Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht

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Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht

wichtige Novellen Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl. I Nr. 85/2013 (GewO-Novelle 2013) – in Kraft überwiegend seit 29. Mai 2013 Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl. I Nr. 125/2013 (Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie) – in Kraft seit 1. August 2013

GewO-Novelle 2013 Anpassungen der Regelungen bei Gewerblichen Vermögensberatern Reparatur der Regelungen bei Immobilientreuhändern Anpassungen im Bereich der Haftpflichtversicherungen Anpassungen im Gastgewerbe – „lex dayli“ Legistische Anpassungen

Vermögensberater Ruhendmeldung: Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist seit 29. Mai 2013 gemäß § 93 Abs. 5 GewO der Behörde im Vorhinein anzuzeigen Die Behörde hat ab Einlagen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen Während der Zeit des Ruhens entfällt das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach § 136a Abs. 12 GewO

Vermögensberater Weiters entfällt während dieser Zeit auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Schulungen bzw. ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gehemmt. Ein völliger Neustart der Schulungsverpflichtung mit der Ruhensanzeige ist jedoch nicht vorgesehen – versäumte Verpflichtungen zur Schulungsteilnahme, die vor der Ruhensanzeige noch zu erfüllen waren, leben mit der Reaktivierung wieder auf.

Vermögensberater Überleitung: Für Gewerbliche Vermögensberater, die am 29. Mai 2013 das Ruhen der Gewerbeausübung bereits (bei der Wirtschaftskammer Wien) angezeigt hatten, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die am 29. Mai 2013 bestehenden Ruhendmeldungen waren von der WKW unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Vermögensberater Die Behörde hatte in der Folge die Löschung im Gewerberegister mit der Maßgabe durchzuführen, dass diese ab dem Einlagen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft (12.8.2013) vorzunehmen war.

Exkurs: Vermögensberater Haftungsabsicherung immer (!) erforderlich, und zwar durch: „Haftungsdach“: als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler oder/und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: für Versicherungsvermittlung für alle sonstigen Tätigkeiten

Exkurs: Vermögensberater Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Vgl. die Tätigkeitsbereiche gemäß § 136a Abs. 1 GewO: Beratung (bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung …) Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (zumeist in der Form von Wertpapieren) Vermittlung von Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen

Exkurs: Vermögensberater erforderlich seit 1. September 2012 nur für Tätigkeiten, für die nicht ohnehin bereits eine verpflichtende Absicherung besteht (wie etwa bei Wertpapiervermittlern, vertraglich gebundenen Vermittlern oder Versicherungsvermittlern)

Exkurs: Vermögensberater Wer bereits am 31. August 2012 die Tätigkeit als Gewerblicher Vermögensberater ausübte, musste den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtver-sicherung ehestmöglich – spätestens aber bis 1. April 2013 der Behörde nachweisen Die Gewerbeberechtigung ist zu entziehen, wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt oder wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt

Exkurs: Vermögensberater Tätigkeit als Wertpapiervermittler: dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen Tätigkeiten im Sinne des WAG erbringen dürfen nicht als gebundener Vermittler tätig werden. Achtung: Wertpapiervermittler sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG ausschließlich natürliche Personen Verpflichtung zur Schulung

Exkurs: Vermögensberater Tätigkeit als gebundener Vermittler vertraglich gebundener Vermittler ist: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt dürfen nicht als Wertpapiervermittler tätig werden

Exkurs: Vermögensberater für beide gilt: Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Gewerberegister zulässig Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses bei Anmeldung notwendig Bei Wegfall des (letzten) Vertretungsverhältnisses: Entziehung binnen 2 Monaten Eintragung der Einleitung des Entziehungsverfahrens im Gewerberegister

Exkurs: Vermögensberater für beide gilt: Bekanntgabe, dass ein Gewerblicher Vermögensberater als Wertpapiervermittler bzw. als gebundener Vermittler tätig ist, hat bis spätestens 1. September 2014 zu erfolgen

Exkurs: Vermögensberater Gewerbewortlaut: Der uneingeschränkte Wortlaut (mit Angabe der Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder gebundener Vermittler) drückt die volle Berechtigung als Gewerb-licher Vermögensberater inklusive der Berechtigung zur Wertpapiervermittlung und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen aus Daraus resultiert die Verpflichtung zur Vorlage einer bzw. zwei entsprechender Haftpflichtversiche-rung(en)

Exkurs: Vermögensberater Soll das Gewerbe nicht im vollen Umfang ausgeübt werden, wäre der Wortlaut entsprechend einzuschränken. Z.B. Gewerblicher Vermögensberater, eingeschränkt auf die Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen (….) und die Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherung-en in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Exkurs: Vermögensberater Schulungen: Nur für die Tätigkeit als Wertpapiervermittler (!) Pflicht zur regelmäßigen Unterziehung einer Schu-lung ab der Eintragung dieser Tätigkeit (!) in das Gewerberegister Spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren

Exkurs: Vermögensberater Schulungen: Nachweis über die Schulungsteilnahme ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten Bereits ein einmaliger Verstoß gegen diese Verpflichtung kann den Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit bewirken

Immobilientreuhänder Reparatur der Haftungsbereiche: Das Versicherungserfordernis gemäß § 117 Abs. 7 GewO wurde wieder auf Vermögensschäden geändert Es ist ausschließlich eine Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für die Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder erforderlich

Immobilientreuhänder Überleitung: Alle Gewerbetreibenden, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Novelle (also am 28. Mai 2013) das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet , der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Novelle (also spätestens bis zum 29. November 2013) den Bestand einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.

