Unternehmensnachfolge Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen 3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge 4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge 5. Empfehlung/Fazit
Inhaltsübersicht Einführung 1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen? 1.2 Psychologische Schwierigkeiten 1.3 Streit-/Problempotentiale 1.4 Vorbereitende Aufgaben für den Unternehmer 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen 3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge 4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge 5. Empfehlung/Fazit
1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen? Sicherung des Fortbestands des Unternehmens Unternehmer hat es selber in der Hand, seine(n) Nachfolger zu bestimmen und damit die Fortführung des Unternehmens zu prägen
1.1 Unternehmensnachfolge: Warum und für wen? Nachfolger (Kinder) Familie Kunden Unternehmens-nachfolge – für wen? Belegschaft Banken Geschäfts- partner
1.2 Psychologische Schwierigkeiten Hat der Unternehmer eine gerechte Entscheidung getroffen? Hat der Unternehmer eine sachgerechte Entscheidung getroffen? Kann sich der Unternehmer von seinem Lebenswerk lösen? Hält der Übernehmende dem Druck und den Erwartungen stand?
1.3 Streit-/Problempotentiale Gerangel um Führungsnachfolge und Führungsstil (Unternehmer und Nachfolger; potentielle Nachfolger untereinander) Streit um Geld Streit um gesellschaftsrechtliche Beteiligung Liquiditätsprobleme steuerliche Umsetzung
1.4 Vorbereitende Aufgaben für den Unternehmer Ermittlung des Status quo: Unternehmenssituation Vermögenssituation rechtliche Ausgangssituation Nachfolgesituation Unternehmer erkennt und macht sich vertraut mit seinen eigenen Vorstellungen zur Unternehmens- nachfolge und kommuniziert diese offen
Inhaltsübersicht Einführung Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen 2.1 Unternehmertestament oder vorweggenommene Erbfolge 2.2 Instrumente der erbrechtlichen Nachfolgeplanung 2.3 Pflichtteilsrecht 2.4 Folgen des Erbfalls 2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen 3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge 4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge 5. Empfehlung/Fazit
2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Beispiel 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Hat der Erblasser seine Nachfolge nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Beispiel: Unternehmer U, verwitwet, drei Kinder A, B und C. Kind A soll nach dem Tod des U das Unternehmen fortführen. Kinder B und C wären auch gerne im Unternehmen tätig, sind aber dazu aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage. U stirbt ohne lebzeitige Regelung und Testament.
2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Beispiel 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Da kein Testament vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Danach erben A, B und C zu gleichen Teilen (1/3). Zunächst Auseinandersetzung über den Nachlass, ehe A das Unternehmensvermögen erhält. Abfindung an B und C. Kommt es nicht zur Einigung unter den Kindern, wird sich der Wille des U nie realisieren lassen.
2.1 Unternehmertestament oder vorweggenommene Erbfolge jüngerer Unternehmer Unternehmertestament i.d.R. noch kein Nachfolger vorhanden Sicherung des Vermögensbestands und des Unternehmens für die Familie älterer Unternehmer vorweggenommene Erbfolge, ergänzend Testament Nachfolger ist auserkoren ggf. noch kein endgültiger Ausstieg gewollt zu Lebzeiten wird Nachfolger schon mit aufgenommen
2.2 Instrumente der erbrechtlichen Nachfolgeplanung gewillkürte Erbfolge: Einzeltestament gemeinschaftliches Testament Erbvertrag weitere Gestaltungsmittel: vorweggenommene Erbfolge Schenkung von Todes wegen
2.3 Pflichtteilsrecht Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils, Geldschuld Pflichtteil, Zusatzpflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch Anspruchsberechtigte: Abkömmlinge Eltern Ehegatte Lebenspartner
2.3 Pflichtteilsrecht Gefahr: nicht mit unternehmerischem Vermögen Bedachter macht Pflichtteil geltend; Unternehmenserbe muss Liquidität aufbringen, um den Pflichtteil zu bezahlen (Stundungsmöglichkeit) Vermeidung eines Pflichtteilsanspruchs durch Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsverzicht kann vollständig erfolgen oder gegenständlich oder auf Höchstbetrag beschränkt.
