Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die sozialgerichtliche Praxis Beilngries 19. Oktober 2016.

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Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die sozialgerichtliche Praxis Beilngries 19. Oktober 2016

Überblick 1 Einleitung 2 UN-Behindertenrechtskonvention 3 Verfassungsrechtliche Grundlagen 4 Analyse (Studie und Beispiele) 5 Fazit und Thesen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Die Monitoring-Stelle UN-BRK Seit 2009 eingerichtet im Deutschen Institut für Menschenrechte Politisch unabhängig; gesetzliche Grundlage (2015) Mandat: Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern und schützen; Umsetzung in Deutschland überwachen Aufgaben: Beobachtung, Klärung, Intervention Mittwoch, 19. Oktober 2016

1 Einleitung Mittwoch, 19. Oktober 2016

Beispiel: BSG Az.: Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R Sachverhalt: Regelbedarfseinstufung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit anderen leben, ohne Partner zu sein Rechtlich: Auslegung „eigene Haushaltsführung“; Vermeidung von Diskriminierung nach der UN-BRK Ergebnis: Konventionskonforme Auslegung führte zum Ausschluss der Regelstufe 3 Mittwoch, 19. Oktober 2016

Fragen Welche Aufgabe fällt der Gerichtsbarkeit zu? Welche Anforderungen gibt es, menschenrechtliche Normen in die Rechts- und Entscheidungsfindung einzubeziehen? Welche Rolle können Gerichte bezüglich der Förderung der UN-BRK einnehmen? Mittwoch, 19. Oktober 2016

Aktualität Gesellschaftspolitische Diskussion über Inklusion Aktuelle Fach- und Diskursbeiträge Staatenberichtsprüfung durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015) Mittwoch, 19. Oktober 2016

2 UN-Behindertenrechts-konvention Mittwoch, 19. Oktober 2016

Entstehungsgeschichte Hintergrund: elementare Unrechtserfahrungen weltweit (etwa soziale Ausgrenzung, Diskriminierung etc.) Menschen mit Behinderungen zwar von den UN-Übereinkommen erfasst, aber in der Praxis keine Gleichstellung Internationale Verhandlungen (2002-2006): Partizipation von Selbsthilfeorganisationen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Fokus, Ziel, Stellung Fokus: Menschen mit Beeinträchtigungen, die Behinderungen erfahren („soziales Modell“ von Behinderung) Ziel: gleichberechtigte Rechtsausübung Anerkennung von Behinderung als Bereicherung und als Bestandteil menschlicher Vielfalt Mittwoch, 19. Oktober 2016

Bedeutung Keine Spezialkonvention, sondern Konkretisierung der bereits anerkannten Menschenrechte Grundlage für eine Gesellschaftspolitik: von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte Mittwoch, 19. Oktober 2016

Inklusion als Leitnorm Menschenrechtliches Prinzip (kein Recht) Bedeutung: vorbehaltlose Zugehörigkeit aller Menschen von Anfang an (immer), freiheitliche Vergemeinschaftung und gesellschaftliche Teilhabemöglichkeit Wertschätzung von Vielfalt Als ein qualitativer Begriff (Struktur, Prozess, Ergebnis) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Weitere menschenrechtliche Grundsätze Menschenwürde Selbstbestimmung Nichtdiskriminierung Barrierefreiheit/Zugänglichkeit Partizipation Kindeswohl Gleichstellung von Frauen und Männern Mittwoch, 19. Oktober 2016

Welche Rechte? Bürgerliche und politische Rechte Beispiel: Recht auf Meinungsfreiheit, Freiheit und Sicherheit der Person, Wahlrecht, Religions- und Weltanschauungsfreiheit etc. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beispiel: Rechte auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Teilhabe am kulturellen Leben, etc. Mittwoch, 19. Oktober 2016

