Klausur S 705 SS 2017 Friedrich Toepel.

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Klausur S 705 SS 2017 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10-12 14 48 50 15 7 1 121 Teiln. Unter 4: 39,67% Æ 4,8

Teil 1: Strafbarkeit von A und B Erster Tatkomplex: Geschehnisse am ersten Rastplatz und auf der Autobahn 1. Strafbarkeit nach §§ 267 Abs. 1 Var. 2, Var. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Alt. 2, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB wegen des Beklebens der Nummernschilder und des Fahrens im Wagen mit beklebten Nummernschildern a. Objektiver Tatbestand Tathandlungen Var. 2 (Verfälschen = Herstellen einer unechten Urkunde) Var. 3 (Gebrauchen)?

Zusammengesetzte Urkunde + . Mittäterschaft von A und B gem. § 25 Abs. 2 StGB: Unproblematisch + b. subjektiver Tatbestand Vorsatz:+ Absicht der Täuschung des Rechtsverkehrs: + c. Rechtswidrigkeit und Schuld + d. besonders schwerer Fall, § 267 Abs. 3 StGB?

(1) Regelbeispiel Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 (gewerbsmäßig) : -, mangels Angaben, ob A und B öfter vergleichbare Taten unternahmen/zu unternehmen planten. (2) Regelbeispiel Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 (Bande): -, „fortgesetzte“ Begehung von Straftaten nicht belegt; unbekannt, ob C in einer Bande mit A und B verbunden war (mindestens drei Personen für Bande)

(3) Regelbeispiel Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (Vermögensverlust großen Ausmaßes) = bei Herbeiführung eines Vermögensverlustes von mehr als 50.000 € Hier: + „Herbeiführen“? Wenn die Ur-kundenfälschung nur Mittel zu dem eigentlich vermögensschädigenden Delikt ist? Einschränkung wäre nicht plausibel, Urkundenfälschung = Nicht-vermögensdelikt

e. Ergebnis: A und B = § 267 Abs e. Ergebnis: A und B = § 267 Abs. 1 (eine Urkundenfälschung als einen Fall der deliktischen Einheit), Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. 2. Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Überklebens der Nummernschilder (Unterdrückung): Subsidiär 3. Strafbarkeit nach §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Hupens und Herauswinkens

3. Strafbarkeit nach §§ 316a Abs. 1, 25 Abs 3. Strafbarkeit nach §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Hupens und Herauswinkens a. objektiver Tatbestand (1) Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz: Im Zeitpunkt des Herauswinkens = O taugliches Opfer (nicht hingegen mehr, nachdem er auf dem Rastplatz angehalten und seinen Motor ausgestellt hat). Veranlassen zum Halten kann grds. für sich „Angriff“ sein

Aber Entschlussfreiheit des Opfers geringstes Rechtsgut der drei ge-nannten (im Übrigen: Leib und Leben): restriktiv auszulegen ist nur solche Einwirkungen, die Nötigungscharakter haben, nicht nur Täuschungscharakter Vorliegend aber das Täuschen = nötigungsgleiche Wirkung Daher keine vernünftige Handlungsalternative Angriff +

(2) Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs: restriktiven Auslegung des Begriffs „Führer eines Kfz“ Im fließenden Verkehr – wie hier – nutzten aber A und B auch die Verkehrsverhältnisse aus (Haltepflicht so nur im Straßenverkehr) b. subjektiver Tatbestand: Vorsatz + Absicht zur Begehung eines Raubes +

c. Rechtswidrigkeit und Schuld + d. Ergebnis: §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB + 4. §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen derselben Handlungen subsidiär zu §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

5. Zwischenergebnis zum Ersten Tatkomplex §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2; §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB Zweiter Tatkomplex: Geschehnisse auf dem zweiten Rastplatz 1. Strafbarkeit nach §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Vorhaltens der Pistole - O nach Ausschalten des Motors nicht mehr Führer eines Kfz

