Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Herzlich Willkommen!

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Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Herzlich Willkommen!

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Allgemein: Tätigkeit der rheinland-pfälzischen Behörden beim EBA-Immobilienmakler nur im IMI-Back-office (Hintergrund) Tätigkeit der rheinland-pfälzischen Behörden beim EBA-Immobilienmakler, da dieser zur Zeit nicht reglementiert ist, nur als „Herkunftsmitgliedstaat“* (Niederlassung und vorübergehende Mobilität) Entscheidung, den EBA des Antragssteller zu genehmigen, abzulehnen oder weiterzuleiten Entscheidung, den jeweiligen EBA innerhalb der gesetzten Fristen zu genehmigen, abzulehnen oder weiterzuleiten Verlängerung auf Antrag um 18 Monate eines genehmigten EBA (nur: vorübergehende Mobilität ohne vorherige Prüfung der Qualifikationen**) vor Ablauf der Frist. Überprüfung der (1) Vollständigkeit des Antrags, danach (2) Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen Nachweise prüfen  Weiterleitung bzw. Entscheidung. Rechtliche Grundlagen: Art. 7 Abs. 4 BQRL (2005/36/EG); DVO (EU 2015/983), §13a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) *Benutzerhandbuch, Kapitel 3 (Seite 14 bis 24), sowie Kapitel 1, 2 und 5 **wird für 18 Monate ausgestellt

2 Workflows für die Anerkennungsverfahren: Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) 2 Workflows für die Anerkennungsverfahren: Workflow 1: Niederlassung oder vorübergehender Mobilität mit vorheriger Prüfung der Qualifikation Workflow 2: vorübergehender Mobilität ohne vorherige Prüfung der Qualifikation

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – EBA-Fristen Übersicht Seite 13 des EBA-Benutzerhandbuches, Fassung 1.1 vom 02.02.2016.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – EBA-Fristen WF 1 WF 2 Nur Tätigkeit (rote Markierung) als Herkunftsmitgliedstaat der rheinland-pfälzischen Behörden im Bereich des „Immobilienmakler“, da dieser nicht reglementiert ist. Übersicht ist auf Seite 13 des EBA-Benutzerhandbuches, Fassung 1.1 vom 02.02.2016, hinterlegt. BEACHTE: Es gibt nur Eingangsmeldungen via E-Mail. Einzelne Meldungen für Fristen (u.a. Fristablauf und –beginn) gibt es nicht. Die Fristen schließen sich automatisch an. Zuständigkeit des EBA Immobilienmaklers (Beruf ohne Reglementierung)

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Workflow 1 Zuständig nur als „Home CA“ bzw. Herkunftsmitgliedstaat.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) 1 1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erhält (Schritt 1) und akzeptiert den EPC (Schritt 2). Akzeptieren des Antrags innerhalb von 2 Werktagen (ohne Samstag und Sonntag) Personenbezogene Daten werden erst nach akzeptieren sichtbar. Siehe EBA-Benutzerhandbuch Seite 10

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 1 oder Zugang über Nummer in der Eingangsemail oder direktes Einloggen ins IMI-System. Verfahren in jedem IMI-Modul gleich. EBA-Handbuch Seite 14-15.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 2 EBA-Handbuch Seite 16 Fristen: Es sind nur Fristbeginn und Fristende (=stillschweigende Anerkennung) im Gesamten hinterlegt. Zugang: Doppelklick bei der jeweiligen Anfrage Weiterleiten oder akzeptieren. Personenbezogene Daten erst sichtbar nach akzeptieren!

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) 2 2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt nach akzeptieren des EPC fest, dass der/die Berufsangehörige den falschen Mitgliedstaat ausgewählt hat (Schritt 3). Siehe EBA-Benutzerhandbuch Seite 16 bis 17.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 3 Verfahren nur bei falschem Herkunftsmitgliedstaat! Ansonsten „Weiterleiten/Forward“.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) 3 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt die Vollständigkeit des Antrags (Schritt 5) oder fordert fehlende Dokumente an (Schritt 4). Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 7 Werktagen ab Antragsdatum (=Eingang) angefordert werden! Wenn Gebühren erhoben werden, müssen diese ebenfalls innerhalb der 7 Werktage angefordert werden. Informationen über die vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten Dokumente finden Sie in den „Notifizierungen über nationale EPC-Anforderungen im IMI-System. Nur bestimmte Dokumente können verlangt werden (siehe Art. 10 bis 12 der Durchführungsverordnung (DVO EU 2015/983 v. 24.06.2015), sowie im Anhang II Nr. 2 der Durchführungsverordnung.) 3 Siehe EBA-Benutzerhandbuch Seite 17 bis 18. Beachte Schritt 7. Sollte möglichst schon bei der Überprüfung der Vollständigkeit abgehandelt werden. Siehe Folie 18: Allgemein – „Dokumente bearbeiten“, „Daten des/der Berufsangehörigen bearbeiten“ oder „Antrag bearbeiten“

