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Asylverfahren und Grundversorgung
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Asylrechtliche Grundlagen
Rechte von Flüchtlingen Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) 1951 (Europa vor 51) Zusatzprotokoll 1967 (weltweit, 145 Staaten) Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK) 1950 EU-Richtlinien Österreichisches Asylgesetz (ASylG 2005)
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Wer ist FLÜCHTLING? GFK Artikel 1 „Als Flüchtling im Sinne der GFK ist
anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
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EU-Richtlinien EURODAC Vorübergehende Schutzgewährung bei Massenflucht
Bestimmung der Zuständigkeit für einen Asylantrag - Dublin II Statusrichtlinie Aufnahmerichtlinie Verfahrensrichtlinie Rückkehr-Richtlinie
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Asylbehörden Bundesasylamt
Außenstellen Erstaufnahmestellen EASt Ost Traiskirchen EASt West Talham Flughafen Asylgerichtshof - seit 1. Juli 08 Sitz in Wien und Linz
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Einreise & Asylantrag Die legale Einreise ist schwierig
Visapflicht Strafen für Carrier (bis € 3.000) Dublin/sicherer Drittstaat Einbringen des Asylantrags Ohne Visum von Polizei der EASt vorgeführt Legal aufhältig innerhalb von 14 Tagen persönlich in EASt
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EU-weit einheitliche Visaregelungen
SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen
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Erstaufnahmestelle Traiskirchen, Thalham, Flughafen Schwechat
Asylantrag muss persönlich eingebracht werden Durchsuchung von Kleidung & Gepäck, Datenaufnahme, Fingerabdrücke, Gesundheitscheck Ersteinvernahme durch Sicherheitsorgane innerhalb von 72 Stunden
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Zulassungsverfahren in der EASt
Ersteinvernahme über den Fluchtweg Ist Österreich für die Prüfung des Asylantrags zuständig? Drittstaatssicherheit Zuständigkeit eines anderen EU-Staates Grundlagen: Dublin II, AsylG §4 und §5
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Zulassungsverfahren Ersteinvernahme Einweisung in Grundversorgung
Asylgewährung Zulassung zum Asylverfahren EURODAC-Treffer vorauss. negativ Rechts- berater Zweite Einvernahme Einweisung in Grundversorgung Schubhaft oder gelinderes Mittel
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Das Asylverfahren 1. Instanz Bundesasylamt entscheidet
Zurückweisung im Zulassungsv. Anerkennung als Flüchtling gemäß GFK Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen Non-Refoulement Prüfung der Abschiebbarkeit -> Bleiberecht (Rot-Weiß-Rot Karte) Abweisung Antrag negativ
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Das Asylverfahren 2. Instanz Asylgerichtshof
Beschwerde gegen Zurückweisung im Zulassungsverfahren: keine aufschiebende Wirkung wenn nicht AsylGH innerhalb von 7 Tagen diese zuerkennt Beschwerde gegen Abweisung: Berufung hat aufschiebende Wirkung, kann aber vom BAA aberkannt werden
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Das Asylverfahren Beschwerde im inhaltlichen Verfahren
Nicht immer erneute mündliche Verhandlung Entweder Zurückverwiesen an das BAA oder in der Sache entschieden Beschwerde bei VWGH seit 1. Juli 2008 nicht mehr möglich
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Asylanträge 2011 nach Herkunftsländern
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Anerkennungen 2011
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Anerkennungen 2007
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Anerkennungsquoten 2011
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Grundversorgung Gesetzl. Grundlagen
EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern Grundversorgungsgesetz Bund 2005 Grundversorgungsvereinbarung (Bund-Länder Vereinbarung) Landesgesetze zur Umsetzung der Grundversorgungsvereinb.
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Zielgruppe Asylwerber im Asylverfahren
Nicht abschiebbare abgelehnte AsylwerberInnen Fremde mit subsidiären Schutz andere nicht abschiebbare Fremde Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asyl-gewährung
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Umfang der Grundversorgung
Krankenversicherung Unterbringung Verpflegung und Taschengeld Beratung und Information Soziale Betreuung Kosten für Schulbedarf, Bekleidung und Transporte Maßnahmen für Strukturierung des Tagesablaufs Maßnahmen für Pflegebedürftige
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Bundesländerquoten
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Verteilung der AsylwerberInnen
Erstaufnahmestelle BAA/European Homecare Landes- leitstellen Unterkunftgeber NGOs Landes- leitstellen Unterkunftgeber Pensionen Unterkunftgeber
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Kostenhöchstsätze
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Kriterienkatalog GV nur wenn kein Vermögen (PKW, Geräte, Schmuck)
Bei Beschäftigung Freibetrag von € 100,- für 3 Monate Bei Ansprüchen auf Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezug etc. Einstellung von Taschengeld, Schulbedarf, Bekleidungshilfe
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