Erkennungsdienstliche Behandlung

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 Präsentation transkript:

Erkennungsdienstliche Behandlung Rechtsgrundlagen aus dem Polizei- und Strafprozessrecht

Präventiv gem. §24 BPolG Repressiv gem. §81b StPO ED-Behandlung zur IDF gem. §163b StPO anderweitige Rechtsgrundlagen

Präventive ED-Behandlung §24 BPolG (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 BPolG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder 2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.

§24 I Nr.1 BPolG – zur Identitätsfeststellung einer der Tatbestände aus §23 I oder § 23 II muss erfüllt sein §23 I  Abwehr einer Gefahr, Grenzübertritt, Schutz privater Rechte, u.s.w. §23 II   Aufgaben nach § 7 (Notstands- und Verteidigungsfall)  rechtmäße IDF muss gegeben sein Falllösung: §24 als Rechtsgrundlage prüfen, im Rahmen dieser muss der §23 mit durchgeprüft werden Oder: zuerst den §23 prüfen, dann anschließend der §24, wobei hier dann auf § 23 verwiesen werden kann

§24 I Nr.1 BPolG – zur Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich:  mildere Maßnahmen nach §23 erfolglos oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich:  IDF nur unter erheblichen Aufwand möglich Bsp zu 1.: keine Ausweispapiere vorhanden, keine Möglichkeit der Bestätigung der Angaben durch Behörden Bsp zu 2.: Zeuge befindet sich im Ausland

§24 I Nr.1 BPolG – zur Identitätsfeststellung Reihenfolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anhalten zur IDF, Prüfen von Ausweispapieren Befragen der Person, Nachfrage bei anderen Stellen ggf. Mitnahme zur Dienststelle und Durchsuchung der Person und Sachen erkennungsdienstliche Maßnahmen

§24 I Nr.2 BPolG – Verhüten von Straftaten ED-Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zulässig, wenn deren Verfolgung der Bundespolizei obliegt  Vergehen und Verbrechen gem. §12 bei OWI i.S.d. §13 nicht zulässig 1. gegen die Sicherheit der Grenze, Aufgaben nach §2 BPolG, Paßgesetz, Aufenthaltsgesetz, auf dem Gebiet der Bahn, Vermögen der Bahn, Benutzer der Bahn, Betrieb der Bahn, VERBRECHEN nach §315 III Nr. 1 StGB  § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

§24 I Nr.2 BPolG – Verhüten von Straftaten Maßnahme muss erforderlich sein um eine Straftat zu verhüten Erforderlich: ohne ED-Maßnahme wäre die Verhütung nicht oder nicht rechtzeitig möglich Verhüten: es kommt gar nicht erst zu dem schädigenden Ereignis (Straftat)

§24 I Nr.2 BPolG – Verhüten von Straftaten Betroffener muss verdächtig sein, eine solche Straftat begangen zu haben  vorangegangenes strafbares Verhalten das eine Wiederholungsgefahr begründet Betroffener kann jeder sein, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt (auch Schuldunfähige wie Kinder und Geisteskranke) Abgrenzung zu §81b, 2.Alt. StPO  Beschuldigter 2. unabhängig von ob schuldfähig war oder nicht

§24 I Nr.2 BPolG – Verhüten von Straftaten Wiederholungsgefahr muss bestehen z.B. besondere Professionalität bei der Tatausführung (Trickdiebstahl) kann mit polizeilicher/kriminalistischer Erfahrung begründet werden Bsp.: Manipulation von Fahrkartenautomaten: 13 jähriger wird beobachtet wie er etwas in den Ausgabeschacht einen Automaten steckt, bei ihm werden mehrere Bleistiftstückchen aufgefunden,  Straftat nach §12 I Nr.5 BPolG, er ist verdächtig eine Straftat begangen zu haben, jedoch Schuldunfähig da er ein Kind ist, Wiederholungsgefahr lässt sich mit Lagebild begründen,  ED-Behandlung des Kindes

§24 II BPolG – Verfahrensvorschrift (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. Verfahrensvorschrift regelt wie mit den gewonnenen Unterlagen zu verfahren ist, Löschung, Unterrichtung anderer Behörden

§24 III BPolG – ED-Maßnahmen (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, 3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und 5. mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen. Einmaligkeit und Unveränderlichkeit des Hautreliefs Gesamtansicht, 3x Profil, ggf. Ausschnitte (Narben, Tätowierungen), Filmen (Video Aufnahmen) durch Personenbeschreibung: Gestalt, Hautfarbe, Muttermale, Tätowierungen, Missbildungen des Körpers, Wundmale, Gewicht, Körpergröße, Brust- Bauchumfang, Fußsohlenabdrücke, sowie „elektronisches Vermessen“ des menschlichen Körpers ( Augennetzhaut, Scannen von Gesicht und Hände) akustischer Fingerabdruck (nur freiwillig, kein Zwang)  Aufzählung nicht abschließend „insbesondere“

§24 III BPolG – ED-Maßnahmen zulässig sind weiterhin einfache Veränderungen ohne die körperliche Unversehrtheit zu beinträchtigen gefahrloses Abnehmen einer Bandage, Verband Kürzen der Haare, Veränderungen der Barttracht Aufsetzen einer Perücke, Entfernen von Schminke

§24 III BPolG – ED-Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind körperliche Eingriffe z.B. Blutentnahme Röntgenaufnahmen DNA – Analyse §24 beschränkt sich nur auf die Feststellung der äußerlichen Beschaffenheit eines Menschen

§24 BPolG – Grundsätzliches Anordnung der Maßnahme stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar  kann angefochten werden  häufig jedoch unaufschiebbare Anordnung, daher keine aufschiebende Wirkung Betroffene ist nicht zum aktiven Mitwirken verpflichtet er muss die Feststellungen jedoch dulden Maßnahmen können mit Zwangmitteln durchgesetzt werden

§24 BPolG – Grundsätzliches Mitnahme zur Dienststelle zulässig ED-Maßnahmen sind grundsätzlich offen zu treffen um die ED-Maßnahme durchführen zu können, aber auch nach §23 III Satz 4 BPolG kann dies rechtfertigen 2.verdeckte Aufnahmen sind nur zulässig wenn die Voraussetzungen des §28 I BPolG vorliegen  es folgt §81b StPO

Repressive ED-Behandlung gem. StPO §81b StPO Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Repressive ED-Behandlung gem. StPO §81b StPO Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Alternative – repressives Strafverfahrensrecht Alternative – präventives Polizeirecht

§81b Alt.1 StPO Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens Zweck: Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu beweisen Widererkennung durch Zeugen Vergleich von Fingerabdrücken mit Tatortspuren Erleichterung der Fahndung nach flüchtigen Beschuldigten wegen Nichtinhaftierung Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten 3. nicht zur Überführung des Beschuldigten

§81b Alt.1 StPO nicht Anwendbar beim Verdächtigen  §163b StPO erst wenn dieser zum Beschuldigten geworden ist möglich bis zum Ende der Beschuldigteneigenschaft durch Urteil oder Verfahrenseinstellung auf Kinder nicht anwendbar, da sie nicht Beschuldigte sein können (§19 StGB)

ED-Maßnahme nach präventiven Polizeirecht §81b Alt.2 StPO ED-Maßnahme nach präventiven Polizeirecht zum Zwecke des Erkennungsdienstes Ziel: Gewinnung (Speicherung) von Vergleichsmaterial für die Aufklärung anderer bereits begangener und/oder künftiger Straftaten

Beschuldigte können auch Schuldunfähige sein Kinder jedoch nicht §81b Alt.2 StPO Maßnahme auch zulässig wenn Ermittlungsverfahren eingestellt oder der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist Beschuldigte können auch Schuldunfähige sein Kinder jedoch nicht

Notwendigkeit bei gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Tätern §81b Alt.2 StPO Notwendigkeit bei gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Tätern auch bei Ersttätern möglich Anhaltspunkte für erneute Straffälligkeit müssen vorliegen bei fehlender Wiederholungsgefahr unzulässig

Abgrenzung: §24 BPolG  §81b Alt.2 StPO §81b StPO setzt einen Beschuldigten voraus gegen die Person muss ein Strafverfahren anhängig sein oder zumindest unmittelbar bevorstehen §24 BPolG setzt keinen Beschuldigten voraus z.B. Kinder und rechtkräftig Verurteilte

§81b StPO – zulässige Maßnahmen Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen ähnliche Maßnahmen: Feststellungen besonderer Körpermerkmale Fußabdrücke Videoaufnahmen Gegenüberstellung Stimmenvergleich mit Zustimmung des Beschuldigten

§81b StPO – zulässige Maßnahmen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes sind zulässig Entfernen und Aufsetzten einer Perücke Entfernen von Schminke Veränderung der Haar- und Barttracht Veränderungen können zwangsweise durchgesetzt werden

Anordnung der Maßnahme obliegt jedem PVB §81b StPO Anordnung der Maßnahme obliegt jedem PVB Unmittelbarer Zwang ist ohne vorherige Androhung zulässig Arme und Finger dürfen mit Gewalt gestreckt werden Notfalls ist die Fesselung erlaubt

§81b StPO – Speicherung der Unterlagen Fristen richten sich nach §489 IV StPO Beschuldigte > 18 Jahre = 10 Jahre Jugendliche = 5 Jahre anschließen erfolgt Prüfung ob Daten gelöscht werden

§163b StPO – zur IDF Erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung der Identität bei einem Verdächtigen  §163b I StPO Unverdächtige dürfen nicht gegen ihren Willen erkennungsdienstlich behandelt werden  §163b II StPO

weitere Rechtsgrundlagen für ED-Behandlung §49 AufenthG Identitätsfeststellung Verdacht der erneuten unerlaubten Einreise Verdacht der Fälschung, Verfälschung oder Erschleichung eines Passes/Passersatzes §16 I AsylVfG bei Asylbewerbern

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit