Das neue Gleichbehandlungsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Advertisements

Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Benachteiligungsverbot
Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG)
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz 1. März 2010 Mag. a Silvia Schmid Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz.
XIII. Arbeitgeberpflichten
Dr Klaus Mayr LL.M. Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz.
Gleichbehandlungsgesetz
Antidiskriminierungsstelle OÖ
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft.
© Hopf - 2. Dezember 2009 Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht Dr. Herbert Hopf Oberster Gerichtshof 2. Dezember
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Institutionen des Gleichbehandlungsrechts Ingrid Nikolay-Leitner.
Wien.arbeiterkammer.at Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Ruth Ettl.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
SE Praktische Rechtsdurchsetzung: Behörden und Verfahren - Prozessspiel ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak - Institut für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Karmen.
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwaltskanzlei Timmermann I Hubertusallee 16 I Berlin.
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
Jugendarbeit-freistellungsgesetz
Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)
ZIELE Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen
Arbeitsmarktinstrumentenreform
Neuerungen in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)
Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG
Grundgedanken der Richtlinie:
Gleichstellungsklagen und deren Ergebnisse
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Was macht die AK? Petra Trabi und Karin Ladenberger
Das UVP-G: Chancen für Bürgerbeteiligung?!
Kompensation im Gleichbehandlungsrecht Fachtagung, BMJ,
Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen
Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht
Diskriminierung bei Gütern und Dienstleistungen – Erfolge und offene Fragen Mag.a Ulrike Salinger.
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
Neue Entwicklungen im Antidiskriminierungsrecht
Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren,
ZIELE Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen
LGBTI-Politik Deutschland im EU-Vergleich Alejandro Rada Wissenschaftlicher Mitarbeiter Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Frankfurt a.M.
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Einheit 10: Der allgemeine Aufopferungsanspruch
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL VIII Artikel 77
Die Arbeit und Arbeitsbedingungen in Europa
EU-Roma-Strategie 2011 wurde vom Europäischen Rat der EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis zum Jahr 2020 verabschiedet. Die.
Headhunting leicht gemacht!
Diversity Management und Chancengleichheit
Datenschutz in Schulen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 2 Prävention
ZIELE Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen
Rolle und Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit
AGG – Schulung von Mitarbeitern
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Jugendarbeit-freistellungsgesetz
FRAGE FÜR PRÜFUNG. ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT UNTER ARBEITSRECHT VERSTEHT MAN DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN DER AN EINEM ABHÄNGIGEN.
W1: Ausweitung und Optimierung der Eigentumsbildung
 Präsentation transkript:

Das neue Gleichbehandlungsrecht Diskriminierungsverbote für Arbeitgeber, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung Dinah Djalinous-Glatz/René Schindler

Europarechtliche Grundlagen Im Jahr 2000 wurden von der EU die Antirassismus-RL und die RahmenRL zur Gleichbehandlung beschlossen. Beide RL mussten in innerstaatliches Recht bis 2003 umgesetzt werden. Die GleichbehandlungsRL wurde im Jahr 2002 geändert (Umsetzungsfrist = 5.10.2005). Die RahmenRL umfasst nur den Bereich Beschäftigung und Beruf. Die AntirassismusRL gilt auch für die soziale Sicherheit, Bildung und öffentlich angebotene Güter und Dienstleistungen, inkl Wohnraum.

Innerstaatliche Umsetzung Privatwirtschaft, alle Tatbestände außer Behinderung: BG über die Gleichbehandlung (GlBG) BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-G) Behinderung: Ein eigenes Behindertengleichstellungs-gesetz wird noch immer verhandelt Dienstrecht des Bundes, der Länder: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Ländergesetze Neben den ArbeitnehmerInnen unterliegen auch HeimarbeiterInnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen den Diskriminierungsverboten.

Diskriminierungsverbote Auf Grund des Alters, (einer Behinderung) der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Weltanschauung, darf in der Arbeitswelt niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Gilt auch für KollV und BV! Das Verbot ethnischer Diskriminierung gilt auch außerhalb der Arbeitswelt (Öff. angebotene Güter und Dienstleistungen, SV, ...)

Diskriminierung in der Arbeitswelt Verboten ist die Diskriminierung insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim Entgelt, bei freiwilligen Sozialleistungen, bei der Aus- und Weiterbildung, bei Beförderungen, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Verbot gilt auch in der „sonstigen“ Arbeitswelt, nämlich beim Zugang zur Berufsberatung und -ausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung bei der Mitwirkung in einer AN- oder AG-Organisation beim Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Unmittelbare Diskriminierung Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts, ... in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahrt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es liegt nur dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder den Rahmen-bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt.

