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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Hinweis zur Probeklausur
2. Probeklausur am Montag, dem , von Uhr in HS 216 NU (Audimax) Ausfall meiner Konserven am kommenden Freitag ( ) Ablauf der heutigen Stunde I. Prüfungsschema: § 252 StGB II. Bearbeitung Fall 6

3 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Prüfungsschema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vortat („bei einem Diebstahl“) Diebstahl: Diebstahl gem. §§ 242, 243 StGB, Dieb-stahlsqualifikationen (§§ 244, 244a StGB), Raub u. Raubqualifikationen (§§ 249 ff. StGB) Hinweis: Als Vortat kommt damit jede Form der Wegnahme in Zueig-nungsabsicht in Betracht. Insofern kann es auch einen „räuberischen Raub“ geben. ≠ andere Eigentums- und Vermögensdelikte (§§ 263, 246 StGB)

4 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
grds. vollendete Tat, Arg.: § 252 StGB verlangt bereits erlangten Gewahrsam; Abgrenzung zu § 249 StGB (BGH NJW 1956, 1487; Ausnahme: untauglicher Dieb-stahlsversuch, der zur Gewahrsamserlangung führt) b. Auf frischer Tat betroffen aa. Frische Tat frische Tat = raumzeitlicher Zusammenhang zu der Tat räumlicher Zusammenhang: am Tatort selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe (nach h.M. auch während der Nacheile) zeitlicher Zusammenhang: alsbald nach der Tat (unstr. nicht mehr nach Beendigung) bb. Betroffen

5 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
= jedes raumzeitliche Zusammentreffen von Täter u. dritter Person (im Einzelnen str.) c. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel aa. Gewalt gegen eine Person bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 StGB b. Besitzerhaltungsabsicht („um sich im Besitz des ge-stohlenen Gutes zu erhalten“)

6 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
= zielgerichteter Wille eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (dolus directus 1. Grades) nur Selbstbesitzerhaltungsabsicht, Arg.: Wortlaut – wurde vom Gesetzgeber (anders als in §§ 242, 249 StGB) gerade nicht aufgenommen P.: Behandlung von Motivbündeln: Besitzer-haltungsabsicht braucht nicht der alleinige Be-weggrund zu sein – es reicht aus, wenn sie neben anderen Beweggründen vorliegt (BGH NStZ 2015, 157 [157]) Bewusstseinsdominanz nicht erforderlich

7 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
nicht gegeben, wenn es dem Täter alleine darauf an-kommt, sich der Festnahme u. Strafverfolgung zu entziehen P.: Flucht mit Beute: Besitzerhaltungsabsicht liegt na-he, wenn der Täter die Möglichkeit hatte, sich ohne Gefährdung seiner Fluchtchancen der Beute zu ent-ledigen (OLG Köln NStZ 2005, 448 [449]) II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld Hinweis: Aus der Rechtsfolgenverweisung („gleich einem Räuber zu bestrafen“) ergibt sich, dass die Qualifikation (§ 250 StGB) und die Erfolgsqualifikation (§ 251 StGB) des Raubes auch auf § 252 StGB anwendbar sind.

8 Fall 6: Selbstbedienung
A will sich in einem Elektronikeinzelhandelladen eine Spielkonsole der nächsten Generation zulegen. Da das Gerät recht kostspielig ist, versteckt A ein Spiel im Wert von 60,– EUR in der Verpackung der ausgewählten Konsole, um wenigstens einen kleinen Rabatt zu erhalten. Das derart bereicherte Paket legt er bei der Kasse auf das Förderband, wo der ahnungslose Kassierer O lediglich den Preis für die Konsole in die Kasse eingibt und auch nur diesen verlangt. Anschließend nimmt A das Paket an sich und verlässt den Laden. Um seine Neuerwerbung richtig genießen zu können, benötigt A noch einen HDTV-tauglichen Fernsehapparat. Zufällig erfährt er, dass sein Nachbar P ein solches Gerät im Versandhandel kürzlich erworben hat, wegen eines kleinen Kratzers am Gehäuse jedoch wieder zurückgeben möchte. Als am nächsten Tag P für einige