3 Verfassungsrechtliche Grundlagen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Rechtliche Einordnung Verfassungsentscheidung für die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes UN-Konventionen als völkerrechtlicher Normenkomplex Teil dieser Rechtsordnung (siehe Art. 59 Abs. 2 GG) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Bundesverfassungsgericht Anwendung: Rechtsstaatliches Gebot für Behörden und Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) Die Völkervertragsnormen haben den Rang eines Bundesgesetzes (aber sie sind kein Bundesgesetz) Ständige Rechtsprechung des BVerfG: Rechtsanwendungsbefehl (siehe BVerfGE 111, 307 (317f.)) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Anwendung Anwendungsvarianten durch Behörden und Gerichte: Variante 1: Auslegung der gesetzlichen Norm im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen (ggf. „menschenrechtskonforme Auslegung“) Variante 2: Unmittelbare Anwendbarkeit Mittwoch, 19. Oktober 2016

Auslegungsansatz Ausgangspunkt: Authentische Sprachfassungen (nicht die deutsche Fassung) Völkerrechtliche Auslegungsmethoden -Siehe „Wiener Vertragsrechtskonvention“ Allgemeine Bemerkungen der menschenrechtlichen UN-Fachausschüsse („General Comments“) Internationale „Jurisprudence“ („Views“) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Verfassungsrechtliche Grundlagen 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Variante: Auslegung im Lichte der UN-BRK Ausgangspunkt: Gesetz ist auslegungsfähig Beispiele: unbestimmte Rechtsbegriffe; Ermessensentscheidungen Menschenrechtskonforme Auslegung ist geboten bei mehrdeutigen Auslegungsergebnissen, wenn nur ein Verständnis ein konventionskonformes Ergebnis erzielt Grenze: Wortlaut des geltenden Rechts; originäres Ziel des Gesetzgebers und verfassungsimmanente Schranken Mittwoch, 19. Oktober 2016

2. Variante: Unmittelbare Anwendbarkeit Rechtlich und praktisch der Ausnahmefall!! Begriff: Norm ist geeignet und hinreichend bestimmt, selbst Entscheidungsgrundlage zu sein Voraussetzung: Gesetzliche Norm ist nicht auslegungsfähig; kein anderer rechtlicher Ansatzpunkt außer ein direkter Zugriff auf das Völkerrecht Auffassung der UN-Fachausschüsse: Verbot der Diskriminierung, Kernbereiche der Rechte; Wortlaut der UN-BRK (vgl. Art. 4 Abs. 2) Mittwoch, 19. Oktober 2016

UN-BRK Maßstab zur Überprüfung Revisionsverfahren: UN-BRK ist revisibles Recht! Bei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesnorm: Vorlageentscheidung zum Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) Auch: Vorabentscheidung „erforderlich“ an den EuGH nach Art. 267 AEUV Mittwoch, 19. Oktober 2016

Fallgruppen (Versuch einer Systematik) Fallgruppe 1: Kein sachlicher Bezug Fallgruppe 2: Bezug zur UN-BRK gegeben, die Entscheidung ist aber ohne UN-BRK sachgerecht Fallgruppe 3: Einbeziehung in die Rechts- und Entscheidungsfindung wird nicht erkennbar Fallgruppe 4: Einbeziehung in die Rechts- und Entscheidungsfindung ist sachlich geboten und wird erkennbar: (a) falsche Interpretation (b): UN-BRK zusätzliches Element der Begründung (c): ausschlaggebend für die Entscheidung (d): Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit Mittwoch, 19. Oktober 2016

4 Analyse gerichtlicher Praxis (2009 – 2015) 4a Die Studie Mittwoch, 19. Oktober 2016

Studienergebnisse 1 Zeitraum 2009 – 2014 Entscheidungszahl: 227 (203 Sachverhalte) mit ausdrücklichem Bezug Vielfältige Lebensbereiche 123 als Beschluss, 103 als Urteil; 1 als Gerichtsbescheid Entscheidungen überwiegend aus NRW, BY, BW 40% VerwG; 47% SozG Mittwoch, 19. Oktober 2016

Häufigkeit: 13 (2009) seit 2012 ca. 50 pro Jahr, davon: Studienergebnisse 2 Häufigkeit: 13 (2009) seit 2012 ca. 50 pro Jahr, davon: 142 Entscheidungen erfolglos 39 Entscheidungen zulässig und begründet, davon: überwiegend erfolgreich: 16 teilweise erfolgreich: 4 Entscheidungen 19 Entscheidungen in der Sache erfolgreich (wobei offen ist, ob die UN-BRK ausschlaggebend war) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Häufig sehr pauschaler Bezug auf UN-BRK Studienergebnisse 3 Häufig sehr pauschaler Bezug auf UN-BRK Staatsrechtliche Argumentation: methodisch uneinheitlich dogmatisch undifferenziert Inhaltlich oft nur oberflächliche Befassung Entscheidungserheblichkeit sehr selten offengelegt Mittwoch, 19. Oktober 2016

