Freiburger Gemeindeverband

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 Präsentation transkript:

Freiburger Gemeindeverband Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) Bauwesen BRPA / 24 April 2010

Plan Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Das neue System zu den Abständen BRPA / 24 April 2010

IVHB Gesetzlicher Rahmen IVHB vom 22. September 2005 (Beitritt durch das Gesetz vom 2. September 2008) Allgemeiner Verweis - Art. 119 Abs. 2 RPBG Spezifischer Verweis - Art. 130 s. RPBG - Art. 70, 75 ff RPBR → Inkrafttreten am 01.01.2010 BRPA / 24 April 2010

IVHB Gesetzlicher Rahmen Inhalt - Massgebendes Terrain - Gebäude - Gebäudeteile - Längenbegriffe, Längenmasse - Höhenbegriffe, Höhenmasse - Geschosse - Abstände und Abstandsbereiche - Nutzungsziffern BRPA / 24 April 2010

IVHB Juristische Tragweite Formelle Harmonisierung: Definitionen - Die Kantone und die Gemeinden können sich dafür entscheiden: Gewisse Definitionen zu übernehmen oder nicht Andere Definitionen vorzusehen (z.B. Lukarnen) …jedoch ist es nicht möglich, einen Begriff des IVHB abweichend zu definieren BRPA / 24 April 2010

IVHB Juristische Tragweite Hinsichtlich des materiellen Rechts wird die Kompetenz des Kantons und der Gemeinden beibehalten (Werte der Nutzungsziffern, Abstände, Höhen usw.) Änderungen im Vergleich zum alten Recht: - Neue Definitionen, neue Mess-/Berechnungsweisen für die Höhen, Nutzungsziffern… BRPA / 24 April 2010

IVHB Höhenbegriffe,Höhenmasse Neuerungen - Gesamthöhe Berechnet sich am höchsten Punkt der Dachkonstruktion (und nicht mehr beim Dachgiebel) Art. 68 B ARRPBG ist nicht mehr anwendbar - Fassadenhöhe Begriff der Giebelhöhe ersetzt durch den Begriff der Fassadenhöhe: → Ist im GBR genau zu definieren - Besondere Lösung für die Flachdächer BRPA / 24 April 2010

IVHB Geschossflächenziffer (GFZ) Gemäss den Normen SIA 421/416 ≠ Ausnützungsziffer - Nebennutzflächen werden in die Berechnung einbezogen Jedoch werden Unterstände, die nicht auf allen Seiten geschlossen sind, nicht einberechnet - Lichte Höhe (5.4): Begriff ist nicht mit der GFZ verbunden BRPA / 24 April 2010

IVHB Geschossflächenziffer (GFZ) Konsequenzen - Konkordanztabelle (Anhang RPBG) Der neue Begriff und die in der Konkordanztabelle festgelegten Werte sind in den GBR direkt anwendbar - Berechnung der Anzahl Parkplätze anhand der VSS- Normen = alte Definition der Ausnützungsziffer BRPA / 24 April 2010

IVHB Überbauungsziffer (ÜZ) Gleiche Definition wie für die vorherige Überbauungsziffer, jedoch strenger Neuerungen - Die projiezierte Fläche der Unterstände, Vordächer und Vorsprünge wird miteinberechnet Konsequenzen - Sind Überlegungen zu den im GBR festzulegenden Werten im Sinne von Art. 81 RPBR anzustellen BRPA / 24 April 2010

IVHB Weitere Besonderheiten Vorsprünge Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse BRPA / 24 April 2010

IVHB Beispiel Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Gesetzlicher Rahmen Art. 124 RPBG - Geschlossene und offene Bauweise Art. 132 RPBG - Grundabstand = zur Grundstücksgrenze - Verringerter und erhöhter Gebäudeabstand (RPBR) Art. 133 RPBG - Besondere Vorschriften Abstand zur Strasse, zum Fliessgewässer, zum Wald, zu den elektrischen Anlagen, zur Eisenbahnlinie usw. bleibt vorbehalten DBP, Baulinien BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Grundabstand Grundsystem - h/ 2, mind. 4 m - Möglichkeit der Abweichung zwischen Nachbarn (Art. 133 RPBG; siehe dazu Formular) - Neuerung: Aufhebung des Gebäudeabstands (ausser das GBR sieht einen Gebäudeabstand vor) Feuerpolizeiliche Vorschriften vorbehalten - Erinnerung Abweichungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberamtsperson (ordentliches Verfahren) oder der Gemeinde (vereinfachtes Verfahren) BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Verringerte Abstände Neuheiten (Art. 82 RPBR) - Einzig auf Bauten anwendbar, die nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienen - Der Abstand wird nicht anhand der Dimensionierung des Werkes, sondern anhand der Höhe des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs liegt, berechnet = Hälfte der Höhe des Gebäudeteils Weitere Bedingungen BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Erhöhte Abstände Neuheiten (Art. 83 RPBR) - Anwendbar auf Gebäude, die mehr als 30 Meter lang und mehr als 10 m hoch sind - = wenigstens ein Fünftel der Fassadenlänge - Gegnüber Strassen nicht anwendbar - Möglichkeit, weitere Lösungen im Rahmen der OP (ZNP, GBR) oder im Rahmen eines DBP zu finden BRPA / 24 April 2010

Das neue System der Abstände Beispiel Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation BRPA / 24 April 2010

Zusammenfassung Erinnerung: Übergangsrecht Einige Bemerkungen zur Anpassung des GBR - GFZ: Vorsicht hinsichtlich der Parkplätze (unterirdisch usw.) - Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel der IVHB (Fassadenhöhe, Unterirdische Bauten, Vorsprung, Attikageschoss, Dachgeschoss usw.) - Erhöhter Abstand: allenfalls Durchführung einer Analyse, um eine angemessene Lösung zu erhalten BRPA / 24 April 2010

Zusammenfassung Im 2010 zu erarbeitende Dokumente Tabelle, in welcher die durch das RPBG und RPBR eingeführten Neuerungen vorgestellt werden Richtlinien zu den Baugesuchen Richtlinien zum vereinfachten Verfahren Anpassung der Baugesuchsformulare - Einschliesslich eines neuen Formulars für Bauten ausserhalb der Bauzone Diverse Formulare und Richtlinien - Übertragung der Nutzungsziffern Bauhandbuch BRPA / 24 April 2010

Zum Abschluss Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit! BRPA / 24 April 2010