9 Fall 6: Selbstbedienung
Besorgungen sein Haus verlässt, gibt sich A bei dem anwesenden Gärtner Q kurz entschlossen als Paketbote aus, der den Fernseher zum Rückversand abholen möchte. Q lässt den A gewähren, das Haus durch die offene Tür betreten und den Fernseher mitnehmen. Als A den Fernseher gerade in seinen Pkw verlädt, sieht er in der Ferne den P von seinen Besorgungen zurückkehren. Um nicht entdeckt zu werden, versteckt sich A in einem kleinen Seitenweg, lässt den P passieren und verabreicht ihm dann einen Schlag an den Hinterkopf, der dem P für kurze Zeit das Bewusstsein raubt. P hatte tatsächlich weder den A bemerkt noch den Fernseher in dessen Pkw als seinen erkannt.

10 Fall 6: Selbstbedienung
Bearbeitervermerk: Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

11 Fall 6 Lösung: Strafbarkeit des A
Tatkomplex 1: Im Elektronikeinzelhandelladen I. § 263 I StGB A könnte sich des Betruges gem. § 263 I StGB z.N. des Elektronikeinzelhandelladens strafbar gemacht haben, indem er die verpackte Spielkonsole mitsamt Spiel auf das Förderband der Kasse legte. Hinweis: Stehen mehrere Delikte – wie Betrug u. Diebstahl – in einem Exklusivitätsverhältnis, empfiehlt es sich aus klausurtaktischen Gründen die Prüfung mit dem Delikt zu beginnen, das im Ergebnis verneint wird. Die Abgrenzung von Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft lässt sich allerdings am besten bei § 263 StGB verorten (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 110).

12 Fall 6 a. Objektiver Tatbestand aa. Täuschung über Tatsachen
Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist – hier (+) konkludente Täuschung durch Vorlage der Spielekon-sole, da hierin nach der Verkehrsanschauung die Erklä-rung enthalten ist, A habe nur diese zu bezahlen Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit – hier (+) Inhalt der Verpackung bb. Irrtum

13 Fall 6 Irrtum = Fehlvorstellung über Tatsachen
P.: Abgrenzung zu bloßem Nichtwissen (ignorantia fac-ti): aktives Reflektieren des Aussagegehalts der Täu-schung nicht erforderlich – sachgedankliches Mitbe-wusstsein, d.h. ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt, ausrei-chend – hier (+) Bewusstsein der O alle Waren des A zu erfassen Hinweis: Das allgemeine Bewusstsein, dass „alles in Ordnung“ ist, reicht nicht aus, da ein konkreter Vorstellungsgegenstand gegeben sein muss (vgl. Hefendehl, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2014, § 263 Rn. 232). Hier konkretisiert sich das Mitbewusstsein der O – wie das Eintippen zeigt – aber gerade auf die konkrete Ware.

14 Fall 6 cc. Vermögensverfügung
Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unterlas-sen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus-wirkt Vermögen = alle geldwerten Güter einer Person, die von der Rechtsordnung anerkannt sind (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff) P.: Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täter-schaft u. Dreiecksbetrug: Verfügende Person (O) ist nicht Geschädigter (Inhaber des Ladens) – das Verhalten des O kann nur unmittelbar zu einer Vermö-gensminderung des Ladens führen, wenn es dem Inhaber des Ladens zugerechnet werden kann:

15 Fall 6 Faktische Nähetheorie (RGSt 25, 244 [247]; BGHSt 18, 221)
Zurechnung, wenn der Verfügende bereits vor der Täuschung dem Vermögen näher steht als der Täter, sodass er faktisch in der Lage ist, über die Sache zu verfügen hiernach (+) da O dem Vermögen des Ladeninhabers näher steht als A Kritik: Kriterium zu unbestimmt; faktische Zu-griffsmöglichkeit kein Grund dem Vermögens-inhaber die Verfügung zuzurechnen Befugnis- o. Ermächti-gungstheorie (Ro-xin/Schünemann, JuS 1969, 372 [374 f.]) Zurechnung, wenn der Verfügende zu der Verfügung rechtlich befugt ist hiernach (+) da O als Kassierer durch Vertrag o. jedenfalls § 56 HGB zu Verfügungen befugt ist

16 Fall 6 Lagertheorie bzw. Theorie der faktischen Befugnis (h.M.)
Kritik: zivilrechtlich orientierte Befugnistheorie passt nicht zum wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff des § 263 StGB Lagertheorie bzw. Theorie der faktischen Befugnis (h.M.) Zurechnung, wenn der Verfügende eine tat-sächliche Zugriffsmöglichkeit hatte u. schon vor der Täuschung ein normatives Näheverhältnis zum Geschädigten besteht, insb. Obhuts-pflichten hiernach (+) s.o. Begründung: Theorie fügt sich in die über-wiegend faktisch orientierte Auslegung der Merkmale Vermögensverfügung u. -schaden (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 103)

17 Fall 6 das Verhalten des O ist nach allen Ansichten dem Laden-inhaber zuzurechnen Streitentscheidung somit entbehrlich Hinweis: Da die Ansichten zum selben Ergebnis führen, sollte der Mei-nungsstreit kurz abgehandelt werden. Eine Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten ist nur erforderlich, wenn die Auffassungen zu unter-schiedlichen Ergebnissen führen. Der Streit ist unbedingt bei der Vermögensverfügung, hier bei der Unmittelbarkeit der Vermögens-minderung, zu führen. Fehlerhaft wäre es, direkt mit dem Meinungsstreit in die Prüfung von § 263 StGB einzusteigen. P.: Abgrenzung von Trickdiebstahl u. Sachbetrug: Diebstahl u. Betrug stehen in einem Exklusivitätsver-hältnis – Wegnahme u. Vermögensverfügung werden nach der inneren Willensrichtung des Opfers abge-grenzt:

18 Fall 6 b. Zwischenergebnis (-)
Diebstahl bei gegen den Willen erfolgendem Gewahr-samswechsel – Fremdschädigung Betrug bei willentlicher Gewahrsamsübertragung – Selbstschädigung (Verfügungsbewusstsein) P.: Bezahlen verpackter Ware, in deren Verpackung zu-sätzliche Waren versteckt sind: e.A.: Verfügungsbewusstsein in Bezug auf das gesamte Paket – Vermögensverfügung => Betrug, Arg.: Verfügungs-bewusstsein ist nicht „aufspaltbar“ h.M.: kein Verfügungsbewusstsein – Wegnahme => Dieb-stahl, Arg.: dieses bezieht sich nur auf die vorgezeigten u. vom Kassierer registrierten Waren; über die versteckten Waren wird kein Kaufvertrag abgeschlossen hier mit der h.M. kein Verfügungsbewusstsein – damit keine Vermögensverfügung b. Zwischenergebnis (-)

19 Fall 6 2. Ergebnis (-) II. § 242 I StGB
A könnte sich aber des Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er das Spiel in dem Paket versteckte oder zumindest indem er den Kassenbereich verließ. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache – (+) Videospiel des Laden-inhabers, insb. keine Übereignung durch O gem. § 929 S. 1 BGB Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams

20 Fall 6 fremder Gewahrsam (+) insb. genereller Gewahrsamswille des Ladeninhabers bzgl. aller in seinem Machtbereich befindlichen Gegenstände Begründung neuen Gewahrsams = wenn der Täter oder ein Dritter die Sach­herr­schaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse mehr entgegenstehen durch Einlegen in den Karton (-) da die Begründung neuen Gewahrsams in einem fremden Machtbereich die Bildung einer Gewahrsamsenklave verlangt – eine solche liegt hier nicht vor, da die Verkehrsauffassung den Kartoninhalt noch dem Ladeninhaber, der diesen auch kontrollieren darf, zuordnet, sodass es sich gerade nicht um den höchstpersönlichen Gewahrsamsbereich des A handelt (BGH NJW 1988, 922 [923]) durch Verlassen des Kassenbereichs (+)

21 Fall 6 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
Bruch fremden Gewahrsams (+) A nimmt das Spiel ohne Willen des Ladeninhabers o. des O an sich Hinweis: Da eine Vermögensverfügung verneint wurde (s.o.), darf an dieser Stelle kein Einverständnis bejaht werden. b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A gem. § 242 I StGB

22 Fall 6 Tatkomplex 2: Beim Nachbarn I. § 263 I StGB
A könnte sich des Betruges gem. § 263 I StGB z.N. des P strafbar gemacht haben, indem er sich gegenüber Q als Paketbote ausgab und den Fernseher abtransportierte. 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand Täuschung über Tatsachen (+) dadurch dass A dem Q vorspiegelt, Angestellter des Paketdienstes zu sein Irrtum (+) dass Q dem A glaubt, wird bereits dadurch deutlich, dass er ihn gewähren lässt

23 Fall 6 Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unterlas-sen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus-wirkt P.: Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täter-schaft u. Dreiecksbetrug: Verfügende Person (Q) ist nicht Geschädigter (P) – das Verhalten des Q kann nur unmittelbar zu einer Vermögensminderung des P führen, wenn es ihm zugerechnet werden kann: Faktische Nähetheorie (RGSt 25, 244 [247]; BGHSt 18, 221) Zurechnung, wenn der Verfügende bereits vor der Täuschung dem Vermögen näher steht als der Täter, sodass er faktisch in der Lage ist, über die Sache zu verfügen

24 Fall 6 hiernach (+) da Q als Gärtner des P eine gestei-gerte Zugriffsmöglichkeit hat (a.A. vertretbar) Befugnis- o. Ermächti-gungstheorie (Ro-xin/Schünemann, JuS 1969, 372 [374 f.]) Zurechnung, wenn der Verfügende zu der Verfügung rechtlich befugt ist hiernach (-) da Q für Gartenarbeiten angestellt ist u. daher weder gesetzlich noch rechts-geschäftlich zu Verfügungen über das Vermögen des P befugt ist Lagertheorie bzw. Theorie der faktischen Befugnis (h.M.) Zurechnung, wenn der Verfügende eine tat-sächliche Zugriffsmöglichkeit hatte u. schon vor der Täuschung ein normatives Näheverhältnis zum Geschädigten besteht, insb. Obhuts-pflichten

25 Fall 6 hiernach (-) mangels normativen Nähever-hältnisses Streitentscheidung: gegen die faktische Nähetheorie spricht ihre Unbestimmtheit u. Uferlosigkeit; zwischen den anderen Ansichten ist eine Streitentscheidung entbehrlich i.E. damit keine Vermögensverfügung des Q P.: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führen – hiernach fehlt es, wenn die Täuschung dem Täter lediglich die tatsäch-liche Möglichkeit gibt, durch weitere eigene Handlungen den Schaden herbeizuführen

26 Fall 6 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. § 242 I StGB
das einzige Verhalten des Q liegt darin, dass er die Tür öffnet u. das Verhalten des A duldet hier (-) das Verhalten des Q eröffnet dem A nur die Mög-lichkeit, den Fernseher an sich zu nehmen Hinweis: Es ist m.E. ratsam dieses Problem zumindest hilfsweise kurz anzu-sprechen. b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. § 242 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Fernsehgerät des P Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams

27 Fall 6 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
fremder Gewahrsam (+) insb. besteht trotz Abwesenheit des P weiterhin Gewahrsam Begründung neuen Gewahrsams (+) durch Abtransport des Fernsehers Hinweis: Da A die Wegnahme selbst vornimmt, kommt es nicht darauf an, ob ihm ein Tatbeitrag des Q im Rahmen mittelbarer Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB zuzurechnen wäre. Anders wäre dies, wenn Q bspw. den Fernseher auf Anweisung des A in dessen Auto geladen hätte. Bruch fremden Gewahrsams (+) A nimmt den Fernseher ohne den Willen des P an sich b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht

28 Fall 6 cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz
2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 252 StGB A könnte sich des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB strafbar gemacht werden, indem er dem P einen Schlag auf den Hinterkopf verpasste, um nicht entdeckt zu werden. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vortat („bei einem Diebstahl“)

29 Fall 6 hier (+) Diebstahl am Fernseher z.N. des P
bb. Auf frischer Tat betroffen frische Tat = raumzeitlicher Zusammenhang zu der Tat – hier (+) in unmittelbarer Nähe zum Tatort u. nur kurz nach Vollendung der Tat betroffen = jedes raumzeitliche Zusammentreffen von Täter u. dritter Person nach h.M. ohne Bedeutung, ob der Täter wahrgenommen wird o. dem Bemerktwerden gerade durch schnelles Zuschlagen zuvorkommen will, Arg.: Zweck des § 252 StGB Verteidigung ungesicherten Gewahrsams mit Raubmitteln zu sanktionieren (Opferschutz); Wortlaut steht nicht entgegen, da schlichtweg „zusammentreffen“ o. „begegnen“ gemeint sein kann

30 Fall 6 cc. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
a.A.: Täter muss vom Opfer zumindest als Person wahrge-nommen worden sein bzw. sogar subjektive Verdachts-bildung auf Opferseite erforderlich, contra: Zufalls-abhängigkeit hier mit der h.M. (+) A will dem Entdecktwerden durch P gerade zuvorkommen cc. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel hier (+) Gewalt gegen eine Person b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Besitzerhaltungsabsicht („um sich im Besitz des ge-stohlenen Gutes zu erhalten“)

31 Fall 6 = zielgerichteter Wille eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (dolus directus 1. Grades) hier (+) A schlägt P gerade nieder, um nicht entdeckt zu werden u. sich so im Besitz des Fernsehers halten zu können 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IV. § 223 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand

32 Fall 6 4. Strafantrag, § 230 I 1 StGB 5. Ergebnis (+) V. § 123 I StGB
1. Tatbestand Wohnung = Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß (auch nur vorübergehend) zur Unterkunft von Men-schen dienen – hier (+) Haus des P eindringen = Betreten gegen den Willen des Berech-tigten: P.: tatsächliches Einverständnis durch Q: Willensmängel (Täuschung durch A) wären zwar wegen des faktischen Charakters des Einverständnisses nach h.M. unbeachtlich

33 Fall 6 Berechtigter (Hausrechtsinhaber) = derjenige, der die Befugnis hat, über Zutritt u. Aufenthalt zu den geschützten Räum-lichkeiten zu bestimmen (sofern er ein stärkeres Recht als der Störer hat); grds. Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, sofern diese nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde: Q ist als Gärtner nicht Hausrechtsinhaber Delegation der Ausübung des Hausrechts: ist grds. auch still-schweigend möglich (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schön-ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 123 Rn. 21) – hier aber (-) Q wurde die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts mangels Angaben im SV nicht wirksam delegiert P.: mutmaßliches Einverständnis durch P: ist anzunehmen, da er das Betreten durch eine als Paketbote erscheinende Person erlaubt hätte (Willensmängel wären wiederum unbeachtlich) (a.A. vertretbar) 2. Ergebnis (-)

34 Fall 6 VI. Ergebnis zum 2. TK Strafbarkeit des A gem. §§ 252, 223 I, 52 StGB §§ 242 I, 240 StGB werden im Wege der Spezialität ver-drängt (bzgl. § 240 StGB teilweise auch Subsidiarität ange-nommen) zu § 223 I StGB besteht wegen der unterschiedlichen be-troffenen Rechtsgüter Tateinheit Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. § 242 I StGB; §§ 252, 223 I, 52 StGB; § 53 StGB

35 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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