2.4 Folgen des Erbfalls Vermögen des Erblassers (Erbschaft) geht auf Erben als Ganzes über → positives und negatives Vermögen bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft Erbschaft kann binnen sechs Wochen von einem oder allen Erben ausgeschlagen werden Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz)
2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen Zu unterscheidende Fallgruppen Nachfolge in Einzelunternehmen Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer Personen-gesellschaft Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer GmbH
2.5 Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen Bei Nachfolge in eine Personengesellschaft: Unterschiedliche Möglichkeiten der Nachfolge, abhängig von gesellschafts- rechtlicher Nachfolgeklausel Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklausel (reine) Fortset-zungsklausel Nachfolge-klausel Eintrittsklausel
Inhaltsübersicht Einführung Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Unentgeltliche Unternehmensnachfolge 3.1 Erbschaftsteuerrecht 3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten 3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten 4. Entgeltliche Unternehmensnachfolge 5. Empfehlung/Fazit
3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten (Schenkung) Steuerliche Vorschriften sind inhaltlich vielfach identisch.
3.1.1 Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Regelverschonung: Optionsverschonung: 85 % 100 % Begünstigtes Vermögen steuerfrei Begünstigtes Vermögen steuerfrei
3.1.1 Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Beispiel 3.1.1 Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Regelverschonung Wert des begünstigten Vermögens 574.020 € ./. Verschonungsabschlag 85 % des begünstigten Vermögens 487.917 € (574.020 x 85 %) verbleiben 15 % 86.103 € Abzugsbetrag von max. 150.000 € = Wert der steuerpflichtigen Bereicherung 0 € Hinweis Abzugsbetrag verringert sich, wenn Wertgrenze überschritten wird
3.1.2 Abschmelzmodell 0 € > 26 Mio. € ab 90 Mio. € Regelverschonung oder Optionsverschonung Abschmelzmodell oder Verschonungs-bedarfsprüfung Verschonungs-bedarfsprüfung
3.1.2 Abschmelzmodell Ausgangsdaten: Beispiel 3.1.2 Abschmelzmodell Ausgangsdaten: Begünstigter Unternehmenswert: 40 Mio. € Verschonungsregel: Optionsverschonung (100 %) Berechnung des Verschonungsabschlags: (40 Mio. – 26 Mio.) / 750.000 = 18,66 Ergebnis: Der Verschonungsabschlag verringert sich um 19 % und beträgt somit nur noch 81 %. Es ist ein Betrag von (40 Mio. € x 19 % =) 7,6 Mio. € steuerpflichtig.
3.1.2 Abschmelzmodell Wert des begünstigten Betriebsvermögens Regelverschonung Optionsverschonung Verschonungs- abschlag steuerpflichtiger Unternehmenswert 5.000.000 € 85 % 750.000 € 100 % 0 € 10.000.000 € 1.500.000 € 15.000.000 € 2.250.000 € 20.000.000 € 3.000.000 € 25.000.000 € 3.750.000 € 30.000.000 € 80 % 6.100.000 € 95 % 1.600.000 € 35.000.000 € 73 % 9.450.000 € 88 % 4.200.000 € … 80.000.000 € 13 % 69.600.000 € 28 % 57.600.000 € 85.000.000 € 6 % 79.616.667 € 21 % 66.866.667 € 90.000.000 € 0 % 0% 95.000.000 €
3.1.3 Verschonungsbedarfsprüfung Weist der Bedachte nach, dass er die Steuerschuld nicht aus „verfügbarem Vermögen“ begleichen kann, kann ihm die Steuer komplett erlassen werden. Verfügbares Vermögen: 50 % des durch Erbschaft oder Schenkung mitübertragenen nichtbegünstigten Betriebs- oder Privatvermögens sowie des bereits vorhandenen Vermögens des Bedachten, welches kein begünstigtes Betriebsvermögen ist.
3.1.4 Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Vorab-Abschlag von max. 30 % des begünstigten Unternehmenswerts für Betriebe mit „familiengesellschaftstypischen Beschränkungen“ Abschlag ist unabhängig vom Firmenwert Abschlag hängt ab von bestimmten Entnahme- bzw. Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung.
3.1.4 Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Voraussetzungen : Lediglich 37,5 % des jährlichen Gewinns nach Steuern dürfen entnommen oder ausgeschüttet werden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss beschränkt sein. Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft muss die Abfindung unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils liegen. Hinweis Satzungsmäßige Beschränkungen müssen schon zwei Jahre vor der Übertragung bestanden haben und dürfen danach 20 Jahre lang nicht verändert werden.
3.1.5 Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen = Betriebsvermögen, das nicht elementar zur Fortführung des Betriebs benötigt bzw. nicht produktiv eingesetzt wird. Zum Verwaltungsvermögen werden gezählt: Wirtschaftsgüter, wie bestimmte vermietete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bei einer Beteiligung unter 25 %, Wertpapiere (unter Umständen auch) Barmittelbestände. Diese gehören nicht zum begünstigten Vermögen und können deshalb nicht in die Regel- bzw. Optionsverschonung einbezogen werden.
