Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die Privilegierung von Kronzeugen und kleinen und mittleren Unternehmen.

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Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die Privilegierung von Kronzeugen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Dr. Hannes Dreher Junges Forum Kartellrecht Tübingen, 10.02.2017

Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Überblick Die gesamtschuldnerische Haftung von Kartellanten als Grundsatz Künftige Haftungsprivilegierungen nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie a. Haftungsprivilegierungen für Kronzeugen b. Haftungsprivilegierungen für KMU Der Innenausgleich Ausblick

Zum Begriff der Gesamtschuld Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Zum Begriff der Gesamtschuld § 421 BGB Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Entstehung durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung § 128 Satz 1 HGB § 1357 Abs. 1 BGB § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB §§ 830, 840 Abs. 1 BGB

Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Deliktstäter Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Deliktstäter § 830 BGB Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. § 840 BGB Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Kartellabsprachen als typischer Fall einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung!

Gesamtschuldnerische Haftung aller Kartellanten Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Gesamtschuldnerische Haftung aller Kartellanten Bisher: Kartellgeschädigter kann frei entscheiden, von welchem Kartellanten er welchen Teil des Schadens fordert; Inanspruchnahme von einem oder mehreren Kartellanten aufgrund von (prozess-)taktischen Erwägungen Leistungsfähigkeit Geschädigter Kronzeuge? KMU? Durchsetzbarkeit von Ansprüchen (§425 BGB) Belieferung ? zukünftige Lieferbeziehung prozessökonomische Überlegungen Innenausgleich §426 BGB GESAMTSCHULD-VERHÄLTNIS Innenausgleich §426 BGB

Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die Privilegierung von Kronzeugen und KMU nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Grundsatz: Auch Kartellschadensersatzrichtlinie geht bei Wettbewerbsverstößen von der gesamtschuldnerischen Haftung der Rechtsverletzer aus (Art. 11 Abs. 1 der RL 2014/104/EU; Umsetzung durch § 33d Abs. 1 GWB-RegE) Ausnahmen: Kronzeugen (Art. 11 Abs. 4 der RL 2014/104/EU; Umsetzung durch § 33e Abs. 1 und Abs. 2 GWB-RegE) Kleine und mittlere Unternehmen (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2014/104/EU; Umsetzung durch § 33d Abs. 3 und Abs. 5 GWB-RegE) Innenausgleich: Art. 11 Abs. 5 und Abs. 6 der RL 2014/104/EU; Umsetzung durch § 33d Abs. 2 und Abs. 4 und § 33e Abs. 3 GWB-RegE

Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis § 33e GWB-RegE Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem oder der im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der vollständige Erlass der Geldbuße gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. Anderen Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten. In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kronzeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.

Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis Grundsatz: Kronzeuge, dem die Geldbuße vollständig erlassen wurde, haftet nur seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern bzw. Lieferanten Sinn und Zweck? Schutz vor übermäßiger Inanspruchnahme (Erwägungsgrund 38 der RL 2014/104/EU) Umfang der Privilegierung? Keine Haftung des Kronzeugen gegenüber Geschädigten, mit denen keine (mittelbare) Lieferbeziehung besteht Haftung gegenüber unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern/Lieferanten für Schäden aus der Abnehmer- bzw. Lieferbeziehung Problem: umfassende Haftung des Kronzeugen gegenüber seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern/Lieferanten (z.B. auch für Preisschirmschäden und Parallellieferungen von anderen Kartellanten)? (RegE, Seite 66: „gesamter durch den Verstoß verursachter Schaden“)

Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des Kronzeugen im Außenverhältnis Abnehmer 2 Abnehmer 1 L2 L3 Dritter (Kartell-außenseiter oder anderer Kartellant) L6 Anspruch gegen Kronzeugen aus L1, L2 Anspruch auch aus L3 und L4? L1 L5 L4 Anspruch von Abnehmer 2 gegen K2 aus L5 und L6; aber grds. KEIN Anspruch gegen Kronzeuge aus L5 und L6, da dieser nicht unmittelbarer oder mittelbarer Lieferant Kartell-außenseiter Kartell-außenseiter L2 Anspruch gegen K 3 aus L1 bis L4 Ausnahme: Ausfallhaftung von K1 Kronzeuge

Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis § 33d GWB-RegE (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen die §§ 1 oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht, wenn sein Anteil an dem relevanten Markt während des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen wurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1 seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und seine Aktiva jeden Werts berauben würde. Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten. § 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (5) Die Beschränkung der Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn das kleine oder mittlere Unternehmen den Verstoß organisiert oder die anderen Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem Verstoß gezwungen hat oder 3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung des kleinen oder mittleren Unternehmens an einem sonstigen Verstoß gegen die §§ 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist.

Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis Sinn und Zweck: Schutzbedürftigkeit von KMU; Gefährdung von wirtschaftlichem Überleben bei gesamtschuldnerischer Haftung Grundsatz: Ein kleines oder mittleres Unternehmen haftet nur gegenüber den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern und Lieferanten, wenn ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vorliegt und der Anteil des KMU am relevanten Markt in der Zeit der Zuwiderhandlung stets weniger als 5% betrug und die gesamtschuldnerische Haftung die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des KMU unwiederbringlich gefährden und die Aktiva des KMU jeden Werts berauben würde und das KMU den Verstoß nicht organisiert hat und das KMU die anderen Rechtsverletzer nicht zur Teilnahme gezwungen hat und eine Beteiligung des KMU an einem Wettbewerbsverstoß in der Vergangenheit behördlich oder gerichtlich nicht festgestellt wurde

Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die eingeschränkte Haftung des KMU im Außenverhältnis Abnehmer 2 Abnehmer 1 L2 L3 Dritter (Kartell-außenseiter oder anderer Kartellant) L6 L1 Anspruch gegen KMU aus L1, L2 Anspruch auch aus L3 und L4? L4 L5 Anspruch von Abnehmer 2 gegen K2 aus L5 und L6; aber grds. KEIN Anspruch gegen KMU aus L5 und L6, da dieser nicht unmittelbarer oder mittelbarer Lieferant Ausnahme: Ausfallhaftung von K1 Kartell-außenseiter Kartell-außenseiter L2 Anspruch gegen K 3 aus L1 bis L4 KMU

Die Haftungsbeschränkung von Kronzeugen und KMU im Innenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die Haftungsbeschränkung von Kronzeugen und KMU im Innenverhältnis § 33d GWB-RegE (2) Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuldner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haften, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, in welchem Maß sie den Schaden verursacht haben. Im Übrigen finden die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. (4) Die übrigen Rechtsverletzer können von dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den dieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. Satz 1 gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen. § 33e GWB-RegE (3) Die übrigen Rechtsverletzer können von dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unternehmen aus dem Verstoß entstehen.

Die Haftungsbeschränkung von Kronzeugen und KMU im Innenverhältnis Grundsatz: Innenverhältnis bestimmt sich nach „Maß der Verursachung“ (§ 33d Abs. 2 GWB-RegE) bzw. nach der „relativen Verantwortung“ (Art. 11 Abs. 5 der RL 2014/104/EU); Erwägungsgrund 37 nennt Kriterien wie „Umsatz, Marktanteil und Rolle in dem Kartell“ Einschränkung: Haftungsprivilegierung von Kronzeugen und KMU grds. auch im Innenverhältnis (§ 33d Abs. 4 GWB-RegE und § 33e Abs. 3 Satz 1 GWB-RegE) Kronzeuge und KMU haften im Innenverhältnis grundsätzlich maximal für den Schaden, den sie ihren unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern bzw. Lieferanten verursacht haben (muss nicht der „relativen Verantwortung“ entsprechen)  Problem: Richtlinie kennt Privilegierung des KMU im Innenverhältnis nicht Rückausnahme: Abnehmer mit ausschließlich Preisschirmschäden Haftung ist insoweit zwar im Außenverhältnis beschränkt Im Innenverhältnis haften Kronzeuge und KMU jedoch im Rahmen ihrer „relativen Verantwortung“

Die Haftungsbeschränkung von Kronzeugen und KMU im Innenverhältnis Die gesamtschuldnerische Haftung nach Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Die Haftungsbeschränkung von Kronzeugen und KMU im Innenverhältnis Abnehmer 1 Abnehmer 2 Abnehmer 3 Abnehmer 4 Schaden von 50 Schaden von 30 Schaden von 20 L4 mit Schaden von 100 Ausgleich nur in Höhe von 50 (obwohl nach relativer Verantwort-ung Anspruch in Höhe von 60) Ausgleich in Höhe von 60 (entspricht relativer Verantwort-ung) Ausgleich in Höhe von 10 (entspricht relativer Verantwort-ung) Ausgleich in Höhe von 12,5 (verbleibende 50 sind im Verhältnis 3:1 zwischen K 2 und K 3 zu tragen) Kronzeuge/KMU relative Verantwortung 60% 30% 10% Kartell-außenseiter Ersatz von Schaden an Abnehmer 1 bis 3 in Höhe von insgesamt 100 Ersatz von Schaden an Abnehmer 4 bis 3 in Höhe von insgesamt 100

Ausblick Stellen Regelungen nicht Fremdkörper im (deutschen) Schadensrecht dar? Werden Täter nicht auf Kosten von Opfern privilegiert? Hätte zur Stärkung von Kronzeugenprogrammen nicht eine Privilegierung im Innenverhältnis genügt? Sind die Regelungen überhaupt praxistauglich? Transparent genug für die Geschädigten (mittelbare Belieferung; Marktanteil von KMU)? Hinreichend abschätzbar für Kronzeugen (Förderung des Kronzeugenprogramms)? Wird Schutz von KMU erreicht (§ 33d Abs. 3 und Abs. 5 GWB-RegE als „Auslegungsungetüm“/nur in Ausnahmefällen erfüllt)?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Hannes Dreher OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart T + 49 (0) 711 / 6 01 87 – 292 F + 49 (0) 711 / 6 01 87 – 222 dreher@oppenlaender.de www.oppenlaender.de