Interkommunale Zusammenarbeit Braunfels und Solms Workshop 11.02.2017 Referentin: Daniela Maier Hessischer Städte- und Gemeindebund
Kommunalstrukturen nach der Gebietsreform der 1970er Jahre leistungsfähige Strukturen durch umfassende territoriale kommunale Neugliederung in den 70er Jahren Aber: noch viele kleinere Gemeinden (z.B. 121 Gemeinden unter 5000 EW) Hess. Rechnungshof: Mindestgröße für effiziente Verwaltung liegt bei ca. 8000 EW Position Landesregierung: Keine Gebietsreform mehr „von oben“ 21 Landkreise und 5 kreisfreie Städte 421 kreisangehörige Städte und Gemeinden : 43 Städte und Gemeinden bis unter 3000 EW 78 Städte und Gemeinden von 3000 bis unter 5000 EW 89 Städte und Gemeinden von 5000 bis unter 7500 EW 50 Städte und Gemeinden von 7500 bis unter 10.000 EW 166 Städte und Gemeinden über 10.000 EW
Lösungsansätze für die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden
Möglichkeiten der Interkommunalen Zusammenarbeit nach dem KGG Kommunale Arbeitsgemeinschaft §§ 3, 4 KGG Öffentlich-rechtliche Vereinbarung §§ 23a ff. KGG Zweckverband §§ 5 ff. KGG Gemeindeverwaltungsverband §§ 30 ff. KGG Verwaltungsgemeinschaft § 33 KGG Vereinigung von Gemeinden: Fusion §§ 15 ff. HGO
Auswahl der Rechtsform Entscheidend: In welchem Umfang sollen Befugnisse und Berechtigungen von den Kommunen übertragen werden sollen? Gemeindeverwaltungsverband / Zweckverband: nach außen wirkende Zusammenarbeit. Bescheide und Satzungen werden nicht mehr von Mitgliedsgemeinden selbst, sondern von dem gemeinsamen Aufgabenträger erlassen. Hoheitsbefugnisse können übertragen werden. Öffentlich-rechtliche Vertrag / Verwaltungsvereinbarung: gemeinsame Beratung zur Aufgabenerfüllung. Erfüllung einzelner Aufgaben durch andere Gemeinde (rechtsgeschäftliche Übertragung einzelner Aufgaben) ohne Schaffung einer neuen Organisation.
Beschlusslage in Braunfels und Solms Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen Braunfels: 12.03.2015 - gemeinsame Grundsatzerklärung der Beteiligten. 08.09.2016 - Grundsatzbeschluss umfassende Zusammenarbeit Braunfels, Leun, Solms, Weilburg). 01.12.2016 - Ausgestaltung des Grundsatzbeschlusses: - Oberziel: Gemeindeverwaltungsverband (§§ 30 ff. KGG); Erledigung kommunaler Aufgaben ab 01.01.2026; Gründung zum 01.01.2018. - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zw. Braunfels und Solms über die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalverwaltung ab dem 01.01.2017. Solms: 24.03.2015 - gemeinsame Grundsatzerklärung der Beteiligten. 20.09.2016 - Grundsatzbeschluss umfassende Zusammenarbeit Braunfels, 06.12.2016 - Ausgestaltung des Grundsatzbeschlusses (s. o.).
Meilensteine auf dem Weg zum Gemeindeverwaltungsverband gemeinsame Erkenntnis der Notwendigkeit zur Intensivierung der Zusammenarbeit: Gemeindeverwaltungsverband oder „neue Gemeinde“ Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretungen Erstellung einer Machbarkeitsstudie unter Beteiligung externer Berater Erarbeitung einer Verbandssatzung und Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde Beschluss zur Gründung des Gemeindeverwaltungsverbandes Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung → Dauer des Prozesses ca. 1 ½ bis 2 Jahre
Gemeindeverwaltungsverband §§ 30 ff. KGG Darstellung Beschlusse vom 01.12.2016 bzw.06.12.2016 „Vorstellen muss man sich den Gemeindeverwaltungsverband Solms-Braunfels als eine Dienstleistungseinheit für die beiden Kommunen. Die beiden Städte treffen in eigener Zuständigkeit und mit ihren jeweiligen Gremien (Stadtverordnetenversammlung, Magistrat) weiter die notwendigen Entscheidungen. Was sich ändert sind die Vorbereitung und Umsetzung dieser Entscheidungen. Der Gemeindeverwaltungsverband führt die ihm übertragenen Aufgaben mit seinen Bediensteten und Verwaltungseinrichtungen auf Grundlage einer Verbandssatzung durch.“ „Bekanntermaßen haben solche Gemeindeverwaltungsverbände den Nachteil, dass eine neue Organisationseinheit in Form eines Zweckverbandes entsteht, selbst wenn die Gremien mit Absicht „klein gehalten“ sind.“ „Es bleibt also beim eigenen Budgetrecht in den beiden Kommunen. Die Gremien behalten ihre Zuständigkeiten.“ „Die sukzessive Aufgabenverlagerung an den Verband wird jeweils durch Ergänzungen der Satzung in der laufenden Legislaturperiode gewährleistet.“