3.1.5 Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere: Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge und sonstige der privaten Lebensführung dienende (Luxus-)Gegenstände. Hinweis Gegenstände dienen auch dann nicht dem Hauptzweck des Betriebs, wenn sie zu Repräsentationszwecken im Kundenverkehr genutzt werden.
3.1.5 Verwaltungsvermögen Erleichterung bei der Optionsverschonung Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 % (bisher: 10 %) des Unternehmenswerts ausmachen. Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens Anteil Verwaltungsvermögen am gemeinen Wert des Betriebs = gemeiner Wert des Betriebs
3.1.5 Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögensfreibetrag: Beispiel 3.1.5 Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögensfreibetrag: 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens. Beispiel gemeiner Wert Betriebsvermögen 2.000.000 € - Nettowert Verwaltungsvermögen 1.000.000 € + zusammenhängende Schulden 500.000 € ergibt 1.500.000 € x 10 % Verwaltungsvermögensfreibetrag 150.000 €
3.1.6 Behaltensfrist Erwerber darf innerhalb von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) Jahren nicht den Anteil oder einen Teil veräußern oder den Betrieb aufgeben bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführen, Überentnahmen tätigen, Verfügungsbeschränkungen oder Stimmrechtsbündelungen aufheben. Hinweis Bei Verstoß entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag zeitanteilig
3.1.7 Lohnsummenregelung Lohnsumme = Außer Ansatz bleiben Vergütungen an Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend im Betrieb tätig sind. Lohnsumme umfasst prinzipiell alle Bruttovergütungsbestandteile (Lohnsteuer, Sozialabgaben) sowie auch alle „Sonderleistungen“ wie Prämien, Abfindungen oder dergleichen alle Vergütungen (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile), die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Lohnsumme =
3.1.7 Lohnsummenregelung Hinweis Voraussetzung Regelverschonung Optionsverschonung Einhaltung der Lohnsumme mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme Über fünf Jahre nach Erbfall Über sieben Jahre nach Erbfall Hinweis Bei Verstoß kann Verschonungsabschlag anteilig entfallen
Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung Beispiel 3.1.7 Lohnsummenregelung Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung Regelverschonung Optionsverschonung Beschäftigte: 25 Summe Löhne und Gehälter: 1 Mio. €/Jahr Summe des jährlichen Lohnaufwandes über fünf Jahre ≥ 4 Mio. € (≥ 400 % der Ausgangslohnsumme ) Summe des jährlichen Lohnaufwandes über sieben Jahre ≥ 7 Mio. € (≥ 700 % der Ausgangslohnsumme )
3.1.7 Lohnsummenregelung Hinweis Regelverschonung Optionsverschonung Anzahl Beschäftigte Lohnsummenfrist 5 Jahre Lohnsummenfrist 7 Jahre Mindest-lohnsumme Lohnsumme p.a. (Durchschnitt) Lohnsumme p.a. (Durchschnitt). 0 bis 5 Keine Lohnsummenregelung 6 bis 10 250 % 50,00 % 500 % 71,43 % 11 bis 15 300 % 60,00 % 565 % 80,71 % über 15 400 % 80,00 % 700 % 100,00 % Hinweis Auszubildende u. Beschäftigte in Mutterschutz sowie Empfänger von Kranken- oder Elterngeld werden weder bei Beschäftigtenzahl noch Ausgangslohnsumme berücksichtigt.
3.1.8 Beispiel zur Kürzung des Verschonungsabschlags Ein Beispielsfall zur Behaltensfrist: V stirbt am 01.06.2013 und hinterlässt seinem Sohn als einziges Vermögen ein Unternehmen mit einem Steuerwert von 5 Mio. €. Die Lohnsumme der letzten fünf endenden Jahre betrug im Durchschnitt 500.000 €. Am 06.06.2017 veräußert der Sohn das Unternehmen. Zu diesem Zeitpunkt hat er bereits eine kumulierte Lohnsumme von über 2,25 Mio. € und damit über 400 % erreicht.
