Mag. Walter Neubauer.

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Mag. Walter Neubauer

Überblick – Was erwartet Sie heute? Geltungsbereich LSD-BG und Ausnahmeregelungen Darstellung der Melde- und Bereithaltepflichten iZm Entsendung oder Überlassung Neuregelung Meldeverpflichtung und Bereithaltung Lohnunterlagen für den Transportbereich Verwaltungsstraftatbestände im Überblick Verwaltungsstraftatbestand „Unterentlohnung“ – Neuerungen in diesem Bereich Haftungsregelungen Vorläufige Sicherheit/Sicherheitsleistung Durchsetzungs-Richtlinie - Umsetzung Mag. Walter Neubauer

Geltungsbereich - Allgemein LSD-BG gilt umfassend für: jeden in Ö tätigen AN mit AV zu privaten AG: alle AN mit gewöhnlichen Arbeitsort in Ö (dh. auch in Ö überlassene AN) für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene AN (Eingriffsnorm) Heimarbeiter (NEU) Landarbeiter (bisher Sonderregelung im LAG) LSD-BG gilt eingeschränkt für überlassene AN-ähnliche Personen: Inland: wie bisher keine Lohnkontrolle (vgl. auch § 14 LSD-BG) Grenzüberschreitende Überlassung von AN-ähnlichen Personen: Meldepflicht (ZKO 4) und Bereithaltepflicht für SV-Unterlagen wie bisher keine behördliche Lohnkontrolle Für Geltung des LSD-BG ist daher Abgrenzung AN von AN-ähnlichen Personen entscheidend. Mag. Walter Neubauer

Geltungsbereich – Ausnahmekatalog Im § 1 Abs. 5 LSB-G angeführte Arbeiten von kurzer Dauer sind vom LSD-BG zur Gänze ausgenommen Erfasst sind Arbeiten, die idR eine Woche nicht übersteigen 3 neue Ausnahmetatbestände: Mobile AN im Transportbereich, sofern die Arbeitsleistung im „echten“ Transitverkehrs erbracht wird (Zielverkehr und Kabotage weiter meldepflichtig) Konzernintern entsandte oder überlassene AN, deren Brutto-Monatslohn über einer bestimmten Entgeltgrenze liegt iZm ASVG (Stand 2016: € 6.075) Kurze Tätigkeit an Universitäten/Hochschulen (zB Gastvortragender) Mag. Walter Neubauer

Geltungsbereich - Konzernausnahme § 1 Abs. 6 LSD-BG regelt „Vollausnahme“ für konzernintern entsandte oder überlassene Fachkräfte mit einem besonderen Aufgabenbereich Tätigkeit in Österreich höchstens zwei Monate je Kalenderjahr Konzernausnahme gilt nicht für Leiharbeitsunternehmen Erfasst ist nur der Einsatz zu bestimmten Zwecken: Einsatz zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Abhaltung von Ausbildungen durch die entsandte/überlassene Fachkraft, Planung der Projektarbeit. Einsatz zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von Cluster-Abteilungen Mag. Walter Neubauer

Meldepflichten Wo geregelt: § 19 LSD-BG, kein Splitting mehr in unterschiedliche Gesetze Wer meldet: AG, Überlasser, entsendender Beschäftiger Was ist zu melden: jede Entsendung von AN oder Überlassung von Arbeitskräften (AN/AN-ähnlich) Keine Meldung, wenn Ausnahmekatalog oder Konzernregelung gilt Erstmeldung (AG erhält Transaktionsnummer) Änderungsmeldung und Ergänzungsmeldung („unter“ Transaktionsnummer) BMASK: kein Ende von E oder Ü, wenn AN kurzfristig Arbeit unterlässt (wegen Erkrankung, Urlaub, Schlechtwetter) – keine Änderungsmeldung Keine Vorratsmeldung Praktische Fälle: Einsatz von EPU, GmbH-GF, Lehrling, Auszubildenden in Ö Wie ist zu melden: auf elektronischem Weg mit ZKO 3 oder ZKO 4 Wann ist zu melden: spätestens unmittelbar vor Arbeitsaufnahme in Ö BMASK: Meldung am selben Tag ok, solange Meldung vor Arbeitsaufnahme in Ö bei ZKO einlangt Mag. Walter Neubauer

