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LV Pluralismus, politische Beteiligung insbesondere Parteien

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Präsentation zum Thema: "LV Pluralismus, politische Beteiligung insbesondere Parteien"—  Präsentation transkript:

1 LV 1.1.3. Pluralismus, politische Beteiligung insbesondere Parteien

2 Roland Hoheisel-Gruler
Wo stehen wir ? Das Grundgesetz gewährt politischen Parteien in Art. 21 GG eine herausragende Stellung. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Rückkopplung von Parlament und Regierung. Diese handeln für das Volk und in Vertretung des Volkes. Die Stellung der Parteien ist daher der Schnittpunkt von Staat und Gesellschaft Roland Hoheisel-Gruler

3 Roland Hoheisel-Gruler
Art. 21 GG – Politische Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Roland Hoheisel-Gruler

4 Roland Hoheisel-Gruler
Keine Anerkennung in früheren Verfassungen Mit dem Übergang zum parlamentarischen Regierungssystem und den damit verbundenen Wahlen wurde die Existenz politischer Parteien vorausgesetzt. Dennoch erwähnten die früheren deutschen Verfassungen die politischen Parteien kaum, auch nicht die Weimarer Reichsverfassung, obwohl mit ihr und der Einführung des parlamentarischen Regierungssystems sowie des Verhältniswahlrechts das demokratische Verfassungsleben weitgehend von ihnen bestimmt wurde (vgl. dazu Triepel Die Staatsverfassung und die politischen Parteien, 1927). Roland Hoheisel-Gruler

5 Roland Hoheisel-Gruler
Entstehung und Veränderung des Art. 21 GG Der Parlamentarische Rat hat – ausgehend von Art. 47 des Herrenchiemseer Entwurfs – den besonderen Status der Parteien (Begriff der Partei im Rechtssinn: § 2 PartG; BVerfGE 24, 260 [BVerfG BvE 4/67] [260, 263 ff.]) in Art. 21 GG verfassungsrechtlich festgelegt und gewährleistet Die Rechenschaftspflicht der Parteien in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG wurde mit Änderungsgesetz vom (BGBl. I S. 1481) über die Herkunft der Mittel hinaus erweitert auf die Verwendung der Mittel sowie auf das Vermögen. Mit dem Gesetz vom (BGBl. I, S. 2346) wurde der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung in Art. 21 Abs. 3 GG verankert, dem BVerfG in Art. 21 Abs. 4 GG die Kompetenz zur Entscheidung hierüber zugewiesen sowie die Kompetenz des BVerfG, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden, von Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG in Art. 21 Abs. 4 GG und die vormals in Abs. 3 normierte Befugnis zur näheren gesetzlichen Ausgestaltung in Art. 21 Abs. 5 GG verschoben. Roland Hoheisel-Gruler

6 Roland Hoheisel-Gruler
Parteibegriff Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG setzt zwar den Parteibegriff voraus, definiert ihn aber selbst legal nicht näher. Daher ist der Gesetzgeber bei der Definition des Parteibegriffs nicht frei, sondern an die aus der Verfassung durch Auslegung gewonnenen Begriffselemente der Partei gebunden (Maunz/Dürig/Klein Art. 21 Rn. 222; Sachs/Ipsen Art. 21 Rn. 16; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 21 Rn. 12). Roland Hoheisel-Gruler

7 Roland Hoheisel-Gruler
Parteiengesetz Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartG i.d.F. der Bekanntmachung v (BGBl. I S. 149) sind Parteien »Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten«. Roland Hoheisel-Gruler

8 Roland Hoheisel-Gruler
Anerkennung des Parteibegriffs des PartG durch BVerfG. Das BVerfG könnte unmittelbar aus Art. 21 GG eine andere Definition ableiten Das BVerfG ist dem Parteibegriff des Parteiengesetzes jedoch in mehreren Entscheidungen grundsätzlich gefolgt (BVerfGE 24, 260 [BVerfG BvE 4/67] [264]; 47, 198 [222]). Es sieht darin eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Parteibegriffs (BVerfGE 89, 266 [269 f.]; 91, 276 [284]; 134, 124 [129]; 134, 131 [133]), verlangt allerdings, dass dessen in § 2 Abs. 1 S. 1 PartG nicht trennscharf umschriebenen Begriffsmerkmale im Lichte der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG übertragenen Aufgaben und Freiheiten ausgelegt und angewendet werden (BVerfGE 89, 266 [270]; 91, 262 [271]; 134, 124 [129]; 134, 131 [133]). Roland Hoheisel-Gruler

9 Roland Hoheisel-Gruler
Willensbildung vom Volk hin zu den Staatsorganen Vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips verlangt das BVerfG allerdings, dass sich die Willensbildung »vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin« vollzieht (BVerfGE 20, 56 [BVerfG BvF 1/65] [99]; vgl. BVerfGE 44, 125 [BVerfG BvE 1/76] [140 f.]). Es stützt sich dabei auf die Erwägung, dass die Staatsorgane selbst gem. Art. 20 Abs. 2 GG erst durch den im Wahlakt zu einem vorläufigen Abschluss kommenden Prozess der politischen Willensbildung des Volkes hervorgebracht werden. Daraus folgt, »daß es den Staatsorganen grundsätzlich verwehrt ist, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen, daß dieser Prozess also grundsätzlich staatsfrei bleiben muss« (BVerfGE 20, 56 [BVerfG BvF 1/65] [99 f.]). Roland Hoheisel-Gruler

10 Roland Hoheisel-Gruler
Pluralismus Als spezifische Rechte der Parteien sind zum einen die und zum anderen die Betätigungsfreiheit zu nennen. Mit der Freiheit der Gründung und Betätigung von politischen Parteien gewährleistet Art. 21 GG einen Mehrparteienstaat. Maßnahmen, die in rechtlicher oder sonstiger Weise auf die Förderung oder gar die Erzwingung eines Einparteienstaates gerichtet sind, sind daher verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Zum Funktionieren des Mehrparteienstaates dient den politischen Parteien in ihrer Auseinandersetzung mit anderen Parteien zudem das Recht auf Parteiengleichheit, sowie ihre Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. Roland Hoheisel-Gruler

11 Roland Hoheisel-Gruler
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