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Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung

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Präsentation zum Thema: "Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung"—  Präsentation transkript:

1 Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Was muss besser werden im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen? (Verbesserungsbedarf am Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz) Behindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger BIZEPS Kongress „Gleichstellung…“ Wien, 17. Jänner 2017

2 Worüber spreche ich heute?
11 Jahre Behindertenanwaltschaft – was ist passiert? Wofür gilt das Behindertengleichstellungsgesetz? Welche Personen werden geschützt? Passt der Diskriminierungsbegriff? Kommt man leicht zu seinem Recht? Wirkt die Verbandsklage? Kann der Behindertenanwalt ausreichend helfen?

3 11 Jahre Behindertenanwaltschaft
Den Behindertenanwalt gibt es seitdem es das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz gibt Der Behindertenanwalt berät und unterstützt Personen, wenn sie sich diskriminiert fühlen In seinem Büro arbeiten er und 6 MitarbeiterInnen Im letzten Jahr gab es bei ihm fast Beschwerden Im letzten Jahr waren seine Mitarbeiter und MitarbeiterInnen bei mehr als 50 Schlichtungsverfahren Wir fragen die Kunden und Kundinnen nach ihrer Zufriedenheit. Sie geben uns die Note 2 (nach Schulnoten)

4 Wofür gilt das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes ?
Für alles was der Bund mit seinen Beamten selber macht. Auch für das, was die Länder für den Bund machen Wenn den Menschen Dinge oder Leistungen zum Kaufen oder zum gratis nutzen angeboten werden. Der Zugang zu diesen Dingen oder Leistungen muss auch Menschen mit Behinderungen möglich sein. Problem: Wie diese Dinge oder Leistungen sein müssen, regelt das Gesetz nicht. Solche Regeln gibt es oft noch gar nicht Problem: Für die Länder gilt dieses Gesetz nicht. Die Länder haben aber eigene Gleichstellungsgesetze

5 Welche Personen werden geschützt?
Die Umschreibung für Behinderung ist veraltet. Sie berücksichtigt „Wechselwirkung mit Umwelt“ nicht. Sie kann aber im Sinne eines sozialen Verständnisses ausgelegt werden. Auch Personen mit einem Naheverhältnis zu Menschen mit Behinderungen werden geschützt. Das ist gut!

6 Passt die Umschreibung der Diskriminierung ?
Die unmittelbare Diskriminierung ist einfach und gut geregelt Die mittelbare Diskriminierung ist kompliziert geregelt. Es gibt die Regel, die Ausnahme und die Ausnahme von der Ausnahme. Viele Wörter sind unklar und nicht eindeutig Die Verpflichtung zu einer maßgeblichen Verbesserung bei Unzumutbarkeit ist sehr gut!

7 Kommt man leicht zu seinem Recht?
Schlichtungen führen in der Hälfte der Fälle zu einer Lösung. Das ist gut! Schlecht ist, dass es mühsam ist, vor Gericht zu klagen Vor Gericht kann man nur Schadenersatz bekommen. Die Diskriminierung selbst (die Barriere) muss nicht beseitigt werden. Es ist oft schwer vorauszusagen, ob eine Klage erfolgreich sein kann. Das gilt vor allem für die mittelbare Diskriminierung Die Höhe des Schadenersatzes ist meist sehr gering, die Kosten sind vergleichsweise hoch.

8 Wirkt die Verbandsklage ?
Es hat noch keine Verbandsklage gegeben Sie wirkt aber dennoch – alleine durch die Möglichkeit Trotzdem sollte die Verbandsklage ausgeweitet werden. Vorbild dafür könnte das Versicherungsrecht sein.

9 Beim Zugang zum Recht sind Verbesserungen nötig !
Das Urteil sollte die Diskriminierung beseitigen können (Schaffung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches – auch für Verbandsklage) Es sollte einen Mindestschadenersatz geben. Dazu eine jährliche Anpassung Behinderte Menschen sollten sich kostenlos vertreten lassen können. Sie sollten nicht die Kosten der anderen Seite übernehmen müssen Die Rechte der Behindertenanwaltschaft und von Behindertenorganisationen sollten ausgebaut werden

10 Vielen Dank! Behindertenanwaltschaft Babenbergerstraße 5 A-1010 Wien
Tel:


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