Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen
28. März 2013 Demokratietagung Liberec Zukunft und Herausforderung der Demokratie Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen

2 Demokratie ein Erfolgsmodell!

3 Demokratie ein Erfolgsmodell?

4 Entwicklung 2007 bis 2011 Volksrechte = einzelnen konkrete Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten (also volljährige, urteilsfähige Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben) im Staat. Unter Volk ist das Stimmvolk i.S. der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu verstehen. Sie ermöglichen die förmliche Mitwirkung an der Staatswillensbildung. Der Begriff der Volksrechte verdeutlicht den kollektiven Charakter der politischen Rechte. Die Volksrechte werden weitere Beteiligungsrechte unterschieden, die nicht nur den Stimmberechtigten, sondern auch weiteren Personengruppen oder Organisationen und Interessengruppen offen stehen. Den Volksrechten sehr nahe steht das Petitionsrecht als Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dadurch an die Behörde gelangen zu können, ohne dass den Personen dadurch ein Nachteil erwächst. Im Unterschied zu den Volksrechten steht das Petitionsrecht nicht nur den Stimmberechtigten offen, sondern sämtlichen natürlichen und juristischen Personen also namentlich auch Ausländerinnen und Ausländern, Minderjährige oder Interessenorganisationen. Im Gegensatz zu den politischen Rechten ist das Petitionsrecht an keine bestimmten Voraussetzungen genüpftes Recht. Die Kantonsverfassung des Kantons St.Gallen sieht vor, dass ein Recht besteht, innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten. Petitionen werden teilweise als Teil politischer Aktionen verwendet und mit entsprechendem Aufwand inszeniert. Sowohl der Bund wie auch der Kanton St.Gallen sehen im Rahmen des vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens in aller Regel ein Vernehmlassungsverfahren vor. Nach der Ausarbeitung eines Vorentwurf des Erlasses durch die Verwaltung wird noch vor der Diskussion im Parlament eine sog. Vernehmlassung durchgeführt. Der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens besteht in der Beteiligung der ausserhalb der Verwaltung stehenden Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung. Zudem lassen sich so Rückmeldungen über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und vor allem auch die Akzeptanz des Vorhabens gewinnen. Zudem erhöht ein offenes Vernehmlassunsgverfahren auch die Transparenz der Gesetzgebung und ermöglicht frühzeitig eine öffentliche Diskussion. Die fristgerechten Stellungnahmen werden vom zuständigen Departement ausgewertet, wobei die Auswertung und damit auch die Gewichtung und der Einbezug der Stellungnahmen keiner Gewichtung unterliegen. Als Vernehmlassungsteilnehmer werden jedoch nicht einzelne Bürger angesprochen, sondern v.a. die politischen Parteien und die relevanten Interessengruppen oder Lobby-Organisationen. Auf die Bedeutung des Vernehmlassungverfahrens wird im Zusammenhang mit dem Referendumsrecht noch einmal zurück zu kommen sein.

5 Gründe für den Druck auf Demokratien
Globalisierung/Supranationalität = Verlust an nationaler Souveränität Machtkonzentration = Abhängigkeit von nicht-staatlichen Akteuren Soziale Unruhen und Proteste = Einschränkung politischer Rechte und Medienfreiheit Finanzkrise/Instabilität = Vertrauensverlust in die Institutionen Korruption/Machtmissbrauch = Vertrauensverlust in Politiker Fehlende Partizipation und Proteste Volksrechte = einzelnen konkrete Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten (also volljährige, urteilsfähige Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben) im Staat. Unter Volk ist das Stimmvolk i.S. der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu verstehen. Sie ermöglichen die förmliche Mitwirkung an der Staatswillensbildung. Der Begriff der Volksrechte verdeutlicht den kollektiven Charakter der politischen Rechte. Die Volksrechte werden weitere Beteiligungsrechte unterschieden, die nicht nur den Stimmberechtigten, sondern auch weiteren Personengruppen oder Organisationen und Interessengruppen offen stehen. Den Volksrechten sehr nahe steht das Petitionsrecht als Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dadurch an die Behörde gelangen zu können, ohne dass den Personen dadurch ein Nachteil erwächst. Im Unterschied zu den Volksrechten steht das Petitionsrecht nicht nur den Stimmberechtigten offen, sondern sämtlichen natürlichen und juristischen Personen also namentlich auch Ausländerinnen und Ausländern, Minderjährige oder Interessenorganisationen. Im Gegensatz zu den politischen Rechten ist das Petitionsrecht an keine bestimmten Voraussetzungen genüpftes Recht. Die Kantonsverfassung des Kantons St.Gallen sieht vor, dass ein Recht besteht, innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten. Petitionen werden teilweise als Teil politischer Aktionen verwendet und mit entsprechendem Aufwand inszeniert. Sowohl der Bund wie auch der Kanton St.Gallen sehen im Rahmen des vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens in aller Regel ein Vernehmlassungsverfahren vor. Nach der Ausarbeitung eines Vorentwurf des Erlasses durch die Verwaltung wird noch vor der Diskussion im Parlament eine sog. Vernehmlassung durchgeführt. Der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens besteht in der Beteiligung der ausserhalb der Verwaltung stehenden Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung. Zudem lassen sich so Rückmeldungen über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und vor allem auch die Akzeptanz des Vorhabens gewinnen. Zudem erhöht ein offenes Vernehmlassunsgverfahren auch die Transparenz der Gesetzgebung und ermöglicht frühzeitig eine öffentliche Diskussion. Die fristgerechten Stellungnahmen werden vom zuständigen Departement ausgewertet, wobei die Auswertung und damit auch die Gewichtung und der Einbezug der Stellungnahmen keiner Gewichtung unterliegen. Als Vernehmlassungsteilnehmer werden jedoch nicht einzelne Bürger angesprochen, sondern v.a. die politischen Parteien und die relevanten Interessengruppen oder Lobby-Organisationen. Auf die Bedeutung des Vernehmlassungverfahrens wird im Zusammenhang mit dem Referendumsrecht noch einmal zurück zu kommen sein.

6 Stimm- und Wahlbeteiligung in der Schweiz
Volksrechte = einzelnen konkrete Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten (also volljährige, urteilsfähige Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben) im Staat. Unter Volk ist das Stimmvolk i.S. der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu verstehen. Sie ermöglichen die förmliche Mitwirkung an der Staatswillensbildung. Der Begriff der Volksrechte verdeutlicht den kollektiven Charakter der politischen Rechte. Die Volksrechte werden weitere Beteiligungsrechte unterschieden, die nicht nur den Stimmberechtigten, sondern auch weiteren Personengruppen oder Organisationen und Interessengruppen offen stehen. Den Volksrechten sehr nahe steht das Petitionsrecht als Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dadurch an die Behörde gelangen zu können, ohne dass den Personen dadurch ein Nachteil erwächst. Im Unterschied zu den Volksrechten steht das Petitionsrecht nicht nur den Stimmberechtigten offen, sondern sämtlichen natürlichen und juristischen Personen also namentlich auch Ausländerinnen und Ausländern, Minderjährige oder Interessenorganisationen. Im Gegensatz zu den politischen Rechten ist das Petitionsrecht an keine bestimmten Voraussetzungen genüpftes Recht. Die Kantonsverfassung des Kantons St.Gallen sieht vor, dass ein Recht besteht, innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten. Petitionen werden teilweise als Teil politischer Aktionen verwendet und mit entsprechendem Aufwand inszeniert. Sowohl der Bund wie auch der Kanton St.Gallen sehen im Rahmen des vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens in aller Regel ein Vernehmlassungsverfahren vor. Nach der Ausarbeitung eines Vorentwurf des Erlasses durch die Verwaltung wird noch vor der Diskussion im Parlament eine sog. Vernehmlassung durchgeführt. Der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens besteht in der Beteiligung der ausserhalb der Verwaltung stehenden Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung. Zudem lassen sich so Rückmeldungen über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und vor allem auch die Akzeptanz des Vorhabens gewinnen. Zudem erhöht ein offenes Vernehmlassunsgverfahren auch die Transparenz der Gesetzgebung und ermöglicht frühzeitig eine öffentliche Diskussion. Die fristgerechten Stellungnahmen werden vom zuständigen Departement ausgewertet, wobei die Auswertung und damit auch die Gewichtung und der Einbezug der Stellungnahmen keiner Gewichtung unterliegen. Als Vernehmlassungsteilnehmer werden jedoch nicht einzelne Bürger angesprochen, sondern v.a. die politischen Parteien und die relevanten Interessengruppen oder Lobby-Organisationen. Auf die Bedeutung des Vernehmlassungverfahrens wird im Zusammenhang mit dem Referendumsrecht noch einmal zurück zu kommen sein.

7 Proteste und Protestwahlen
Spanien Portugal Volksrechte = einzelnen konkrete Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten (also volljährige, urteilsfähige Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben) im Staat. Unter Volk ist das Stimmvolk i.S. der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu verstehen. Sie ermöglichen die förmliche Mitwirkung an der Staatswillensbildung. Der Begriff der Volksrechte verdeutlicht den kollektiven Charakter der politischen Rechte. Die Volksrechte werden weitere Beteiligungsrechte unterschieden, die nicht nur den Stimmberechtigten, sondern auch weiteren Personengruppen oder Organisationen und Interessengruppen offen stehen. Den Volksrechten sehr nahe steht das Petitionsrecht als Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dadurch an die Behörde gelangen zu können, ohne dass den Personen dadurch ein Nachteil erwächst. Im Unterschied zu den Volksrechten steht das Petitionsrecht nicht nur den Stimmberechtigten offen, sondern sämtlichen natürlichen und juristischen Personen also namentlich auch Ausländerinnen und Ausländern, Minderjährige oder Interessenorganisationen. Im Gegensatz zu den politischen Rechten ist das Petitionsrecht an keine bestimmten Voraussetzungen genüpftes Recht. Die Kantonsverfassung des Kantons St.Gallen sieht vor, dass ein Recht besteht, innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten. Petitionen werden teilweise als Teil politischer Aktionen verwendet und mit entsprechendem Aufwand inszeniert. Sowohl der Bund wie auch der Kanton St.Gallen sehen im Rahmen des vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens in aller Regel ein Vernehmlassungsverfahren vor. Nach der Ausarbeitung eines Vorentwurf des Erlasses durch die Verwaltung wird noch vor der Diskussion im Parlament eine sog. Vernehmlassung durchgeführt. Der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens besteht in der Beteiligung der ausserhalb der Verwaltung stehenden Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung. Zudem lassen sich so Rückmeldungen über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und vor allem auch die Akzeptanz des Vorhabens gewinnen. Zudem erhöht ein offenes Vernehmlassunsgverfahren auch die Transparenz der Gesetzgebung und ermöglicht frühzeitig eine öffentliche Diskussion. Die fristgerechten Stellungnahmen werden vom zuständigen Departement ausgewertet, wobei die Auswertung und damit auch die Gewichtung und der Einbezug der Stellungnahmen keiner Gewichtung unterliegen. Als Vernehmlassungsteilnehmer werden jedoch nicht einzelne Bürger angesprochen, sondern v.a. die politischen Parteien und die relevanten Interessengruppen oder Lobby-Organisationen. Auf die Bedeutung des Vernehmlassungverfahrens wird im Zusammenhang mit dem Referendumsrecht noch einmal zurück zu kommen sein. Griechenland Italien

8 Herausforderung «Demokratie lebt von Voraussetzung, die sie selbst nicht garantieren kann.» Vertrauen in die Gemeinschaft Aktive Zivilgesellschaft Stabile soziale Verhältnisse Bürgerbeteiligung

9 Demokratie ermöglicht Pluralismus
Demokratie ermöglicht den Mitgliedern einer Gesellschaft, ihre eigene Vorstellung von einem gelungenen Leben zu verwirklichen.

10 Demokratie erfordert Engagement der Bürger…
als Wähler und Teilnehmer an den politischen Prozessen…. als kritische Teilnehmer am öffentlichen Dialog… als Freiwillige in Vereinen, NGOs und sozialen Projekten. Die Vorlagen werden immer im Vergleich zu Alternativen − meist dem Status Quo − erörtert. Die mit einer Rechtsänderung verbundenen finanziellen Folgen sind dabei ein wichtiger Punkt in der Diskussion. Beides bewirkt, dass der Austausch der Argumente nicht auf allgemeiner und unverbindlicher Ebene bleibt. Der Diskurs ist umso intensiver, je wichtiger eine Vorlage ist, d.h. je stärker sich die Bürger in den betreffenden Gebietskörperschaften einer Gemeinde, einem Kanton oder dem Bund, davon betroffen fühlen. (…) Am Diskurs beteiligen sich sowohl Organisationen wie Parteien und Verbände als auch Einzelpersonen, und er findet auf den verschiedensten Niveaus der Gesprächskultur statt. Er ist nicht auf Intellektuelle beschränkt, sondern zum Beispiel auch im Rahmen eines Sportklubs, eines Stammtisches oder unter Nachbarn möglich. Im Verlauf dieses Diskurses findet zumindest bei Teilen der Bevölkerung ein Lernprozess statt. Dadurch dass sie mit den Argumenten beider Seiten konfrontiert werden, sehen sich viele dazu veranlasst, die jeweilige Frage genauer zu überdenken. (…)

11 Demokratie ist nie fertig, sondern bleibt immer eine Aufgabe für uns alle!


Herunterladen ppt "Dr. Benedikt van Spyk Recht und Legistik, Staatskanzlei St.Gallen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen