an Vorstandsmitglieder

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an Vorstandsmitglieder Pauschaler Aufwandsersatz an Vorstandsmitglieder Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Pauschaler Aufwandsersatz Tatsächliche Aufwendungen müssen vorhanden sein Steuerliche Höchstbeträge wurden beachtet Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten Steuerliche Höchstbeträge wurden nicht beachtet Differenz zwischen Höchstbeträge und tatsächlicher Zahlung übersteigender Betrag weniger als 256,-€ im Kalenderjahr gleich oder mehr als 256,-€ im Kalenderjahr Keine steuerpflichtigen Einkünfte Steuerpflichtige Einkünfte je nach Art der Tätigkeit selbständige Einkünfte nichtselbständige Einkünfte sonstige Einkünfte Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Behandlung des pauschalen Aufwandsersatzes an Vorstandsmitglieder Vereinsberatung : Steuern Behandlung des pauschalen Aufwandsersatzes an Vorstandsmitglieder Tatsächliche Aufwendungen müssen vorhanden sein Steuerliche Höchstbeträge des Reisekostenrechts dürfen nicht überschritten werden ( Fahrtkosten 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, Verpflegungskosten bei mehrstündiger Abwesenheit von mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden = 6,-€, mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden = 12,- € und mehr als 24 Stunden = 24,- €). Übernachtungskosten sind immer nachzuweisen Wurden die steuerlichen Höchstbeträge nicht beachtet, darf die Differenz nicht mehr als 256,-€ im Kalenderjahr betragen. Beträgt die Differenz mehr als 256,-€ handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte die im vollem Umfang versteuert werden müssen (Freigrenze). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vorsicht bei pauschalem Aufwandsersatz Vereinsberatung : Steuern Vorsicht bei pauschalem Aufwandsersatz Die Finanzverwaltung erlaubt einen pauschalen Aufwandsersatz auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn die pauschalen Zahlungen, den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Das gilt jedoch nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden. (BMF Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Hinweis Die Abgrenzung von Vergütungen und Aufwandsersatz ohne Einzelnachweis der Aufwendungen ist durchaus schwer möglich. Ob sich diese Regelung mit den Vorgaben des zivilen Vereinsrechts deckt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) sie definiert, erscheint deshalb fraglich. Es wird deshalb empfohlen, auch einen pauschalen Aufwandsersatz ausdrücklich per Satzung zu erlauben. Satzungsklausel: Vorstandsmitglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die tatsächlich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013