieben. Letzte umfassende Überprüfung des Stiftungsrechts 2000 – 2001, Mündete im Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts (2002): Keine tiefgreifenden Änderungen Durch stark wachsenden Stiftungssektor stellen sich viele neue Fragen, so dass eine Gesamtüberprüfung sachgerecht erscheint.

I. Stiftungen heute Zahlen: Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts Letzten 16 Jahre hat sich die Zahl der Stiftungen verdoppelt Kennzeichen der neu errichteten Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist, dass sie überwiegend zu Lebzeiten errichtet werden. Wurden zwischen 1951 und 1955 noch ungefähr die Hälfte der Stiftungen von Todes wegen geschaffen, sind es mittlerweile nur noch 12%. Dies nicht zuletzt auch verbunden mit dem Wunsch der Stifter und Stifterinnen, als Organmitglieder aktiv in den Stiftungen mitzuwirken und diese zu gestalten.

II. Erwartungen potentieller Stifter Viele Stifter wollen nach Errichtung der Stiftung Satzungsänderungen vernehmen Derzeitige Rechtslage: Maßgebend ist allein der ursprüngliche Stifterwille + Stiftung ist einen vom Stifter losgelöste selbständige Vermögensmasse

III. Vermögenserträge Problem der Vermögensanlage bei Kapitalstiftungen Nullzinspolitik „Sichere“ Geldanlage kann heute Gefahr für den Fortbestand der Stiftung darstellen „Geschäftsmodell“ der Stiftung in Frage gestellt?

III. Vermögenserträge

III. Vermögenserträge

IV. Rechtszersplitterung Abgrenzung Bundesrecht/Landesrecht unklar Zum Teil werden landesrechtliche Regelungen als verfassungswidrig angesehen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Rechts Beispiele Entstehung: Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB) Zweckänderung, Zulegung/Zusammenlegung, Beendigung: Bundesrecht (§ 87 BGB) und unterschiedliches Landesrecht (3) Einfache Satzungsänderungen: nur Landesrecht

B. Wann soll ein Reformgesetz kommen?

Wann soll ein Reformgesetz kommen? Juni 2014: Beschlüsse der Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister und der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25./26.06.2014, das Stiftungsrecht auf Reformbedarf zu überprüfen Einsetzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet des Stiftungsrechts Möglichkeit der Verbände, Stellungnahmen abzugeben. September 2016: Bericht der Bund-Länder-AG www.innenministerkonferenz.de

Wann soll ein Reformgesetz kommen? 4./5. April 2017: Anhörung zum Bericht der Bund-Länder-AG 2017/2018: Erarbeitung Gesetzentwurf Juni 2018: Beschluss IMK Herbst 2018: Einbringung Gesetzesentwurf?

C. Was soll sich ändern? - Wesentliche Ergebnisse der Bund-Länder-AG - Stifterfreiheit, Stifterwille Privatnützige Stiftungen zulässig „Stiftung des kleinen Mannes“ Anerkennungsverfahren Stiftungsaufsicht

I. Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen Vorschlag Rechtsanwendung im Stiftungsrecht vollkommen uneinheitlich Stiftungsrecht sollte in größerem Umfang abschließend im BGB geregelt werden Ziel einfache Zugänglichmachung und Anwenderfreundlichkeit Vereinheitlichung Klärung zahlreicher Streitfragen Rechtsklarheit Kein Wettlauf der Länder um „stiftungsfreundlicheres“ Recht Bewertung ehrenamtliche Vorstände müssen wissen, welche Anforderungen an sie gestellt werden Bedürfnis nach einem klaren Rechtsrahmen konkret noch viel Gesprächsbedarf