Gegenansicht (frühere Rspr Gegenansicht (frühere Rspr.) heute nur noch mit sehr guter Begründung vertretbar 2. Strafbarkeit nach §§ 239a Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen Vorhaltens der Pistole und der Fesselung -, Erpressungsvorhabens – § 239b Abs. 1 Alt. 1, § 25 Abs. 2 StGB: -, mangels weitergehender Nötigungsabsicht. 3. Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 lit. a, lit. b, lit. c, 25 Abs. 2 StGB (Objekte: Elektrogeräte)

sein Arbeitgeber F hatte nach der Verkehrsanschauung aufgrund der weiten Route des O (Hamburg – München) keinen übergeordneten Mitgewahrsam. Bruch durch die Fesselung Kein Einverständnis, wenn dafür mit der Literatur ein Rest an Freiwilligkeit für die Erpressung verlangt wird Gegenteil vertretbar (b) Begründung neuen (hier: tätereigenen) Gewahrsams: A und B nach Fesselung des O = haben tatsächliche Sachherrschaft

„Wegnahme“aber jedenfalls mit (Beginn der) Wegfahrt von der Baustelle vollendet (4) Finalität, also Funktionszusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme: + b. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts: Vorsatz, Zueignungsabsicht + c. Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs): ungeladene Pistole keine Waffe

nach Art der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall (kein Einsatz als Schlagwerkzeug o.Ä.): auch kein gefährliches Werkzeug. d. Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs): Begründung angelehnt an Diskussion zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB: ungeladene Pistole nicht objektiv waffenähnlich noch wird sie typischerweise als gefähr-liches (Schlag-)Werkzeug eingesetzt

noch hatten die Täter eine entsprechende Absicht. nach allen vertretenen Auffassungen nötige Gefährlichkeit des Werkzeuges -  e. Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (Werkzeug oder Mittel zur Überwindung eines Widerstandes): aa) objektiv: Hier: Täuschungswirkung geht vom Gegenstand (nicht in erster Linie vom Täterverhalten) aus, daher nach allen Ansichten objektiver Qualifikationstatbestand +

bb) subjektiv: Vorsatz + Absicht, zur Überwindung von Os Widerstand + f. Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung): aa) Objektiver Tatbestand: schwere Gesundheitsschädigung umfasst nach ganz hM auch rein psychische Verletzungen Aber: erheblicher Schweregrad?

Strittig, ob der Schweregrad der Varianten des § 226 Abs Strittig, ob der Schweregrad der Varianten des § 226 Abs. 1 StGB bei psychischen Verletzungen maßgeblich Ausschlaggebend im vorliegenden Fall: (1) langfristige Behandlungsbedürftigkeit und (2) Arbeitsunfähigkeit des O Beide = Anzeichen dafür, dass ihn die psychische Schädigung in einem den Varianten des § 226 StGB gleichkom-menden Maß beeinträchtigt.

Zurechnungsentfall wegen der Vorschädigung muss hier noch nicht diskutiert werden: § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB fordert nicht den Eintritt, sondern nur die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung Gefahr lag auch mit Blick auf ein nicht vorgeschädigtes Opfer vor Auch wenn der Schweregrad des § 226 StGB für nicht erreicht gehalten wird! Gefahr eines solchen Eintritts kaum zu verneinen

bb) Subjektiver Tatbestand: Zumindest bedigter Gefährdungsvor-satz, da nach dem BGH „§ 18 StGB nicht anwendbar ist (BGHSt 26, 176, 180). Gefährdungsvorsatz entfällt vorliegend, weil A und B die Möglichkeit der Gefahr einer schweren psychischen Beeinträchtigung nicht erkannt hatten. g. Rechtswidrigkeit und Schuld + h. Ergebnis: Strabarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 25 Abs. 2 StGB +

4. Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit 4. Strafbarkeit nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (Objekte: LKW und alles Inventar außer den Elektrogeräten), wegen Vorhaltens der Pistole, Fesselns und Wegfahrens a) objektiver Tatbestand +; aber: b) subjektiver Tatbestand: Zueignungsabsicht – Enteignungskomponente: Eventualvorsatz bezogen auf die dauerhafte Enteignung erforderlich,

