Grundzüge des Asylverfahrens

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Grundzüge des Asylverfahrens Rechtslage seit dem 01.06.2016 (Ohne Berücksichtigung des beschleunigten Verfahrens, flughafenverfahrens, notstandsverfahrens und der sonderBestimmungen zu umf)

Zuständigkeiten 21.03.2017 Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in Wien (samt 9 Regionaldirektionen, Außenstellen und Erstaufnahmestellen) Beschwerde Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (außerordentliche) Revision und/oder Beschwerde Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH) Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Zuständig im Bundesland Salzburg: Zuständigkeiten Zuständig im Bundesland Salzburg: Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstr. 202, 5020 Salzburg Außenstelle Salzburg, Münchner Bundesstr. 144, 5020 Salzburg Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Gang des Asylverfahrens Stellen eines „Antrags auf internationalen Schutz“ (kurz: Asylantrag) bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einbringung des Antrags Zulassungsverfahren Materielles Verfahren (inhaltliche Prüfung) Entscheidungsfrist: 15 Monate ab Antragstellung! (*) Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Antragstellung und Einbringung I. Antragstellung bei Sicherheitsbehörde faktischer Abschiebeschutz Erstbefragung des Asylwerbers/der Asylwerberin zur Ermittlung der Identität und Reiseroute. Übermittlung der Informationen über die Antragstellung an BFA. Dieser trifft Anordnungen zur weiteren Vorgehensweise. II. Einbringung des Antrags Mit der Anordnung des BFA zur weiteren Vorgehensweise gilt der Antrag als eingebracht. Beginn des Zulassungsverfahrens Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Zulassungsverfahren Im Zulassungsverfahren wird jedem/jeder III. Zulassungsverfahren Prüfungsfragen: Schutz in seinem sicheren Drittstaat? Zuständigkeit eines anderen Staates? Liegt eine bereits entschiedene Sache vor? Im Zulassungsverfahren wird jedem/jeder AsylwerberIn kostenlos ein(e) Rechtsberater(in) amtswegig zu Seite gestellt! Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Ergebnis des Zulassungsverfahrens: a) Alle 3 Prüfungspunkte verneint: Zulassung des Antrags Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte („weiße Karte“), weiteres Verfahren bei einer der Regionaldirektionen des BFA oder b) Materielle Entscheidung (Asyl oder subs. Schutz) bzw. Ankündigung einer materiellen Entscheidung per Verfahrensanordnung c) Mind. 1 Prüfungspunkt bejaht: Zurückweisung des Antrags; grds. Verpflichtung zur Ausreise Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Materielles Verfahren – Asyl Nachdem der Antrag zugelassen ist: Ladung des Asylwerbers/der Asylwerberin zur Einvernahme („Interview“). Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Einvernahme ist gestattet! Rechtliche Prüfung des Antrags, Entscheidung durch Bescheid. Exkurs: Mitwirkung im Asylverfahren Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Exkurs: Mitwirkung im Asylverfahren AsylwerberIn hat Mitwirkungspflichten im Asylverfahren. Insbesondere: Vorlage aller relevanten Dokumente Neben allfällig vorhandenen Ausweisdokumenten ist auch die Vorlage von Integrationsnachweisen (Deutschzeugnisse, Kurszeugnisse, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit, Empfehlungsschreiben, etc.) empfehlenswert! Einhaltung der Meldeverpflichtung Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Materielles Verfahren - Asyl Flüchtlingseigenschaft Das AsylG kennt keinen eigenen Flüchtlingsbegriff, sondern verweist auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Frucht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. (…) Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Materielles Verfahren - Asyl Ergebnis der Prüfung positiv: Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Zunächst auf 3 Jahre befristetes Einreise – und Aufenthaltsrecht (auf unbefristete Gültigkeitsdauer verlängerbar)** Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte** Ausstellung eines Konventionsreisepasses Ergebnis der Prüfung negativ: Prüfung der Voraussetzungen des „subsidiären Schutzes“ Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Materielles Verfahren –Subsidiärer Schutz Subsidiäre Schutzgründe Die Zuerkennung des subs. Schutzes hat zu erfolgen, wenn die Rückkehr des Asylwerbers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 der Konvention bedeuten würde oder Für die betreffende Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Materielles Verfahren –Subsidiärer Schutz Ergebnis der Prüfung positiv: Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte(r) Auf ein Jahr befristetes Einreise – und Aufenthaltsrecht (verlängerbar um jeweils 2 weitere Jahre) Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte Ergebnis der Prüfung negativ: Gänzliche Abweisung des Antrags und Rückkehrentscheidung oder Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Überblick über den Verfahrensausgang Zuerkennung des Asylstatus falls nein Subsidiäre Schutzberechtigung Aufenthalts-berechtigung falls nein: Ausreise-verpflichtung Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Muster einer abweisenden Entscheidung I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 1.9.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i.V.m.….. wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Beschwerdeverfahren Zuständigkeit: BVerwG Beschwerdefrist: grds. 2 Wochen; 4 Wochen falls keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt Beschwerdeform: schriftlich, mit begründetem Antrag; beim BFA einzubringen Wirkung: Beschwerde hat grds. aufschiebende Wirkung, außer der Antrag wurde zurückgewiesen und es liegt eine Rückkehrentscheidung vor. Der AsylwerberInnen wird bei Erlassung eines Bescheids von Amts wegen eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Dort kann der/die Betroffen(e) kostenlose Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer Beschwerde erlangen. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Familienverfahren Familienverfahren im Inland (d.h. alle Familienangehörigen befinden sich bereits in Österreich) Stellen Familienangehörige im Inland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wird das Verfahren unter einem geführt. Wird einem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wird dem Familienangehörigen derselbe Schutz gewährt. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Familienverfahren Familienverfahren im Ausland (d.h. es gibt noch Familiengehörige im Ausland, die nach Österreich einreisen möchten) a) Befinden sich die Familienangehörigen des/der Asylberechtigten oder sub. Schutzberechtigten im Ausland, können diese im Ausland bei der öst. Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Achtung: bei subs. Schutzberechtigten kann der Familiennachzug frühestens nach 3 Jahren erfolgen! *** Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Familienverfahren b) Verfahrensablauf: Vertretungsbehörde nimmt Einreiseantrag entgegen Es ist empfehlenswert eine Kopie des Bescheids des Zusammenführenden den Fam.angehörigen zukommen zu lassen! Weiterleitung an das zuständige BFA Nach Zustimmung zur Einreise durch das BFA: Vertretungsbehörde erteilt Familienangehörigen Visum zur Einreise. Nach der Einreise stellen die Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie bekommen zumindest den selben Schutz, wie der Zusammenführende. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Familienverfahren Achtung: Erfolgt die Antragstellung der Fam.angehörigen nach Ablauf von 3 Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden bzw. handelt es sich um Fam.angehörige von sub. Schutzberechtigten, sind folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen: ortsübliche Unterkunft Krankenversicherungsschutz Gesicherter Lebensunterhalt (keine Sozialleistungen!!) Ausnahme: diese Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, wenn es sich um die Fam.angehörigen eines unbegleiteten mj. Flüchtlings handelt! Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Familienverfahren: Anlaufstellen Familienzusammenführung: Rotes Kreuz Salzburg Ansprechperson: Stefan SOUCEK, Tel.: 0662/81 44 10410, stefan.soucek@s.roteskreuz.at Suchdienst für Familienangehörige: Rotes Kreuz, Sterneckstr. 32, 5020 Salzburg Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Arbeitsmarktzugang 1. AsylwerberInnen Haben drei Monate nach Zulassung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch nur mit Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Muss vom Arbeitgeber beantragt werden! Wichtig: Zugang zu Lehrausbildung bis zum 25. Lebensjahr! Voraussetzungen: Beschäftigungsbewilligung erforderlich Nachgewiesener Lehrlingsmangel Keine bevorzugte Ersatzarbeitskraft Zustimmung des Regionalbeirates des AMS Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Arbeitsmarktzugang AsylwerberInnen können darüber hinaus in Betrieben der öffentlichen Hand gemeinnützig beschäftigt werden: nur Hilfstätigkeiten Einsatzmöglichkeiten nur in Betrieben der öffentlichen Hand Einmaligkeit und Kurzfristigkeit des Einsatzes Wenn es sich um eine Arbeit handelt, die auch für die Schaffung eines regulären Arbeitsplatzes geeignet ist, liegt keine Gemeinnützigkeit vor! In Frage kommen daher nur Arbeiten, für die ein vorübergehender Bedarf an Hilfskräften gegeben ist. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Arbeitsmarktzugang 2. Asylberechtigte und subs. Schutzberechtigte Sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und haben daher freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Rückkehrhilfe AsylwerberIn kann in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung umfasst u.a.: Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens Organisation der Rückreise Hilfe bei Behördengängen, Beschaffung von Reisedokumenten Finanzierung der Reisekosten Ggf. finanzielle Reintegrationshilfen für den Neustart in der Heimat Bei einer Rückkehrentscheidung: gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Rückkehrberatung! Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Rückkehrhilfe Rückkehrberatung in Salzburg: Caritas Salzburg Plainstraße 83 5020 Salzburg Telefon: 0662/ 849 373-215 Fax: 0662/ 849 373-299 rueckkehrhilfe@caritas-salzburg.at Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Übergangsbestimmungen Die mit (*) markierte Bestimmung gilt ab dem 01.06.2016 für alle anhängigen Verfahren. Sie tritt aber mit 31.05.2018 außer Kraft. Für Verfahren, die am 31.05.2018 noch anhängig sind, gilt die verlängerte Entscheidungsfrist auch danach noch weiter. Die mit (**) markierten Bestimmungen sind anwendbar auf Anträge, die nach dem 15.11.2015 gestellt wurden. Für alle Anträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage! Die mit (***) markierten Bestimmungen sind anwendbar auf Familienverfahren, die mit 01.06.2016 anhängig geworden sind. Für alle Verfahren, die an diesem Stichtag bereits anhängig waren, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage! Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017

Nützliche Links www.bfa.gv.at Infos und Formulare: Hilfe bei Familienzusammenführung und Suche von Angehörigen (Suchdienst) http://www.roteskreuz.at/sbg/migration-suchdienst/familienzusammenfuehrung/ Gemeinnützige Beschäftigung in Sbg. http://www.salzburg.gv.at/gemeinnuetzige_beschaeftigung Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin 21.03.2017