4 Analyse gerichtlicher Praxis (2009 – 2015) 4b Beispiele aus der gerichtlichen Praxis Mittwoch, 19. Oktober 2016

Beispiel 1: BVerfG Az.: Beschluss von 23.03.2011 – 2 BvR 882/09 (bestätigt mit Beschluss vom 26.07.2016 – 1 BvL 8/15) Sachverhalt: Maßregelvollzug; Recht auf Schutz der persönlichen Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) Bedeutung: Auslegung der Grundrechte im Lichte der UN-BRK („kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden“) Mittwoch, 19. Oktober 2016

Sachverhalt: Kündigung aufgrund symptomloser HIV-Erkrankung Beispiel 2: BAG Az.: Urteil vom 19.12.2013 – 6 ARZ 190/12 Sachverhalt: Kündigung aufgrund symptomloser HIV-Erkrankung Bedeutung: Über das EU-Recht und EuGH vermittelte Wirkung der UN-BRK auf die Auslegung des deutschen „Behinderungsbegriffs“ im AGG Mittwoch, 19. Oktober 2016

Beispiel 3: VGH Hessen Az.: Beschluss vom 12.11.2009 (7 B 2763/09) Sachverhalt: Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe, Zugang zur Grundschule Bedeutung: obiter dictum mit verheerender Wirkung: fehlerhafte Darstellung der UN-BRK, die sich in vielen weiteren Entscheidungen unreflektiert wiederfindet Mittwoch, 19. Oktober 2016

Az.: Cialis-Entscheidung, Urteil vom 6.3.2012 (B 1 KR 10/11 R) Beispiel 4: BSG Az.: Cialis-Entscheidung, Urteil vom 6.3.2012 (B 1 KR 10/11 R) Sachverhalt: Kostenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB V; Diskriminierung? Revision unbegründet Bedeutung: Grundsatzentscheidung Klärung der Stellung und Umgang mit der UN-BRK; insbesondere Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots; positive Rezeption durch Folgeentscheidungen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Beispiel 5: SG Düsseldorf Az.: Beschluss vom 7.10.2013 (S 22 SO 319/13 ER) Sachverhalt: Zumutbarkeit beim Mehrkostenvorbehalt Bedeutung: Auslegung nach Art. 19 UN-BRK entscheidungserheblich Dagegen: LSG NRW Mittwoch, 19. Oktober 2016

Az.: Beschluss vom 27.11.2014, L 2 AL 41/14 B ER Beispiel 6: LSG SA Az.: Beschluss vom 27.11.2014, L 2 AL 41/14 B ER Sachverhalt: Zugang zur Werkstatt; Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit Bedeutung: Auslegung am Maßstab von Art. 27 UN-BRK; Anspruch bejaht Mittwoch, 19. Oktober 2016

5 Fazit und Thesen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Fazit Menschenrechtliche Argumentation ist im Einzelfall für sozial- und verwaltungsrechtliche Verfahren von großer praktischer Bedeutung Ziel der Gerichte sollte es sein, der UN-BRK dort, wo es rechtsstaatlich und fachlich geboten ist, volle praktische Wirksamkeit zu verschaffen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Thesen Es bedarf der Fortsetzung der Fachdiskussion, auf welche Weise die fachgerechte Rezeption der UN-BRK in der gerichtlichen Praxis befördert werden kann Es sollten sich geeignete Maßnahmen zur Förderung der besseren Rezeption der UN-BRK anschließen Mittwoch, 19. Oktober 2016

Vielen Dank

Dr. Valentin Aichele, LL.M. Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention Telefon: 030 259 359 - 450 un-brk@institut-fuer-menschenrechte.de www.institut-fuer-menschenrechte.de Twitter: @DIMR_Berlin