Übersicht steuerlicher Pflichten von Vereinen und Übungsleitern Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Unselbständig tätige Übungsleiter/- innen Vereinsberatung : Steuern Unselbständig tätige Übungsleiter/- innen Verein Übungsleiter/-innen Schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen von 2.400,-€ zum Lohnkonto nehmen Schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen von 2.400,-€ abgeben Vergütungen nach Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge dem Lohn- und Kirchensteuerabzug unterwerfen Nach Ablauf des Jahres: Bei Abgabe der ESt-Erklärung Angabe der Einkünfte aus der ÜL-Tätigkeit und der dafür gezahlter Lohn-und Kirchensteuer Lohn- und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen Bei Pauschalierung der Lohnsteuer, der darauf entfallenden KiSt und Soli werden diese Steuern vom Verein getragen und abgeführt. Keine Angaben der ÜL-Entschädigung bei der ESt-Erklärung des ÜL erforderlich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Selbständige tätige Übungsleiter/- innen Vereinsberatung : Steuern Selbständige tätige Übungsleiter/- innen Verein Übungsleiter/ - innen hat steuerliche nicht zu veranlassen und zu berücksichtigen Angaben der Einnahmen und Ausgaben in der jährlichen Einkommensteuererklärung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013