„ Alternativen Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 33 KGG; hier übernimmt eine Gemeinde die Aufgaben der anderen analog der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Mit Blick auf die Erhaltung der Eigenständigkeit der jeweiligen Städte schließt sich die Aufgaben-wahrnehmung durch die Verwaltungsgemeinschaft aus.“ „ Finanzielle Auswirkungen 300.000 EUR (150.000 EUR/Stadt) im Falle der Gründung des Gemeindeverwaltungsverbandes.“
Der Gemeindeverwaltungsverband § 30 ff. KGG
(Bürgermeister der drei Verbandsmitglieder kraft Amtes) Verbandsvorstand (Bürgermeister der drei Verbandsmitglieder kraft Amtes) Verbandsversammlung Kommunales Mandat erforderlich mind. 1 Vertreter pro Verbandsmitglied Gemeinde A Gemeinde B Gemeinde C Gemeindevorstand Bürgermeister Beigeordnete Gemeindevorstand Bürgermeister Beigeordnete Magistrat Bürgermeister Stadräte Wahl Wahl Wahl Wahl Wahl Wahl Gemeinde-vertretung Gemeinde-vertretung Stadtverordneten-versammlung Wahl Wahl Wahl Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger
Vor-/ Nachteile eines Gemeindeverwaltungsverbandes §§ 30 ff. KGG Vorteil: Hohes Maß an Zusammenarbeit / Verlagerung der verwaltungsmäßigen Aufgabenerledigung - ohne Fusion. Eigenständigkeit und Selbstständigkeit von Gemeinden bleibt erhalten. Stärkung der Verwaltungskraft von Gemeinden. Dienstherrenfähigkeit. Nachteil: Schaffung neuer organisatorischer Einheit; Bildung einer neuen Entscheidungsebene – hohe Kosten; Verbandsfinanzierung. Unterschiedliche politische Verhältnisse in Gemeinden u. Verband. Eigene Entscheidungsbefugnisse der Verbandsversammlung (Hinweis: § 30 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 a HGO). Gemeinden geben Kompetenzen ab; Verringerung der tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten - Verselbständigung Verband.
Die Verwaltungsgemeinschaft § 33 KGG
§ 33 KGG (Verwaltungsgemeinschaft) 1An Stelle der Bildung eines Gemeinde-verwaltungsverbandes können Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungs-verbandes erfüllt. 2Die Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung finden Anwendung. - §§ 23a ff. KGG anzuwenden.
Vor-/ Nachteile einer Verwaltungsgemeinschaft § 33 KGG Vorteil: Keine Schaffung neuer organisatorischer Einheit; keine Bildung einer neuen Entscheidungsebene. Eigenständigkeit und Selbstständigkeit von Gemeinden bleibt erhalten. Hohe Einflussmöglichkeiten durch Vereinbarung von Mitwirkungsrechten. Zusammenführung personeller + sachlicher Mittel unter Beibehaltung von bisheriger Zuständigkeiten – keine Verlagerung der Aufgabenerledigung. Möglichkeit der Erprobung einer langfristigen engen Zusammenarbeit. Nachteil: Lange Entscheidungswege bei Aufgaben, die eine Vielzahl von sich entwickelnder und bedeutsamer Entscheidungen erfordern. Viele Vereinbarungen bei Aufgabenübertragung mit unterschiedlichem Inhalt – Unübersichtlichkeit. Unternehmerisches Risiko trägt derjenige, der Aufgabe übernommen hat.
Zukünftige Zusammenarbeit Verbandslösung durch Gremien der Gemeinden gesetzt. Weg dorthin kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Politische Entscheidung wie Erledigung kommunaler Aufgaben ab 01.01.2026 in Gemeindeverwaltungs- verband erfolgt. Mögliche Lösung: Nach derzeitiger Beschlusslage: Gründung Gemeindeverwaltungsverband zum 01.01.2018 mit Erledigung kommunaler Aufgaben ab 01.01.2026. Alternative : § 33 KGG für verschieden Aufgaben (für ca. 5-7 Jahre); dann §§ 30 ff. KGG mit Überführung der bisherigen Aufgaben an Gemeindeverwaltungsverband zur Erledigung kommunaler Aufgaben ab 01.01.2026.
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