II. Wesentliche Merkmale einer Stiftung Vorschlag Im Gesetz sollen wesentlichen Merkmale einer Stiftung umschrieben werden Unzulässigkeit der Stiftung auf Zeit Ziel Rechtsform der Stiftung soll sich dem Rechtsanwender einfacher erschließen Bewertung Definition ist eigentlich unproblematisch Gründe für die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit (Ausnahme Mindestdauer) sind nicht ersichtlich Vorschlag: Abs. 1: „… mitgliederlose, mit einem Vermögen zu dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete juristische Person. Abs. 2: „Die Stiftung ist vom Stifter auf unbestimmte Zeit zu erreichten. …. [Verbrauchsstiftung]“ Bewertung Definition ist eigentlich unproblematisch Katalog an richtungsweisenden Elementen, zu denen der Stifter im Stiftungsgeschäft und der darauf beruhenden Satzung Stellung nehmen sollte. z.B. Vermögensausstattung (Grundstockvermögen, Verbrauchsvermögen, Werterhalt, Vorgaben für die Vermögensanlage), Zweck der Stiftung und die Art und Weise seiner Verwirklichung, Annahme von Zustiftungen, die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Aufhebung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder

III. Namenszusatz für Stiftungen Vorschlag Namenszusatz für Stiftungen des bürgerlichen Rechts: aS, aVS Ziel Klarheit im Rechtsverkehr Gläubigerschutz Bewertung kein praktisches Bedürfnis Wesentlich dringlicher für den Rechtsverkehr ist ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung Öffentlichkeit interessiert der Status der Gemeinnützigkeit

IV. Kodifizierung der Business Judgement Rule Vorschlag Kodifizierung der Business Judgement Rule = Organe sollen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden Keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn Organmitglied unter Beachtung der gesetzl. u. satzungsm. Vorgaben vernünftiger Weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln Ziel Mehr Sicherheit für die Organe Betrifft Entscheidung unter Unsicherheit (z.B. Vermögensanlage) Entscheidung ex-ante-Prognose Business Judgement Rule eigentlich ins Vereinsrecht + Verweis Positiv, hilft aber nicht konkret weiter, insbes. bei Entscheidung zur Vermögensanlage. Mehren sich Urteile, die sagen, was „falsche“/“richtige“ Anlage. Kann nicht sein. Vielmehr Entscheidung, soweit der Stifter nichts anderes vorgibt, der Organe. Daher gesetzliche Klarstellung, dass das EE der Organe sich auch auf die Vermögensanlage bezieht. Weitgehende Haftung der Vorstandsmitglieder für fehlerhaft Vermögensanlage BGH III ZR 509/13 v. 20.11.2014: Stiftungsvorstand wurde zu Schadensersatz in Höhe von mehr als 1,4 Mio € verurteilt.

V. Beendigung der Stiftung Derzeitige Rechtslage §87 BGB: Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (oder Gemeinwohlgefährdung):  Behörde kann Stiftung aufheben „Ergänzendes“ Landesrecht: „wesentliche Änderung der Verhältnisse“: Organe können auflösen Vorschlag dauernde u. nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich Auflösung durch Organ dauernde u. nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich + Tätigwerden der Behörde erforderlich  Aufhebung Behörde Geltendes Recht Bundesrecht, § 87 BGB: Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (oder Gemeinwohlgefähdung):  RF: Behörde kann Stiftung aufheben „Ergänzendes“ Landesrecht: 11 Landesgesetze regeln Auflösung durch Organe; VSS bei 8 Gesetzen: „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ = Schwelle unterhalb des § 87 BGB ZIEL - Beseitigung Rechtszersplitterung Unsicherheiten Nicht mehr absolute Unmöglichkeit, sondern „nur noch Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks“ = Auflösung/Aufhebung dann, wenn sie auch nicht erkennungsfähig wäre!

VI. Zusammenlegung/Zulegung Derzeitige Rechtslage Keine Regelung im BGB Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen Vorschlag Einheitliche Kriterien für hoheitliches Handeln und Beschluss der Organe Wesentliche Änderung der Verhältnisse Zweckentsprechung Berücksichtigung des Stifterwillens Vorrangig Vertrag zwischen Stiftungen + Genehmigung Vermögensübergang Begriffe Zusammenlegung: 2 oder mehr Stiftungen gehen in eine neu gegründete Stiftung auf Zulegung: Übertragende Stiftung geht in übernehmende Stiftung auf Bedeutung: notleidende Stiftung Rechtslage: 8 Landesgesetze: Hoheitliche Zusammenlegung, 3 Gesetzen auch Zulegung 11 Landesgesetze: Zusammenlegung durch Stiftungsorgane, 3 Gesetzen auch Zulegung Bewertung Rechtsvereinfachung Rechtsklarheit Flexibel, Einzelfall Vervollständigung der bisher lückenhaften Regelung

VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Derzeitige Rechtslage § 87 BGB: Unmöglichkeit der Zweckerfüllung:  Behörde kann andere Zweckerfüllung geben Landesrecht: Zuständigkeit grds. Organe einfachen Satzungsänderungen Zweckänderungen nur bei Änderung der wesentlichen Verhältnisse Genehmigung

VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Vorschlag Gesetzliche Unterscheidung zwischen: die Stiftung prägenden Satzungsbestimmungen: dies sind regelmäßig: Name, Sitz, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe Satzungsänderungen : Zweckaustausch, erhebliche Zweckbeschränkung oder Umwandlung in Verbrauchsstiftung Sonstige Bestimmungen betreffende Satzungsänderungen Ausschluss oder Erleichterung der genannten Änderungen durch den Stifter in der Satzung möglich!

VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Voraussetzung zu a): wesentliche Änderungen der Verhältnisse und Erforderlichkeit der Änderung zur Anpassung Voraussetzung zu b): dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks ist unmöglich geworden oder Zweck gefährdet Gemeinwohl Satzungsänderung erforderlich um unveränderten oder geänderten Zweck für eine angemessene Zeit wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann Voraussetzung zu c): Vorstand oder Behörde können Satzungsbestimmung ändern, damit Stiftung ihren Zweck besser verfolgen kann Vorschlag: Gesetzliche Unterscheidung zwischen die Stiftung prägenden Satzungsbestimmungen: dies sind regelmäßig: Name, Sitz, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe Satzungsänderungen : Zweckaustausch, erhebliche Zweckbeschränkung oder Umwandlung in Verbrauchsstiftung Sonstige Bestimmungen betreffende Satzungsänderungen Ausschluss oder Erleichterung der genannten Änderungen durch den Stifter in der Satzung möglich!

VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Bewertung 3-Teilung im Grds. in Ordnung Überprüfung der genannten prägenden Bestimmungen Voraussetzung bei c) zu „schwach“ Positiv: Sicherung weitreichender späterer Änderungen durch den Stifter, wenn dieser im zuständigen Gremium vertreten ist

VIII. Sonderrechte für lebende Stifter Vorschlag Lebender Stifter soll einmalig bis fünf Jahre nach Errichtung das Recht haben, die Satzung zu ändern, neue Zwecke müssen ursprünglichen Zwecken verwandt sein Bewertung Grundsätzlich müssen Stifter nachjustieren können, aber 5 Jahre zu kurz Feststellung des Korrekturbedarfs oft erst später, alle 3 Jahre Steuererklärung „Verwandtschaft“ der Zweck schwer bestimmbar

IX. Stiftungsregister mit Publizitätswirkung Vorschlag Register mit Publizitätswirkung Machbarkeitsstudie Bewertung Positiv, Stiftungen müssen verkehrsfähig gemacht werden Vertretungsbescheinigung hinderlich (unterschiedliche Anwendungspraxis) Positive Publizität: Tatsache, die im Register eingetragen und bekanntgemacht worden ist, muss sich ein Vertragspartner entgegenhalten Beispiel: Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die die Stiftung nur gemeinsam vertreten können. Wäre diese Gesamtvertretung im Register eingetragen und Vertragspartner akzeptiert mit einer Unterschrift, ist es sein Risiko (= ggf. unwirksam). Negative Publizität: Vertragspartner einer Stiftung muss sich eine in das Register einzutragende Tatsache nicht entgegenhalten lassen, wenn sie nicht eingetragen und bekanntgemacht ist. Einzelvertretungsberechtigter Vorstand wird abberufen, Abberufung noch nicht eingetragen. Kann so lange noch vertreten, bis Eintragung eingetragen. Arg: Stiftungen müssen verkehrsfähig gemacht werden, Vertretungsbescheinigung hinderlich (Dauer, Praxis unüblich)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Rechtsanwältin Dr. Verena Staats Mitglied der Geschäftsleitung Leitung Personalstrategie und Justiziarin verena.staats@stiftungen.org