Vortragsstruktur Bauten ausserhalb der Bauzone 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Verfahren Rolle der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Rolle/Aufgabe des Oberamtmanns
Bauten ausserhalb der Bauzone Gesetzliche Grundlagen Bundesrecht: Eidgenössische Bundesverfassung (Art. 75) Raumplanungsgesetz (RPG) – Teilrevision - Gesamtrevision Raumplanungsverordnung (RPV) Bauen ausserhalb der Bauzone wird ausschliesslich durch Bundesrecht geregelt
Allgemeine Grundsätze Verfassungsrechtliche Grundsätze: Zweckmässiger und haushälterischer Umgang mit Boden Geordnete Besiedlung des Landes Strikte Trennung Baugebiet/Nichtbaugebiet Nichtbaugebiet grösstenteils Landwirtschaftszone Grundsatz: Landwirtschaftszone – nur landw. Bauten 2000 Teilrevision des RPG/Totalrevision der RPV Planungspflicht (für Projekte, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken)
Zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone (insbes Zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone (insbes. Landwirtschaftszone) Als zonenkonform können in der Landwirtschaftszone z.B. bewilligt werden: Scheune für das landwirtschaftliche Gewerbe Wohnraum, der für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist Bauten der inneren Aufstockung (z.B. Poulet-, Schweinemasthallen) Bauten, die über eine innere Aufstockung hinausgehen (z.B. Hors-sol-Gewächshäuser, Champignonszuchthallen oder bodenunabhängige Nutztierhaltung) – erfordern Planungsverfahren (Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft)
Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzone Ausnahmsweise kann eine zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn sie standortgebunden ist oder ein anderer Ausnahmetatbestand vorliegt
Ausnahmen: Neubauten Zonenwidrige Neubauten können bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert d.h. entweder positive Standortgebundenheit (z.B. Anlage der Stromversorgung, evtl. Mobilfunk-, Radioantenne, Gaststätten bei Bergbahnen, Wasserkraftwerk, Feuerstelle im Wald) oder Negative Standortgebundenheit (z.B. Schiessanlage) vorliegt
Ausnahmen: Änderungen an bestehenden Bauten (1) Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen (z.B. Umnutzung einer Scheune als Lager) Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (z.B. Schreinerei in einem ehemaligen Stall – nur für Landwirte) Bestehende zonenwidrige Bauten (Bestandesgarantie) Erneuerung Teilweise Änderung Massvolle Erweiterung Wiederaufbau
Ausnahmen: Änderungen an bestehenden Bauten (2) Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung in landw. Wohnbauten Richtlinien der Baudirektion vom 31.10.2000) Vollständige Zweckänderung von geschützten Bauten Grundlagen: RPG und kant. Richtplan
Ausnahmen: Vorbehalte und Bedingungen Ausnahmetatbestände sind mit Bedingungen verknüpft: « …keine überwiegenden Interessen entgegenstehen » « keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt » Explizite Bedingungen Vorbehalte der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
Revision des RPG Vorgezogene Teilrevision des RPG – wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2007 in Kraft treten Wesentliche Neuerungen: Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (zonenkonform) Erleichterungen bei der inneren Aufstockung Erleichterungen für nichtlandw. Nebenbetriebe Leicht erweiterte Ausbaumöglichkeiten Totalrevision des RPG für 2007 angekündigt
Verfahren Durchführung des üblichen Baubewilligungsverfahrens (ordentliche Bewilligung-Kompetenz Oberamtmann/kleine Bewilligung-Kompetenz Gemeinde) ABER: Jedes Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf auch einer Sonderbewilligung (SB) der RUBD SB muss vorliegen, bevor die Baubewilligung erteilt werden kann gilt auch für Bauvorhaben, die in der Gemeindekompetenz liegen Fehlt die Sonderbewilligung, so ist die erteilte Baubewilligung nichtig Vorprüfungsgesuch wird empfohlen
Rolle des Oberamtmanns Zuständige Baubewilligungsbehörde bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren Bei Bauten ausserhalb der Bauzone: Der Entscheid der RUBD ist für den Oberamtmann teilzwingend bei Verweigerung der Sonderbewilligung ist auch die Baubewilligung zu verweigern bei Erteilung der Sonderbewilligung steht es dem Oberamtmann frei, die Baubewilligung zu erteilen oder aus anderen Gründen zu verweigern Eröffnung der Entscheide: Sonderbewilligungs- und Baubewilligungsentscheid werden gleichzeitig durch den Oberamtmann zur Kenntnis gebracht Beide Entscheide können innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden
Weitere Aufgaben des Oberamtmanns Vorliegen von widerrechtlichen Bauarbeiten/Bauten evtl. nachträgliche Baubewilligung wenn keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann: Oberamtmann verfügt grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Ausnahme: Verhältnismässigkeitsprinzip