Meldepflichten ZKO 3 und ZKO 4 geben Inhalt vor (Pflichtfelder); NEU: Zwingende Angabe einer Ansprechperson: entsandter AN oder gewisse Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater, Notar) stets Angabe des unmittelbaren Auftraggeber (ev. ausländischer Auftraggeber bei Subvergabe) Werden Unterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten, sondern bei bestimmten anderen Orten (Zweigniederlassung, Konzerntochter) oder Personen (Parteienvertreter), ist das in der Meldung anzugeben (Sonderfall mobile AN) Zur Erinnerung: Angabe Anspruchslohn entsprechend österr. Lohnvorschriften NEU: Eine Sammelmeldung bei Entsendung, wenn: Erbringung gleichartiger Dienstleistung in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Auftraggebern (zB Installateure erledigen Arbeiten zu 3 Auftraggebern in einem durchgehenden Ö-Aufenthalt in 2 Tagen in enger geografischer Nähe) Angabe aller Auftraggeber in der Sammelmeldung (anders bei Transportbranche) NEU: Rahmenmeldung bei Entsendung oder Überlassung Mag. Walter Neubauer

Neuregelung Meldung Vereinfachung ZKO-Meldung: Entsendemeldung war auf die Baubranche zugeschnitten, für den Verkehrsbereich sehr schwierig zu handhaben Nach der Neuregelung sollen Meldungen von Entsendungen in der Transportbranche nur noch „pauschal“ für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung erfolgen. Dabei sind ua. die voraussichtlich in diesem Zeitraum in Österreich eingesetzten Arbeitnehmer und die behördlichen Kennzeichen der dabei verwendeten Kraftfahrzeuge anzugeben. Die bisher vorgesehenen Angaben zum Auftraggeber des ausländischen Dienstleistungserbringers, dem jeweiligen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers oder zur Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers entfallen. Mag. Walter Neubauer

Neuregelung Bereithalten von Lohnunterlagen Vereinfachung der Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen für Arbeitgeber im Transportsektor: Bei der Entsendung müssen (neben der ZKO-Meldung und dem A 1-Sozialversicherungsdokument) nur noch der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen am Fahrzeug bereitgehalten und bei der Kontrolle vorgewiesen werden. Die anderen Lohnunterlagen müssen nur noch auf Verlangen der Abgabenbehörde nach einer Kontrolle übermittelt aber nicht am Fahrzeug bereitgehalten werden. Vereinfachung bei Ansprechperson im Straßenverkehr Inkrafttreten der Novelle 1.6.2017 www.entsendeplattform.at als zentrales Informationsmedium Mag. Walter Neubauer

Sozialversicherungsunterlagen Betrifft entsandte AN oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitkräfte A1/E 101: in jeweiliger Landessprache ausgestellt durch ausländ. KV-T Subsidiär-gleichwertige SV-Unterlagen: AG/Überlasser/entsendender Beschäftiger hat nicht A 1 oder E 101, kann aber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung dieser SV-Dokumente vor der Entsendung/Überlassung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten Gleichwertig ist: Antrag auf Ausstellung E 101 oder A 1 und Bestätigung des ausländischen SV-Trägers, dass der entsandte/überlassene AN der ausländischen SV unterliegt Neu: Gesetz verlangt kein Nachreichen von A1/E 101 Mag. Walter Neubauer

Lohnunterlagen Betrifft AN, deren AG Sitz im Ausland hat AN mit gewöhnlichen Aufenthalt in Ö und AG hat Sitz im Ausland, entsandte oder grenzüberschreitend überlassene AN Auflistung der Lohnunterlagen in § 22 LSD-BG (bisher § 7d AVRAG) Bereithaltung grundsätzlich in deutscher Sprache keine beglaubigte Übersetzung notwendig NEU: AV auch in englischer Sprache BMASK: gilt auch für Dienstzettel („AV oder DZ“) Vorlage einer „eigenen“ Entsendevereinbarung und kein AV: BMASK: Ok, wenn zumindest einem DZ mit den in NachweisRL vorgeschriebenen Mindestinhalten gleichwertig Lohnzahlungsnachweis/Bankbelege: auch in Landessprache, wenn Betrag eindeutig zuordenbar (Empfänger, Entgeltperiode) kann nur für „fällige“ Entgeltperiode verlangt werden Mag. Walter Neubauer

