Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter

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 Präsentation transkript:

Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter Abschreibungen für Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Abschreibungen für Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsgrundlage: § 7 Einkommensteuergesetz Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften dienen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 400,-€ betragen haben, können auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nutzungs- und Verwendungsvoraussetzungen müssen mehr als ein Kalenderjahr vorliegen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Bemessungsgrundlage für Abschreibung Vereinsberatung : Steuern Bemessungsgrundlage für Abschreibung Herstellungskosten Anschaffungskosten Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zum Gebrauch herzustellen. Herstellungskosten sind auch Aufwendungen zur Erweiterung und Verbesserung von Wirt- schaftsgüter Renovierungskosten sind keine Herstellungskosten Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten (z.B. AK für G+B, Notargebühren) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vereinsberatung : Steuern Der Gegenwert für Arbeitsleistungen/Eigenleistungen gehört nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten Ideeller Bereich Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Keine Auswirkung der Abschreibungen, da steuerfreier Bereich Auswirkung der Abschreibung, wenn Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird Einnahmen über 45.000,-€ Auswirkung der Abschreibung bei Kö. und GW Gewinn, wenn Einnahmen mehr als 45.000,-€ betragen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Geringwertige Wirtschaftsgüter Vereinsberatung : Steuern Geringwertige Wirtschaftsgüter Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als 411,-€ die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Abnutzbare Wirtschaftsgüter Bewegliche Wirtschaftsgüter Immaterielle Wirtschaftsgüter Unbewegliche Wirtschaftsgüter § 7 (1) Satz 1 EStG lineare Abschreibung AK oder HK : ND = Abschreibung § 7 (1) Satz 1-3 EStG lineare Abschreibung Geschäfts-oder Firmenwert = AfA 15 Jahre § 7 (1) Satz 1-2 EStG lineare Abschreibung AK oder HK : ND = Abschreibung § 7 (2) EStG degressive Abschreibung AK oder HK : ND vom Buchwert = AfA § 7 (1) Satz 5 EStG Abschreibung nach wirtschaftlicher Leistung des Wirtschaftsgutes § 7 (1) Satz 5 EStG Abschreibung nach wirtschaftlicher Leistung des Wirtschaftsgutes Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Gebäude / Gebäudeteile § 7 (4) EStG Ak o. Hk. n. 31.12.1924 lineare Abschreibung= 2 v. H. § 7 (5) EStG Ak vor 1994 Abschreibung= 3 x 10 v.H. 3 x 5 v.H. 18 x 1,25 v.H. Sonderabschreibungen im Fördergebietsgesetz Ak o. Hk v. 01.01.1925 Lineare Abschreibung= 2,5 v.H. Ak vor 1995 7 x 5 v.H. 6 x 2,5 v.H. 36 x 1,25 v.H. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen nach §§ 7 a ff EStG Voraussetzungen Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Nutzung zu mindestens 90 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb, wenn dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist Zeitpunkt der Sonderabschreibung Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und in den folgenden 4 Kalenderjahren Wahlrecht für das Kalenderjahr in dem die Sonderabschreibung angesetzt werden soll Gesamtabschreibung in den ersten 5 Kalenderjahren höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sonderabschreibung ist neben der eigentlichen Abschreibung nach § 7 EStG möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen nach §§ 7 g EStG Voraussetzungen Kapital des wG muss weniger als 204.517,-€ sein, Gewinnermittlung § 4 (3) EStG und das WG muss in jedem Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören Zeitpunkt der Sonderabschreibung längstens 5 Kalenderjahre vor Anschaffungs- oder Herstellung des Wirtschaftsgutes Auflösung der Ansparabschreibung im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes Ansparabschreibung darf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen Ansparabschreibung muss buchtechnisch ausgewiesen und nachvollziehbar sein Ansparabschreibungen müssen für jedes Wirtschaftsgut getrennt gebildet werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Die Feststellungen und Buchungen von Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Vereins ist nur erforderlich, wenn eine Steuerpflicht für Körperschaftssteuer eingetreten ist (Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns durch die Abschreibung). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013