Mittelbare Diskriminierung Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, eines bestimmten Geschlechts, .... gegenüber anderen Personen benachteiligen. Mittelbare Diskriminierung ist zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Weiter Ausnahme-Bestimmungen Kirchliche und weltanschauliche Organisationen Rechtfertigungsgründe im Bereich der Alters-diskriminierung, insbesondere im Hinblick auf Dienstalter und Berufserfahrung Unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt nicht als Diskriminierung.

Belästigung Eine unzulässige Belästigung liegt vor, wenn eine Person entweder vom/von der ArbeitgeberIn belästigt wird; oder der/die ArbeitgeberIn es schuldhaft unterlässt im Falle einer Belästigung durch Dritte Abhilfe zu schaffen; oder durch Dritte, auch durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses belästigt wird.

Belästigung- Begriff Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungs-tatbestände im Zusammenhang steht, gesetzt wird, und die Würde der betroffenen Person verletzt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und ein einschüchterndes, feindseliges, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft. Bei sexueller oder gender-Belästigung genügen lt RL – nicht lt GlBG - die ersten beiden Bedingungen; zusätzlich gilt sexuelle Nötigung auch als Belästigung.

Sanktionen - 1 Laut den RL müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Innerstaatliche Umsetzung: Begründung des Arbeitsverhältnisses: mind. 1 ME (bis 500 EUR, wenn nicht best-geeignet) Entgelt: Ersatz der Differenz Beförderung: mind. 3 ME (bis 500 EUR, wenn nicht best-geeignet) Sozialleistungen: betreffende Sozialleistung oder Vermögensschaden In allen Fällen: Auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Kränkung, Missachtung)

Sanktionen - 2 Aus- und Weiterbildung: Maßnahme oder Ersatz des Vermögensschadens Kündigung und Entlassung: Anfechtung der Kündigung oder Entlassung binnen 14 Tagen Arbeitsbedingungen: gleiche Arbeitsbedingungen oder Ersatz des Vermögensschadens Belästigung: mind. 400 EUR, bei sexueller Belästigung mind. 720 EUR (inkl der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung) Auch hier: Auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Kränkung, Missachtung) – außer bei der Kündigungs/Entlassungsanfechtung

Fristen für die gerichtliche Geltendmachung Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg sowie im Falle einer Belästigung: 6 Monate Sexuelle Belästigung und geschlechtliche Belästigung: 1 Jahr Kündigung oder Entlassung: innerhalb von 14 Tagen Für die anderen Ansprüche besteht eine 3-jährige Frist, außer der Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor.

Andere wichtige Bestimmungen Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung  beim 2. Verstoß Geldstrafe bis zu 360 EUR Benachteiligungsverbot, auch für ZeugInnen Förderungen vom Bund nur für Unternehmen, die nicht diskriminieren

Verfahren Gericht und/oder Gleichbehandlungskommission (GBK) GBK erstellt Gutachten und nimmt Einzelfallprüfungen vor. Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche müssen vor dem Gericht geltend gemacht werden. Abweichende Urteile des Gerichts von einer Entscheidung der GBK sind zu begründen Einbringung eines Antrages vor der GBK bewirkt die Hemmung der Frist für die Klagseinbringung Dolmetscherkosten vor der GBK werden vom Staat getragen

Gleichbehandlungskommission Senat I: Zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Senat II: Zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Alters, der ethnischen Zugehörig-keit, der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Weltanschauung in der Arbeitswelt Senat III: Zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Betrifft ein Fall Senat I und II, ist der Senat I zuständig.

GleichbehandlungsanwältInnen GleichbehandlungsanwältInnen sind für die Beratung und Unterstützung von sich diskriminiert fühlenden Personen zuständig. In Hinkunft 3 AnwältInnen, entsprechend den drei Senaten. Ferner ein/e Behindertenanwalt/anwältin im Entwurf des Behinderten-GleichstellungsG vorgesehen Dort zwingende Schlichtung/Mediation beim BSB vor Klagseinbringung geplant

NGO´s Vor der Gleichbehandlungskommission kann sich die diskriminiert fühlende Person von einer NGO vertreten lassen und die Beiziehung einer NGO als Experten/Expertin beantragen. Im gerichtlichen Verfahren hat ein gesetzlich vorgesehener „Klageverband“ (Verein; dzt in Gründung) die Möglichkeit der Nebenintervention

Beweislastregel Laut der Richtlinie: Beweislastumkehr Laut dem innerstaatlichen Gesetz: Die klagende Partei hat die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Klage ist jedoch abzuweisen, wenn es der beklagten Partei gelingt, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die von der beklagten Partei ihrerseits glaubhaft gemachten Tatsachen für die Ungleichbehandlung ausschlaggebend waren.