3.1.8 Beispiel zur Kürzung des Verschonungsabschlags Lösung: Erbschaftsteuerliche Konsequenzen im Erwerbszeitpunkt: Wert des Unternehmens: 5 Mio. € abzgl. Verschonungsabschlag 85 %: 4,25 Mio. € verbleiben: 750.000 € abzgl. persönlicher Freibetrag: 400.000 € steuerpflichtiger Erwerb: 350.000 € Steuersatz 15 % Steuer: 52.500 €
3.1.8 Beispiel zur Kürzung des Verschonungsabschlags Beispielsfall: Nachversteuerung im Veräußerungszeitpunkt: Wert des Unternehmens: 5.000.000 € abzgl. gekürzter Verschonungsabschlag Kürzung um 1/5, verbleiben 4/5 = 3.400.000 € verbleiben: 1.600.000 € abzgl. persönlicher Freibetrag: 400.000 € steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet): 1.200.000 € Steuersatz 19 % Steuer: 228.000 € Bereits gezahlte Steuer: 52.500 €
3.1.9 Bewertung des unternehmerischen Vermögens Anteile an Kapitalgesellschaften: vorrangig Kurswert wenn nicht börsennotiert, zeitnahe Verkäufe (ein Jahr) Wenn keine zeitnahen Verkäufe, dann vereinfachtes Ertragswertverfahren oder andere übliche Methoden (Untergrenze: gemeinsamer Wert der Wirtschaftsgüter)
3.1.9 Bewertung des unternehmerischen Vermögens Anteile an Personengesellschaften, Einzelunternehmen: zeitnahe Verkäufe oder vereinfachtes Ertragswertverfahren oder andere übliche Methoden (Untergrenze: gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter)
3.1.9 Bewertung des unternehmerischen Vermögens Unternehmenswertermittlung durch das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren Hierbei wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Dieser Kapitalisierungsfaktor ist - zumindest für 2016 - per Gesetz auf 13,75 fixiert. Festschreibung gilt rückwirkend Seit dem 01.01.2016.
3.1.9 Bewertung des unternehmerischen Vermögens Beispiel 3.1.9 Bewertung des unternehmerischen Vermögens Bisher Neu Gewinn 1 Mio. € Steuerlast 30 % Jahresertrag 700.000 € Kapitalisierungsfaktor 17,86 13,75 Unternehmenswert 12,502 Mio. € 9,625 Mio. € Differenz: 2,877 Mio. €
3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten Erbfall stellt grundsätzlich keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar Fortführung der Buchwerte des Erblassers/Schenkers Erbauseinandersetzung entsprechend der Quote auch regelmäßig ertragsteuerneutral
3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten Verwaltungsvermögen überschreitet 50-%-Grenze ständige Kontrolle des Verwaltungsvermögens Lohnsumme erreicht nicht die erforderliche Grenze: bereits zu Lebzeiten, insbesondere in den Jahren vor einer vorweggenommenen Erbfolge, Lohnsumme gering halten.
3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten 25-%-Grenze sollte beim Erblasser/Schenker bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaft überschritten bleiben; ggf. zu erreichen über Stimmenpooling Voraussetzungen für Betriebsaufspaltung sollten erhalten bleiben Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens, da sonst Aufdeckung stiller Reserven etwaiger Verlust von Verlustvorträgen
3.3 Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten Berliner Testament Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag Übertragung gegen Versorgungsleistungen Abzugsmöglichkeit des Nießbrauchs nutzen Kettenschenkung Freistellung des Zugewinnausgleichs
Inhaltsübersicht Einführung Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen Unentgeltliche Unternehmensnachfolge Entgeltliche Unternehmensnachfolge 4.1 Arten der entgeltlichen Unternehmensnachfolge 4.2 Steuerfolgen der Übertragung 5. Empfehlung/Fazit
4.1 Arten der entgeltlichen Unternehmensnachfolge Unternehmensverkauf als Share Deal (Anteile am Unternehmen werden veräußert) oder als Asset Deal (Wirtschaftsgüter des Unternehmens werden veräußert) Management-Buy-out Management-Buy-in
4.2 Steuerfolgen der Übertragung Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn einkommensteuerliche Begünstigung der Gewinne bei der Veräußerung des gesamten Betriebs
4.2 Steuerfolgen der Übertragung Veräußerung wesentlicher Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Beteiligung von 1 % oder mehr in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung (Teileinkünfteverfahren)
5. Empfehlung/Fazit Die richtige Unternehmensnachfolge ist ein nachhaltiger und länger andauernder Prozess. Je vorausschauender er geplant ist, desto wahrscheinlicher ist die erfolgreiche Umsetzung. Dies betrifft auch die steuerliche Umsetzung, bei der verschiedene Steuerarten aufeinander abgestimmt werden müssen!
5. Empfehlung/Fazit 5 Schritte zur erfolgreichen Unternehmensnachfolge: Ermittlung des Status quo Unternehmer erkennt und macht sich vertraut mit seinen eigenen Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge, er kommuniziert diese Analyse und Ausarbeitung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der steuerlichen Konsequenzen Auswahl des Konzepts Umsetzung des Konzepts
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit