Möglichkeiten der Rücklagenbildung Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Rücklagen im Sinne des § 58 Abgabenordnung Betriebsmittel- rücklage Rücklagen für satzungsmäßige (größere) Maßnahmen Freie Rücklagen § 58 Nr. 7 AO (keine zeitnahe Mittelverendung) Sonstige Rücklagen (keine zeitnahe Mittelverwendung Zeitnahe Mittelverwendung Mittelverwendung sobald die Maßnahme möglich ist 33 1/3 der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung Anwendungsfälle Erbschaften Spenden Schenkungen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Betriebsmittelrücklage § 58 Nr. 6 Abgabenordnung Zeitnahe Mittelverwendung ein Kalenderjahr Periodisch wiederkehrende Ausgaben Löhne Gehälter Mieten Pachten Honorare Verbrauchs abgaben Versicherungen Höhe der Rücklagen: z.B. Aufwand des Vorjahres bestehende vertragliche Vereinbarungen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Projektbezogene Rücklagen § 58 Nr. 6 Abgabenordnung keine zeitnahe Mittelverwendung Mittelverwendung 5 Kalenderjahre Ansparrücklage (Mittelsammlung) Bezeichnung des Projekts erforderlich Bau und Erwerb Vereinsheim Bau und Erwerb Sportstätten Planung Ausbildung Organisation von Veranstaltungen Anschaffung von WG zur Erfüllung des Satzungszwecks Konkrete Zeitplanung erforderlich Konkretes Investitionsvolumen erforderlich Zeitrahmen längstens 5 Kalenderjahre Auflösung der Rücklage nach 5 Kalenderjahren zwingend erforderlich, egal ob Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht Bei Nichtdurchführung der Maßnahme ist die Planung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Freie Rücklagen § 58 Nr. 7 Abgabenordnung Anlage eines Vermögenspolsters zur Stärkung der Finanzkraft oder Notfälle jährlich höchstens 1/3 aus der Vermögensverwaltung (Vermietungen, Verpachtungen, Kapitalerträge) zusätzlich jährlich höchstens 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus Zweckbetrieb und wGB keine zeitnahe Mittelverwendung (Selbstlosigkeit § 55 AO beachten) Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Sonstige Rücklagen § 58 Nr. 11 und 12 Abgabenordnung Zuwendungen (Erbschaften) Zuwendungen die ausdrücklich für die Ausstattung des Vereinsvermögens bestimmt sind Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vereinsvermögens Sachzuwendungen die ihrer Natur zum Vermögen gehören (Grundbesitz) keine zeitnahe Mittelverwendung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht , Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013