Hier -, wegen der Annahme, dass der Lkw inklusive Inventar bereits am selben Tag entdeckt würde. 5. Strafbarkeit nach §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB wegen des Vorhaltens der Pistole und der Fesselung a) Objektiver Grundtatbestand Vorhalten der Pistole und Fesseln = „auf andere Weise der Freiheit berauben“ Vollendung + (RG: „ein Vaterunser lang“ oder zwei bis drei Minuten). 

b) Subjektiver Grundtatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld A und B = vorsätzlich c) Erfolgsqualifikation § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung) Nr. 2 = Erfolgsqualifikation Þ § 18 StGB (1) Erfolg, schwere Gesundheitsschädigung des Opfers: beides + oder – vertretbar; positives Ergebnis näherliegend (2) Kausalität der Handlung +

(3) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Erforderliche Sorgfalt im Umgang mit O außer Betracht gelassen? Unproblematisch (4) Objektive Vorhersehbarkeit: +, (Adäquanzkriterium, fast immer gegeben) (5) Objektive Zurechenbarkeit: a) spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Todesdrohung und Fesselung und der psychischen Gesundheitsschädigung +

Psychische Schädigung geradezu typische Folge der Gewaltsamkeit und Bedrohungssituation, die ihrerseits typischerweise mit einer Freiheitsbe-raubung „auf andere Weise“ einhergeht Also: + b) Fallgruppe: Abgrenzung der Verantwortungsbereiche Problematisch: wegen Vorschädigung des O, ohne die (womöglich) eine solch schwere Gesundheitsschädigung nicht eingetreten wäre

Aber h. M.: gerade das schwache Opfer muss geschützt werden muss nur atypische, nicht erwartbare Vorschädigungen können ausnahmsweise die Verantwortlichkeit des Täters ausschließen Hier: O trotz Vorschädigung voll berufsfähig psychische Bewältigung von Raubüber-fällen gehört nicht zum üblichen Berufsrisiko von Fernfahrern objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs daher +

D) Rechtswidrigkeit + E) Schuld, nicht vergessen: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, subjektive Vorhersehbarkeit und subjektive Vermeidbarkeit + d. Ergebnis Strabarkeit gemäß §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB + 6. Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB wegen des Vorhaltens der Pistole und Fesselns a) obj. Tb.: Gesundheitsschädigung

wegen Dauerfolgen Aber subj. Tb.: Vorsatz: - (nur vorübergehender Schockzustand wurde erwartet) andere Auffassung vertretbar 7. Strafbarkeit nach §§ 229, 25 Abs. 2 StGB wegen derselben Handlungen bezogen auf die psychischen Langzeitfolgen Strafbarkeit -, falls „nur“ psychische Verletzung nicht als tauglichen Tatbestandserfolg anerkannt wird

falls doch, tritt § 229 StGB jedenfalls hinter § 239 Abs. 3 Nr falls doch, tritt § 229 StGB jedenfalls hinter § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB zurück. andere Auffassung vertretbar. 8. Strafbarkeit nach §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen derselben Handlungen tritt hinter §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 25 Abs. 2 StGB zurück. 9. Strafbarkeit nach §§ 248b Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Wegfahrens des Lkw Subsidiarität (Abs. 1 am Ende)

Diebstahl am Benzin eingeschlossen (andernfalls würde die Privilegierung des § 248b StGB sinnlos Subsidiarität wegen Überlappung mit dem Beendigungsstadium des Diebstahls an den Elektrogeräten (enthalten im schweren Raub) 10. Zwischenergebnis zum zweiten Tatkomplex A und B: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 25 Abs. 2; 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2; 25 Abs. 2; 52 StGB

Dritter Tatkomplex: Vorgänge auf der Baustelle Eine Strafbarkeit nach §§ 246 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Umladens der Elektrogeräte entfällt als wiederholte Zueignung auf Tatbestandsebene (BGHSt 14,38): Wiederholte Zueignung nicht möglich oder auf Konkurrenzebene (Lit.): mitbestrafte Nachtat (Konsumtion)

Gesamtergebnis Teil 1 Tatkomplex 1, Aund B: §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2; §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2; 52 StGB Tatkomplex 2: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 25 Abs. 2; §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2; 52 StGB Delikte des ersten und zweiten Tatkomplexes: aufgrund einheitlichen Tatplans und inneren Sachzusammenhangs =

Handlungseinheit schützen sämtlich unterschiedliche Rechtsgüter, haben also unterschiedliche Unrechtsgehalte, Daher § 52 StGB gilt auch für § 316a StGB und § 249 StGB! § 316a StGB enthält § 249 StGB nur als überschießende Absicht, schützt eigenständige Rechtsgüter (Leib, Leben, Entschlussfreiheit)

Gesamtergebnis für die Strafbarkeit von A und B: §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2; §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 25 Abs. 2; §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2; §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2; § 52 StGB Fallfortsetzung 1. Begutachtung der Sachverhaltsalternative Sachverhalt unklar geblieben strafrechtliche Relevanz für den C?

Erste mögliche Sachverhaltsalterna-tive: C war Mittäter von A und B = wäre strafbar nach den für A und B festgestellten Straftaten Zweite mögliche Sachverhaltsalterna-tive: C erwarb die Elektrogeräte käuflich von A und B, ohne an der Vortat beteiligt gewesen zu sein = C wäre dann nach § 259 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar

2. Möglichkeit eindeutiger Verurteilung? Postpendenzfeststellung nur möglich wenn feststünde, dass der Täter eine Tat-handlung des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht hat und der Bestrafung nach dieser Vorschrift lediglich die mögliche Vortattäterschaft entgegenstünde Vorliegend jedoch: unbekannt, ob C nicht bereits als Räuber Gewahrsam an den Beutestücken erlangt hat!

= unbekannt, ob er überhaupt eine der Tathandlungen des § 259 Abs = unbekannt, ob er überhaupt eine der Tathandlungen des § 259 Abs. 1 (insbesondere Var. 1 und 2: „sich verschaffen“) StGB verwirklicht hat! Þ Postpendenzfeststellung nicht möglich 3. Möglichkeit wahldeutiger Verurteilung (echte Wahlfeststellung)? a. Voraussetzung der echten Wahlfeststellung rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit zweier Taten, von denen jedenfalls (und höchstens) eine begangen

Nach traditioneller Sicht: § 242 StGB und § 259 StGB rechtsethsich und psychologisch vergleichbar Diebstahl und Hehlerei = beide Vermögensdelikte mit gleicher Strafdrohung b. Zulässigkeit der echten Wahlfeststellung: Mittlerweile umstritten: 2. Senat des BGH, Anfragebeschluss (2 StR 495/12, Beschluss vom 28.1.2014): echte Wahlfeststellung = verfass.widrig

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Analogieverbot) Per Richterrecht werde gesetzlich nicht vorgesehene Strafbarkeit festgelegt Nach Aufhebung des die Wahlfeststellung in weitem Umfang zulassenden, 1934 eingeführten § 2b RStGB im Jahr 1946 lediglich die Wahlfeststellung bei Begehung zweier Tatmodalitäten bzw. Sachverhaltsalternativen bezogen auf dasselbe Delikt (= unechte Wahlfeststellung) noch zulässig

echte Wahlfeststellung widersprechein dubio pro reo-Grundsatz es erfolge Bestrafung, ohne dass die jeweiligen Merkmalserfüllungen zur Überzeugung des Gerichts feststünden; Gerichtliche Überzeugung beziehe sich nur auf nicht positivierte „Rumpfnorm“ Alle anderen Strafsenate haben widersprochen (1 ARs 14/14, 24.6.2014; 5 ARs 39/14, 16.7.2014; 4 ARs 12/14, 11.9.2014; 3 ARs 13/14, 30.9.2014): Art. 103 Abs. 2 GG sei nicht berührt

Wahlfeststellung = nach diesen anderen Strafseanten (als den Zweifelssatz einschränkend) eine rein prozessuale Figur, daher verfassungskonform und zur Vermeidung ungerechter und unsachgemäßer Entscheidungen erforderlich Nur das mildeste in Betracht kommende Delikt maßgeblich Daher keine Unsicherheit Entscheidung des Großen Senats muss abgewartet werden (§ 132 GVG).