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 4 Anforderung von fehlenden Dokumenten ist die einzige Form, wo die Frist unterbrochen wird. Ansonsten laufen alle Fristen nahtlos weiter. Bei Anforderung von fehlenden Dokumenten wird das Verfahren ausgesetzt, bis die erforderlichen Dokumente eingegangen sind. Bleiben diese aus, so wird der Antrag innerhalb der Frist (3 Monate) automatisch geschlossen.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 5 Validate Completeness = Vollständigkeit bestätigen Ab Bestätigung der Vollständigkeit muss sich die Behörde an bestimmte Fristen zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen halten. (siehe Handbuch Seite 17 + 18)

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) 4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft die Echtheit und Gültigkeit der Dokumente (Schritt 6). D.h. Nach Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags muss die Behörde die Relevanz, Echtheit und Gültigkeit aller beigefügten Dokumente prüfen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die allgemeine Validierung des Antrags vor und leitet ihn an den Aufnahmemitgliedstaat weiter (Schritt 8). 4 5 Siehe EBA-Benutzerhandbuch Seite 19 bis 20. 5

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 6 Edit Documents = Dokumente bearbeiten Prüfung jedes Dokumentes ob es relevant ist. Erklärung muss eingefügt werden, sowie aufgrund welcher Entscheidung z. B. über IMI erhaltene Informationen oder interne Vermerke etc. Jedes Dokument muss gespeichert werden (Save Documents). Werden Dokumente nicht validiert erfolgt eine Warnmeldung.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8 Validierung der Meldung/Antrag an den Aufnahmemitgliedstaat übermitteln (Transmit to Host). Siehe Seite 21 des Benutzerhandbuchs. Umgehende Übermittlung des EBA; nicht warten bis Frist abgelaufen ist.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Allgemein – „Dokumente bearbeiten“, „Daten des/der Berufsangehörigen bearbeiten“ oder „Antrag bearbeiten“ Siehe auch Schritt 7: Seite 20 des Benutzerhandbuchs Beachte: Solange der Aufnahmemitgliedstaat den EBA noch nicht angenommen und die Fristen nicht weitergelaufen sind, können die o.g. Punkte bearbeitet werden.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – EBA-Fristen WF 1 WF 2 Nur Tätigkeit (rote Markierung) als Herkunftsmitgliedstaat der rheinland-pfälzischen Behörden im Bereich des „Immobilienmakler“, da dieser nicht reglementiert ist. Übersicht ist auf Seite 13 des EBA-Benutzerhandbuches, Fassung 1.1 vom 02.02.2016, hinterlegt. BEACHTE: Es gibt nur Eingangsmeldungen via E-Mail. Einzelne Meldungen für Fristen (u.a. Fristablauf und –beginn) gibt es nicht. Die Fristen schließen sich automatisch an. Zuständigkeit des EBA Immobilienmaklers (Beruf ohne Reglementierung)

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Workflow 2 Zuständig nur als „Home CA“ bzw. Herkunftsmitgliedstaat.

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Die Punkte 1 bis 4 sind identisch mit Workflow 1. Im Gegensatz zum WF 1 wird die Echtheit und Gültigkeit der Dokumente bescheinigt und nicht nur geprüft. 1 2 3 4 5 5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft die Anforderungen. Liegen die Voraussetzungen/Anforderungen vor? Wenn ja (Schritt 8b) Wenn nein (Schritt 8b) 7 6 6 7

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8b – Anforderungen erfüllt Siehe Seite 21 bis 22 des Benutzerhandbuchs. EPC-Anwendung genehmigen, wenn Anforderungen vorliegen. Danach 3 Möglichkeiten: EPC/EBA-Zertifikat erhalten EPC/EBA aussetzen EPC/EBA widerrufen

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8b – Anforderungen erfüllt EPC/EBA-Zertifikat erhalten Benutzerhandbuch S. 22

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8b – Anforderungen erfüllt EPC/EBA aussetzen Benutzerhandbuch S. 22

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8b – Anforderungen erfüllt EPC/EBA widerrufen Benutzerhandbuch S. 22

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) – Europäischer Berufsausweis (EBA) Schritt 8b – Anforderungen nicht erfüllt Gleiches Verfahren wie bei Erstellung EBA/EPC-Zertifikat Benutzerhandbuch S. 22

Fragen?

Vielen Dank! Claudia Kreten Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Referat 13 – Organisation, Haushalt, IuK-Technik Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Tel. 0651/9494-224 Fax 0651/9494-77224 imi@add.rlp.de Claudia.Kreten@add.rlp.de