Bereithaltepflichten Was ist bereitzuhalten: ZKO 3/ZKO 4 (in Deutsch und den durch das System zugelassenen Sprachen) A1/E 101 (in Landessprache) oder subsidiäre SV-Unterlagen (in Deutsch) Bei Drittstaatsangehörigen: „Beschäftigungsbewilligung“ des Sitzstaates Lohnunterlagen (in Deutsch, Ausnahme: AV oder DZ in Englisch) Stmk, Kärnten, Bgld: Volksgruppenregelung beachten Wo ist bereitzuhalten: Entfall der Unzumutbarkeitsregelung Am Arbeitsplatz (mehrere Beschäftigungsorte: Bereithaltung an jenem Arbeitsort, an welchem die AN aktiv eingesetzt sind) ODER bei den in ZKO 3 und ZKO 4 angegebenen Personen oder Orten, das sind: Eingetragene Zweigniederlassung, Konzerntocher, Konzernmutter, zugelassene berufsmäßige Parteienvertreter Wie ist bereitzuhalten: in Hard-Copy oder in elektronischer Form Wer hat bereitzuhalten: Entsendender AG oder Beschäftiger Überlasser hat Unterlagen bereitzustellen Mag. Walter Neubauer

Verwaltungsstraftatbestände Alle Strafbestimmungen in einem Gesetz, grundsätzlich keine materiellen Änderungen § 26 LSD-BG: Verstöße iZm Melde- und Bereithaltungspflichten Zusammenführung von § 7b Abs. 8 AVRG und § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG Tatbilder betreffen wie bisher nur ZKO-Meldungen und SV-Unterlagen NEU: Administrativergehen durch Überlasser: Strafrahmen verdoppelt und je AN NEU: Nichtbereithaltung durch Beschäftiger: Strafrahmen beibehalten, aber je AN § 27 LSD-BG: Verstöße iZm Vereitelung der Lohnkontrolle Entspricht materiell § 7i Abs. 1 bis 3 AVRAG § 28 LSD-BG: Verstöße iZm Nichtbereithalten der Lohnunterlagen Entspricht materiell § 7i Abs. 4 AVRAG § 29 LSD-BG: Unterentlohnung Entspricht materiell § 7i Abs. 5 bis 7a AVRAG § 31 Untersagung Entspricht § 7k AVRAG, ausgeweitet auf wh. rk Bestrafung wg. Verstoß gegen Melde- und Bereitpflichten Mag. Walter Neubauer

Unterentlohnung Tatbild/Strafrahmen entsprechen materiell unverändert § 7i AVRAG Behördliche Lohnkontrolle wie bisher im Bereich der kollektiven Lohnvorschriften unter Beachtung des Ausnahmekatalogs des § 49 Abs. 3 ASVG Gilt nur für AN (alle in Ö tätige oder entsandte/überlassene AN) Entsandte/Überlassene AN: Anspruch auf Entlohnung wie vergleichbare AN eines vergleichbaren AG (jeweiliger KV findet fiktiv Anwendung) NEU: § 29 LSD-BG gilt sinngemäß für Heimarbeiter Zahlung von Aufwandsentschädigungen laut KV – Abgrenzung von „versteckten“ Entgelt zu echtem Aufwandsersatz Lohnkontrolle je Lohnzahlungszeitraum: Gleitzeit/Überstundenpauschale/All-In etc.: Deckungsüberprüfung am Ende des Durchrechnungszeitraums Sonderzahlungen: NEU: auch bei Überlassung ist SZ aliqout mit laufendem Entgelt zu leisten (bisher nur bei Entsendung) Mag. Walter Neubauer

Unterentlohnung – Nachsicht durch Kontrollbehörde Tätige Reue materiell unverändert in § 29 Abs. 2 LSD-BG übernommen Verwaltungspraxis KV-T: Nachzahlung auf Grund ASG-Gerichtsurteil ist jedenfalls als tätige Reue zu werten Nachsicht von Anzeige: Kontrollbehörde hat (Rechtsanspruch) wie bisher von Anzeige wegen Unterentlohnung abzusehen wenn: nachweisliche Nachzahlung der Entgeltdifferenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem nach G, VO oder KV gebührenden Mindestentgelt durch den AG (nicht Dritter) binnen einer von Kontrollbehörde festzusetzenden Frist, UND geringe Unterschreitung des der Lohnkontrolle unterliegenden Entgelts (Bagatellgrenze: 10 %) ODER Verschulden des AG leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Nachzuzahlen sind auch von der Lohnkontrolle ausgenommene Entgelte Nachsicht unter obigen Voraussetzungen auch im Wiederholungsfall und bei Nachzahlung durch AG vor Zugang der Nachzahlungsaufforderung Mag. Walter Neubauer

Unterentlohnung – „Nachsicht“ und Aussetzen des Verfahrens durch BVB „Nachsicht“ entspricht materiell unverändert § 7i Abs. 6 AVRAG: BVB hat mit Bescheid (Mehrparteienverfahren) von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn nachweisliche Nachzahlung der Entgeltdifferenz durch AG binnen einer von der BVB festzusetzenden Frist UND geringe Unterschreitung des Mindestentgelts (10 %) ODER Verschulden des AG leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG findet keine Anwendung NEU - Aussetzen des Verfahrens: BVB hat Verfahren in jenen Fällen, in denen strittige Entgeltfragen gerichtsanhängig sind oder anhängig gemacht werden, abweichend von § 38 AVG bis zur rk. Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen kein formeller „eigener“ Aussetzungs-Bescheid erforderlich - Parteien sind von der Aussetzung zu verständigen. Aussetzung bewirkt Hemmung des Ablaufs der Strafbarkeitsverjährungsfrist. Mag. Walter Neubauer

Haftungsregelungen § 8 – Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat: Bisher § 7a Abs. 2 AVRAG Haftung des Auftraggebers (Unternehmer) als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB Abgrenzung zur Haftung nach § 14 AÜG § 9 – Haftungsbestimmung für den Baubereich Vorläuferbestimmung § 7c Abs. 3 AVRAG Haftung des Auftraggebers als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Entgeltansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen AN für Arbeitsleitungen iZm Bauarbeiten Verfahren zur Begründung der Haftung im Rahmen der BUAK Schriftliche Information an den Auftraggeber zur Begründung der Haftung Begrenzung der Haftung: neun Monate nach Fälligkeit Entgelt, Höhe der Haftung durch den in der Information genannten Betrag begrenzt Leitungsverweigerungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Werklohn Regress für Auftraggeber, wenn er Werklohn und hinsichtlich „Entgeltschuld“ als Bürge geleistet hat Mag. Walter Neubauer

Haftungsregelungen § 10 – Generalunternehmerhaftung Vorläuferregelung § 7c Abs. 1 und 2 AVRAG Generalunternehmer = Auftragnehmer eines öffentlichen Auftraggebers bei Weitergabe zumindest eines Teil des Auftrages Haftungsbegründend ist Verstoß bei der Weitergabe des Auftrages oder eines Teiles gegen Bundesvergabegesetz (oder gleichartige Regelungen) oder vertragliche Vereinbarungen Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Entgelt der vom Subunternehmer für Arbeitsleistungen iZm der Erfüllung des Auftrages eingesetzten AN Mag. Walter Neubauer

Vorläufige Sicherheit/Sicherheitsleistung Vorläufige Sicherheit - § 33 LSD-BG Zahlungsstopp - § 34 LSD-BG Sicherheitsleistung - § 34 LSD-BG Mag. Walter Neubauer

Durchsetzungs-Richtlinie - Umsetzung Negative Erfahrungen: Grundsätzliche Probleme mit bestimmten Ländern bei der Durchsetzung von Verwaltungsstrafen: [Quelle BKA-Wiki] „Systematische Rechtsverweigerung“ durch Mitgliedstaaten wie Frankreich Ungarn, Rumänien und Lettland Mitgliedstaaten wie Griechenland und Irland haben den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht umgesetzt, daher Fehlen einer Grundlage für die Praxis Deutschland zweifelt z.T. materielle österr. Rechtsgrundlage an (z.B. KFG) Notwendigkeit von Übersetzungen: [Quelle BKA-Wiki] Mitgliedstaaten wie It, NL, P, M, S, E, UK und CYP verlangen eine vollinhaltliche Übersetzung aller zuzustellenden Schriftstücke (nicht nur des wesentlichen Inhalts) Positive Erfahrungen: [Quelle: Auskünfte von BVB] Im Bereich des AVRAG ist bereits in einigen Fällen Ersuchen um Zustellung und/oder Vollstreckung problemlos entsprochen worden (PL, RO, SLO, D) Mag. Walter Neubauer

Durchsetzungs-Richtlinie - Umsetzung Die grenzüberschreitende Zustellung und Vollstreckung durch den Entsendestaat umfasst Strafentscheidungen über die Verhängung einer Geldstrafe einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts die im Empfangsstaat ergangen sind Die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Zustellung und Vollstreckung verpflichtet insbesondere, die zuzustellende oder zu vollstreckende Entscheidung als solche anzuerkennen, ohne das Verfahren „neu aufzurollen“ die Zustellung oder Vollstreckung nur aus den dafür vorgesehenen Gründen abzulehnen Zustellung oder Vollstreckung gleich wie bei einer inländischen Entscheidung durchzuführen mitzuteilen, welche Maßnahmen gesetzt wurden bzw. warum die Zustellung oder Vollstreckung nicht möglich war den Vollstreckungserlös beim Vollstreckungsstaat zu belassen IMI zu verwenden Mag. Walter Neubauer