Teilgewerbe Erdbau, Betonbohren und -schneiden Reparatur der Haftungsbereiche Haftpflichtversicherung ist erforderlich für Personen-, Sachschäden UND Vermögensschäden (NEU) Eine Anpassung ist im Hinblick auf jährliche Umsatzgrenzen zulässig: für KMU: mind. € 1 Mio. pro Schadensfall, jährlich deckelbar auf € 3 Mio. für Großunternehmen: mind. € 5 Mio. pro Schadensfall, jährlich deckelbar auf € 15 Mio.

Teilgewerbe Erdbau, Betonbohren und -schneiden Umsatzgrenze bestimmt sich gemäß § 221 (2) 2 UGB (dzt. € 38 Mio.) Überleitung: Personen, die ein entsprechendes Teilgewerbe am bzw. nach dem 1. August 2013 angemeldet haben, mussten bereits bei der Anmeldung eine geeignete Versicherungsbestätigung vorlegen

Teilgewerbe Erdbau, Betonbohren und -schneiden bei bereits ausübenden Teilgewerbetreibenden ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung spätestens bis 31. Dezember 2013 zu erbringen. die bis dato geltende Übergangsbestimmung (wer bereits am 14. September 2012 das Teilgewerbe Erdbau bzw. Betonbohren und -schneiden ausübte, müsste der Behörde den Bestand einer Haftpflichtversicherung vor dem 15. September 2013 nachweisen) wird mit der neuen Regelung abgelöst.

Pflichten der Versicherungsunternehmen Die Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen gemäß § 92 GewO wurden an die neuen Regelungen vor allem bei nach Umsätzen abgestuften Versicherungsverpflichtungen angepasst: Die jeweiligen Versicherungsunternehmen haben der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen (NEU) oder

Pflichten der Versicherungsunternehmen die Beendigung einer vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen Bei nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen ist außerdem jeder Umstand der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen. Diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungs-summe.

Gastgewerbe Sonntagsruhe („lex dayli“) seit 29. Mai 2013 muss der Charakter eines Gastgewerbe­be­triebes auch bei Ausübung der Handelsnebenrechte (§ 111 Abs. 4 Z 4 GewO) gewahrt sein. Bäcker und Fleischer die zusätzlich eine Gastgewerbeberechtigung besitzen dürfen alternativ auch den Charakter eines Bäcker- oder Fleischerbetriebs aufweisen

Gastgewerbe wenn sie von ihren gastgewerblichen Handelsnebenrechten am Sonntag Gebrauch machen Verabreichungsplätze müssen dabei aber zur Verfügung stehen. Überleitung: Gastgewerbetreibende die bereits in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten der Novelle (29. Mai 2013) die Nebenrechte des § 111 Abs. 4 Z 4

Gastgewerbe ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort auch weiterhin zu Sonstige Anpassungen: Korrektur von § 111 Abs. 2 GewO (deutliche Kennzeichnung, dass es sich um „freie“ Gastgewerbe handelt)

Legistische Anpassungen Umbenennung „geschützte Werkstätte“ in „integrative Betriebe“ (§ 2 Abs. 1 Z 13 GewO) Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: v.a. Umstellung des Begriffs Berufung durch die Bezeichnung „Beschwerde“; in Kraft erst mit 1. Jänner 2014

Novelle zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie Anpassung des Entziehungstatbestands des § 87 Abs. 1 Z 4d GewO Reparatur der Regelungen im Gastgewerbe Inkrafttreten: 1. August 2013

Entziehung aufgrund des Wegfalls der Haftpflichtversicherung Aufgrund der Erweiterung der Haftungsbereiche bei den Teilgewerben Erdbau sowie Betonbohren und –schneiden auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden war es erforderlich, das zusätzlich zu versichernde Vermögensschadensrisiko in § 87 Abs. 1 Z 4d GewO 1994 aufzunehmen.

Gastgewerbe Betriebsartwechsel: Änderungen der Betriebsart waren der Behörde lediglich mit Anzeige zur Kenntnis zu bringen NEU: Anmeldung des Betriebsartwechsels gemäß § 339 GewO bei Wechsel einer „freien“ Betriebsart in eine „reglementierte“ Betriebsart: Zweck: Verhinderung der Umgehung des Erfordernisses eines Befähigungsnachweises bei Unterlassung der Anmeldung: unbefugte Gewerbeausübung

Gastgewerbe bei sonstigen Änderungen der Betriebsart (frei -> frei; reglementiert -> reglementiert; reglementiert -> frei) genügt eine Anzeige Anpassungen zur Sperrzeiten, Alkoholausschank etc. legistische Anpassungen aufgrund der „Umformu-lierung“ im § 111 Abs. 2 („freie“ Gastgewerbe)

Gastgewerbe Ausnahme für solche freie Gastgewerbe, für die die Ausübungsbestimmungen etc. NICHT gelten für freie Gastgewerbe jedenfalls gelten allerdings die Verpflichtungen iVm Alkoholausschank, sofern die Betriebsart zum Ausschank von Alkohol berechtigt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Mag. Martina Günther Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 Wipplingerstraße 8, 1010 Wien Tel: (+43 1) 4000 – 97116 Fax: (+43 1) 4000-99-97115 E-Mail: martina.guenther@wien.gv.at http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/