Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

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 Präsentation transkript:

Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Was ist ein Kollektivvertrag? Der Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber abgeschlossen wird. Kollektivverträge werden verhandelt! Sie sind das wichtigste Instrument für die Gewerkschaften zur Gestaltung für Arbeitsbeziehungen in einer Branche und für die überbetriebliche Mitbestimmung. Die Rechtsgrundlage für Kollektivverträge ist das Arbeitsverfassungsgesetz. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Was ist die KV-Fähigkeit? Damit eine Berufsvereinigung die Möglichkeit erhält Kollektivverträge abzuschließen müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie darf nur eine Gruppe organisieren und müssen von der Gegenseite unabhängig sein. (Gegnerunabhängigkeit) Sie muss einen größeren Wirkungskreis besitzen. Sie muß in ihrem Statut die Aufgabe haben, die Arbeitsbedingungen in ihrem Wirkungsbereich zu regeln. Sie muß aufgrund der Mitgliederzahl eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Wer bestimmt die KV-Fähigkeit? Die Kollektivvertragsfähigkeit wird in einem behördlichen Verfahren verliehen und kann auch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Kollektivvertragsfähigkeit wird durch das Bundeseinigungsamt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuerkannt. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Die wichtigsten kollektivvertragsfähigen Körperschaften: Österreichischer Gewerkschaftsbund. Wirtschaftskammer Österreich. Kammer für Arbeiter und Angestellte. Österreichische Hoteliersvereinigung. BAGS, Arbeitgeberverein der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft. Ärztekammer, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer, Bundesingenieurkammer. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Warum verhandelt die AK keinen KV? Gesetzliche Interessenvertretungen können nur dann verhandeln, wenn es keine entsprechende freiwillige Interessenvertretung gibt, die diese Verhandlungen führt. Die Gewerkschaften haben im Gegensatz zu den Arbeiterkammern eine Organisationsstruktur, die eine branchenbezogene Kollektivvertragspolitik ermöglicht. Darüber hinaus gibt es eine Aufgabenteilung zwischen Arbeiterkammern und Gewerkschaften. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Der KV in der Rechtsordnung. (1) Der Kollektivvertrag nimmt im Stufenbau der Rechtsordnung eine wichtige Rolle ein. Gut die Hälfte dessen, was wir als „Arbeitsrecht“ bezeichnen, ist ausschließlich in Kollektiverträgen geregelt. Kollektivverträge dürfen nicht gegen geltende Gesetze und Verordnungen verstoßen, können aber günstigere Regelungen vorsehen. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Der KV in der Rechtsordnung. (2) Gesetze und Verordnungen können dem Kollektivvertrag die Regelung bestimmter Angelegenheiten übertragen. Die Kollektivvertragspartner sind in der Gestaltung des Kollektivvertrages im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen autonom. Der Gesetzgeber hat keinen direkten Einfluss auf KV-Verhandlungen (Tarifautonomie!). Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Der Stufenbau der Rechtsordnung Betriebsvereinbarungen Dienstvertrag Besser JA Schlechter NEIN Betriebsvereinbarungen Kollektivverträge Einfache Gesetze Verfassungsgesetze Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Besondere Wirkungen des KV. Im Gegensatz zu Gesetzen oder Verordnungen, wird der Kollektivvertrag in direkten Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern vereinbart und formuliert. Damit dieser Vereinbarung die selbe Bedeutung wie ein Gesetz zukommt gibt es drei spezielle Wirkungen des Kollektivvertrages: Die Normwirkung. Die Außenseiterwirkung. Die Nachwirkung. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Die Normwirkung Der Kollektivvertrag wirkt automatisch auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs. Er hat die selbe Bedeutung wie ein Gesetz (eine Norm). Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge müssen die Bestimmungen des Kollektivvertrages unbedingt beachten und dürfen grundsätzlich nichts Schlechteres regeln. Der Kollektivvertrag kann aber der Betriebsvereinbarung oder dem Dienstvertrag „erlauben“ bestimmte Angelegenheiten anders zu regeln. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Die Aussenseiterwirkung Grundsätzlich gilt der Kollektivvertrag für die Mitglieder jener kollektivvertragsfähigen Organisationen, die den Kollektivvertrag verhandelt und abgeschlossen haben. Weiters gilt der KV auch für jene ArbeitnehmerInnen die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Dadurch werden einheitliche Arbeitsbedingungen unabhängig von der gewerkschaftlichen Organisation geschaffen. Es handelt sich um ein solidarisches Prinzip. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Die Nachwirkung Kollektivverträge können auch gekündigt werden. Daher ist es wichtig die Rechte und Pflichten (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu sichern. Das Instrument der „Nachwirkung“ sichert die Ansprüche aus dem Kollektivvertrag für bestehende Arbeitsverhältnisse obwohl der KV nicht mehr gilt (erloschen ist). Die „Nachwirkung“ gilt so lange, bis ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen wurde. Während der Nachwirkung eingetretene Arbeitnehmer/Innen unterliegen keinem Kollektivvertrag. Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Wichtige Inhalte von Kollektivverträgen (1) Geltungsbereich (Branche, Region, usw.) Rechte und Pflichten Einstellung, Probezeit, Arbeitskleidung, Arbeitnehmerschutz Arbeitszeit Normalarbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden, Teilzeitarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitsfreie Tage, Arbeitszeitmodelle Dienstverhinderung Abfertigung Mutterschutz und Karenzurlaub Beendigung des Dienstverhältnisses Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Wichtige Inhalte von Kollektivverträgen (2) Diensterfindungen Aus und Weiterbildung Dienstreisen (In und Ausland) Gehaltsordnung (-schema) Einstufungskriterien Umreihungen und Vorrückungen Anrechnung von Vordienstzeiten Mindestgehälter/-löhne Zulagen Aufwandsentschädigungen Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Wichtige Inhalte von Kollektivverträgen (3) Übergangsbestimmungen Schlussbestimmungen Geltungsbeginn Kündigung des Kollektivvertrages Schiedsgericht Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!

Danke für die Aufmerksamkeit! Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!