Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 10.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen

§ 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Beispiel (BGHSt 28, 224): A nahm das Opfer B vom Stuttgarter Hauptbahnhof in seinem Pkw mit. Man wollte nach Hamm fahren. An einer Tankstelle an der Autobahn nach Heilbronn gelang es A, dem B dessen Brieftasche unbemerkt aus der Tasche zu ziehen. A fürchtete, B könne auf der langen Fahrt den Verlust bemerken. 50 Kilometer hinter Heilbronn fuhr er deshalb von der Autobahn ab und steuerte das Fahrzeug in ein „Rebengelände“. Dort schlug A auf B ein, würgte ihn und stieß ihn aus dem Wagen.

Beispiel (BGHSt 26, 95): A war mit einem Schlüssel in die Wohnung der Frau C in diebischer Absicht eingedrungen, während C abwesend war. Er hatte die Wohnung durchsucht und Schmuck, einen Fotoapparat und Scheckformulare weggenommen und in eine Aktentasche, die er mitgebracht hatte, gepackt. In dieser Aktentasche hatte er einen 30 bis 40 cm langen Holzknüppel. Als er im Begriffe war, die Wohnung zu verlassen, hörte er, wie die Wohnungstür aufgeschlossen wurde. Er versteckte sich hinter einer Zimmertür und nahm den Knüppel in die Hand. Als Frau C das Zimmer betrat, versetzte er ihr mit dem Knüppel mehrere Schläge auf den Kopf, bis sie zu Boden ging. Dann verließ er fluchtartig die Wohnung.

NStZ 2005, 448 Flucht nach räuberischem Diebstahl in Beuteerhaltungsabsicht StGB § 252 Ergreift der Täter unter Mitnahme der Beute die Flucht, obwohl er die Möglichkeit hatte, sich ihrer zu entledigen, so rechtfertigt dies den Schluss, er habe bei der hierbei erfolgten Gewaltanwendung auch in Beuteerhaltungsabsicht gehandelt. OLG Köln, Urteil vom 18. 1. 2005 - 8 Ss 446/04

Beispielsfall: T hat nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit der Beute in seiner Tasche die Wohnung verlassen. Im Hausflur kommt ihm der Eigentümer O entgegen, der gerade auf dem Heimweg ist und T auch wahrnimmt. O hält T für einen neuen Nachbarn und mustert ihn eingehend, weswegen T sich irrig für entdeckt glaubt und O daher niederschlägt, um seine Beute nicht zu verlieren.

NStZ 2005, 448 Flucht nach räuberischem Diebstahl in Beuteerhaltungsabsicht StGB § 252 Ergreift der Täter unter Mitnahme der Beute die Flucht, obwohl er die Möglichkeit hatte, sich ihrer zu entledigen, so rechtfertigt dies den Schluss, er habe bei der hierbei erfolgten Gewaltanwendung auch in Beuteerhaltungsabsicht gehandelt. OLG Köln, Urteil vom 18. 1. 2005 - 8 Ss 446/04

NStZ-RR 2005, 340 Räuberischer Diebstahl - innerer Tatbestand und Konkurrenzen StGB §§ 52, 53, 252 I 1. Die gem. § 252 I StGB erforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, muss nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein. Tatbestandsmäßig i.S. der genannten Vorschrift handelt auch derjenige, der sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will. Dies kann insbesondere dann nahe liegen, wenn aus der Sicht des Täters das entwendete Fahrzeug zunächst weiterhin benötigt wird, um sich einen Vorsprung zu verschaffen.

NJW 1954, 1495 Beihilfe bei räuberischem Diebstahl StGB § 252 Der Diebesgehilfe kann nur dann Täter eines Verbrechens gegen § 252 StGB sein, wenn er sich im Besitze des gestohlenen Gutes befindet. BGH, Urteil vom 8. 7. 1954 - 4 StR 350/54 (LG Dortmund)

§ 249 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder3.eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 251 Raub mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. .

BGH: Ausnutzen einer physischen Reaktion des Opfers als Gewalt NStZ 2003, 89 StGB § 249 Gewalt i.S. von § 249 StGB liegt auch vor, wenn der Täter dem Opfer überraschend eine Flüssigkeit in die Augen spritzt, das Opfer darauf als gewollte Reaktion die Augen schließt und dies dem Täter die Wegnahme von Geldscheinen erleichtert. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 13. 3. 2002 - 1 StR 47/02 (LG Nürnberg/Fürth)

Der A steigt durch ein offenes Fenster in die Villa des O, um Sachen zu entwenden. Als er den O im Nebenzimmer schnarchen hört, dreht er den von außen steckenden Schlüssel der Schlafzimmertür im Schloss um, damit er von dem möglicherweise aufwachenden O nicht bei seinem Beutezug gestört wird. Diese Vorsichtsmaßnahme erweist sich als überflüssig, da der O die gesamte Nacht den ununterbrochen Schlaf des Gerechten schlief. A verließ die Villa mit einer Bargeldbeute iHv 800 €.

1. Abwandlung: O ist der Bruder des O und verzichtet auf Stellung eines Strafantrags. 2. Abwandlung: A führte die Tat als „Anzahlung“ durch, da er irrig annahm, noch einen Zahlungsanspruch aus Werkvertrag gegen O iHv 3000 € zu haben. Strafbar nach § 249 StGB?

A ist in einen Geschäftsraum eingebrochen, um zu stehlen A ist in einen Geschäftsraum eingebrochen, um zu stehlen. Er hat hierbei ein Seil mitgenommen, da er einen etwa auftauchenden Nachtwächter verschnüren will, um nicht an der Wegnahme gehindert zu werden. Er kann seine Tat aber ohne Störung durchführen. Strafbarkeit des A (ohne § 123 StGB)?