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Das österreichische Asylrecht

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Präsentation zum Thema: "Das österreichische Asylrecht"—  Präsentation transkript:

1 Das österreichische Asylrecht
Inklusive der Novelle BGBl. I 24/2016 Mag. Daniela Urban, LL.M.

2 Überblick Der Weg des Asylverfahrens Begriffserklärungen
Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das österreichische Asylrecht

3 Rechtsgrundlagen BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Fremdenpolizeigesetz (FPG) Dublin-III-Verordnung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Diverse EU-Richtlinien Das österreichische Asylrecht

4 Verfahrensablauf - Kurzübersicht
Einbringung des Antrages Verfahren vor BFA (endet mit Bescheid) Beschwerde an BVwG Revision an VwGH bzw. Beschwerde an VfGH Das österreichische Asylrecht

5 Die Antragstellung Verfahrensablauf - § 17 AsylG 2005
Antragstellung vor Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde Erstbefragung und erkennungsdienstliche Behandlung wird durchgeführt (§ 42 BFA-VG) Weiterleitung an BFA zur Anordnung der weiteren Vorgehensweise, relevant für Zeitpunkt der Einbringung Faktischer Abschiebeschutz - § 12 AsylG 2005 Mit Stellung des Antrages Verfahrenskarte wird ausgestellt (§ 50 AsylG 2005) Das österreichische Asylrecht

6 Exkurs „Notverordnung“ I
3. Abschnitt des AsylG 2005 (§§ AsylG 2005) Bei Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung VO durch BReg im Einvernehmen mit Hauptausschuss NR Anträge direkt an Grenze oder bei Registrierstelle zu stellen Vor einer Erstbefragung ist die Zulässigkeit der Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung nach dem FPG zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen Faktischer Abschiebeschutz kommt dem Fremden erst mit Einbringung des Antrages zu Derzeit noch keine Verordnung erlassen Das österreichische Asylrecht

7 Exkurs „Notverordnung“ II
Hinderung an Einreise und Zurückweisung (§ 41 FPG) Bei nicht rechtmäßiger Einreise, Einreiseverbot, Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, keinen Wohnsitz, Mittellosigkeit Zurückschiebung (45 FPG) Rückkehr in anderen Mitgliedstaat, wenn nicht rechtmäßige Einreise und binnen 14 Tagen betreten Ausnahmen Einreise oder weiterer Aufenthalt aufgrund Art. 8 EMRK geboten (§ 40 AsylG 2005) Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK (§ 45a FPG) Das österreichische Asylrecht

8 Die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Ziel: Ermittlung der Identität und Reiseroute Fluchtgrund (keine Details) Das österreichische Asylrecht

9 Das Dublin-System Rechtsgrundlage: Dublin-III-Verordnung
Unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU Kriterienkatalog durchprüfen (in den meisten Fällen ist jener MS zuständig, in dessen Hoheitsgebiet ein Asylwerber erstmals die EU-Grenze überschritten hat) Ö ersucht den zuständigen MS um Aufnahme und bei Zustimmung wird der Antrag zurückgewiesen und der Betroffene in den anderen EU-Mitgliedstaat überstellt Das österreichische Asylrecht

10 Das Verfahren vor dem BFA
Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG 2005) Einvernahme vor dem BFA Entscheidungsfrist: 15 Monate Das österreichische Asylrecht

11 Die Grundversorgung umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen (zB Krankenversorgung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information und Beratung, Schulbedarf für Schüler, Bekleidung) Leistungen bspw. in Wien: Verpflegung und Unterkunft im Asylwerberheim plus 40€ Taschengeld/Monat, Bekleidungshilfe 150€/Jahr, 200€ Schulbedarf/Jahr Arbeitsmöglichkeiten: als Saisonniers in Tourismusbetrieben; als Erntehelfer; als Selbstständige, sofern dafür kein Gewerbeschein benötigt wird (Zeitungsausträger/Kolporteure) Das österreichische Asylrecht

