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Neue Fassung der Richtlinie T – 001 Regelquerschnitte Kantonsstrassen Planeranlass 2. November 2015 Referent: Stefan Roana, Leiter Fachbereich Verkehrstechnik.

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1 Neue Fassung der Richtlinie T – 001 Regelquerschnitte Kantonsstrassen Planeranlass 2. November 2015
Referent: Stefan Roana, Leiter Fachbereich Verkehrstechnik

2 Inhaltsverzeichnis Wozu die Überarbeitung? Ziel der neuen Richtlinie
Aufbau der neuen Richtlinie T – 001 Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts Spezifische Themen Kurvenverbreiterung Kernfahrbahn Markierung Querschnittsbreiten Durchfahrtsbreiten Trottoir/Gehbereiche

3 Wozu die Überarbeitung?
Fixe Strassen und Trottoirbreiten, wenig Flexibilität  Eher zu breite Strassen, v.a. bei ÜKS Themen wie Kurvenverbreiterung und Kernfahrbahn sind ungenügend geregelt Verschiedene Elemente fehlen, wie z.B. Sichtweiten, Markierung,…

4 Ziele der neuen Richtlinie
Leitfaden und Projekthilfe für Planer und Projektleiter Zusätzliche Flexibilität bei der Bestimmung der Strassenbreiten, vor allem bei weniger wichtigen Kantonsstrassen Nachvollziehbarkeit der Dimensionierung Zusätzliche Informationen und Projektierungsgrundlagen betreffend Kurvenverbreiterungen und Kernfahrbahnen Weitere Vorgaben und Hinweise zu Vermassung der Fahrbahn, Markierung, Sichtweiten etc.

5 Aufbau der neuen Richtlinie T – 001 (1/2)
Grundinformationen sind gleich aufgebaut, Reihenfolge der Strassenkategorien wurde gedreht (1 = wichtigste, 4 = am wenigsten wichtige) Verweise auf umfassendere Anhänge

6 Aufbau der neuen Richtlinie T – 001 (2/2)
Mehr Zusatzinformationen und Hinweise auf die weiteren Themen: Markierungen Vermassung Querschnitts- breiten Durchfahrtsbreiten Sichtweiten Etc.

7 Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts
Parameter: Strassenkategorie, Verkehrsbelastung, ÖV-Kreuzungsmanöver und Schwerverkehrsanteil ( DTV < 2000: mehr als 100 schwere Mfz DTV > 2000: mehr als 5% schwere Mfz)  Massgebender Begegnungsfall LW/LW oder LW/PW

8 Vorgehen zur Bestimmung des Regelquerschnitts (Anhang1)
Innerorts Abweichungen vom Regelfall sind zu begründen Örtliche Reduktionen bei einem DTV < 6000 Fz/Tag möglich

9 Kurvenverbreiterung (Anhang 2)
Die Kurvenverbreiterung ist gemäss Norm SN b zu berechnen Grundabmessung + Kurvenverbreiterung = Fahrbahnbreite in der Kurve Für die Grundabmessung wird nicht a priori die Fahrbahnbreite der Geraden übernommen, sondern sie wird aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit in der Kurve bestimmt; dies führt i.d.R. zu einer schmaleren Grundabmessung Gewährleistung der Begegnungsfälle sind mittels CAD-Schleppkurven nachzuweisen

10 Kernfahrbahn mit 1 oder 2 Radstreifen (Anhang 3)
Kernfahrbahnen können auf Strassen innerorts eingerichtet werden, auf denen die Verkehrslast höchstens 10‘000 Fz/Tag und der Schwerverkehrsanteil höchstens 6 % betragen. Minimale Kernfahrbahnbreiten: DTV < 3’000 Fz/Tag: 7.00 m 3000 Fz/Tag ≤ DTV < 6’000 Fz/Tag: 7.20 m 6000 Fz/Tag ≤ DTV < 10’000 Fz/Tag: 7.60 m Bei 7.60 m können zwei Personenwagen mit 40–50 km/h kreuzen, ohne dabei den Radstreifen benutzen zu müssen. Minimale Breite des Radstreifens ist 1.30 m. In Steigungen muss die Breite entsprechend angepasst werden.

11 Kernfahrbahn mit 1 oder 2 Radstreifen (Anhang 3)
2. November 2015

12 Markierung (Anhang 4) Ausserorts
Randlinien ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m. Bei Fahrbahnbreiten < 6.00 m ist fallweise zu entscheiden. Mittellinie ab einer Fahrbahnbreite von 6.50 m, sowie auf Strecken wo der Begegnungsfall LW/PW massgebend ist ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m Innerorts Mittellinie ab einer Fahrbahnbreite von 6.00 m Keine Randlinien Vermassung der Fahrbahnbreite:

13 Querschnittsbreiten (Anhang 5)

14 Durchfahrtsbreiten Der Regelfall für Durchfahrtsbreiten bei kurzen Inseln (L ≤ 10 m) beträgt m Breiten zwischen 3.5 m und 4.25 m sind zu vermeiden (Erhöhtes Risiko für Fahrradfahrende) Die minimale lichte Breite beträgt 4.00 m Die minimale Durchfahrtsbreite beträgt 3.10 m

15 Trottoir/Gehbereiche
bisher neu Innerorts Bei einer Breite < 1.80 m sind regelmässige Ausweichstellen anzustreben Nicht schmaler als 1.50 m, punktuelle Engstellen mind m breit Bei regelmässig befahrenen Gehbereichen sind Stellen an denen zu Fuss-gehende unvermittelt auf den Gehbereich treten können zu sichern (z.B. Poller) Ausserorts Grundsätzlich keine Trottoirs Ausnahmen: kurze Distanz von Ort zu Ort, Schulweg, Wanderweg


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