12 Der Status eines Asylberechtigten
Bei begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung keine Ausschlussgründe, keine innerstaatliche Fluchtalternative Konsequenzen: zuerst drei Jahre befristeter Status als anerkannter Flüchtling, Gleichstellung mit österreichischem Staatsbürger, Zugang zum Arbeitsmarkt, Möglichkeit nach sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen Aberkennungsmöglichkeiten: bei rechtskräftiger Verurteilung zu schwerem Verbrechen; freiwillige Rückkehr in der Verfolgerstaat; wesentliche und dauerhafte Veränderung im Herkunftsstaat Das österreichische Asylrecht

13 Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
keine individuelle Verfolgung, aber Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat bedeutet eine reale Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes Konsequenzen: befristeter Status: erst 1 Jahr, dann zwei Mal 2 Jahre; Zugang zum Arbeitsmarkt; nach 5 Jahren: Möglichkeit zum unbefristeten Aufenthalt Aberkennungsmöglichkeiten: bei rechtskräftiger Verurteilung zu Verbrechen; geänderte Verhältnisse Das österreichische Asylrecht

14 Aufenthaltsberechtigungen
Für den Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wird, muss eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden Von dieser kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine besondere Integration des Asylwerbers nach langem Aufenthalt vorliegt Aufenthaltsberechtigung plus bei Deutschkenntnissen A2 oder Erwerbstätigkeit; diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 55 AsylG 2005) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bei Opfern von Straftaten (§ 57 AsylG 2005) Das österreichische Asylrecht

15 Rechtsberater §§ 48 ff BFA-VG
Im Zulassungsverfahren amtswegig zur Seite gestellt Bei unbegleiteten Minderjährigen als gesetzlicher Vertreter Im zugelassenen Verfahren Beratung nach Möglichkeiten; kein Rechtsanspruch Vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt; auf Wunsch Vertretung im Verfahren (gilt ab Oktober) Exkurs: Ab 2017 gibt es vor den VwG Verfahrenshilfe Das österreichische Asylrecht

16 Verfahren vor dem BVwG Beschwerde gegen Bescheid des BFA (Frist: § 16 BFA-VG) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (ab Einbringung 15 Monate) Neuerungsverbot (§ 20 BFA-VG) Entscheidungsfrist idR sechs Monate wenn notwendig: Ermittlungen und mündliche Verhandlung Das österreichische Asylrecht

17 Organisation des BVwG Länderzuständigkeit der RichterInnen zur Spezialisierung Außenstelle Graz: Europa, Amerika, Australien Außenstelle Innsbruck: Nord- und Zentralafrika Außenstelle Linz: Iran, Pakistan, Bangladesch, Irak, Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Palästina Hauptsitz Wien: Afghanistan, Syrien, Russische Föderation, Asien, Osteuropa, Ost-, West- und Südafrika, Dublin- und Visaverfahren Das österreichische Asylrecht

18 Anhängige Asylverfahren 2014 am BVwG
Kopfzeile Anhängige Asylverfahren 2014 am BVwG vom AsylGH Neuanfall davon Dublin Eingang 2014 11.800 7.900 1.580 Erledigungen 2014 8.260 4.424 k.A. Quelle: Tätigkeitsbericht 2014 Das österreichische Asylrecht Fußzeile

19 Ermittlungsmöglichkeiten I
Länderberichte der Staatendokumentation Vor-Ort-Recherchen (vgl. VwGH , Ra 2015/18/0100) Zeugeneinvernahmen Dokumentenprüfung Medien-Recherche Das österreichische Asylrecht

20 Ermittlungsmöglichkeiten II
Inhaltsverzeichnis eines Länderinformationsblatts der BFA- Staatendokumentation Das österreichische Asylrecht

21 Mündliche Verhandlung vor dem BVwG
grundsätzlich öffentlich notwendig, wenn Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegentritt persönlicher Eindruck der Glaubwürdigkeit des BF Rechtsberater idR anwesend Das österreichische Asylrecht

22 Kopfzeile für Ihre Aufmerksamkeit!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Daniela Urban, LL.M. Kammer P Bundesverwaltungsgericht Erdbergstraße 1030 Wien Tel. 01 / – 0 Fußzeile


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