Rechtsfragen der Zusammenarbeit zwischen Honorarärzten und Krankenhäusern vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes 2. Trierer Medizinrechtsymposium.

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Rechtsfragen der Zusammenarbeit zwischen Honorarärzten und Krankenhäusern vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes 2. Trierer Medizinrechtsymposium „Der Arzt im Geflecht des Rechts“ 26. April 2017 Ärztehaus Trier RA Friedrich W. Mohr Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., Mainz Fachanwalt für Medizinrecht

Das Antikorruptionsgesetz ● § 299a StGB: Nehmer-Tathandlung Täterkreis: Angehörige eines Heilberufs: z. B. Arzt ● § 299b StGB: Geber-Tathandlung Täterkreis: Jedermann: z. B. GF eines Krankenhauses ● Vorteilsgewährung In erster Linie geht es um die „Zuführung von Patienten“ und entsprechender Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme (anbieten, versprechen oder gewähren) ● Verfolgung Offizialdelikt, Strafverfolgung von Amts wegen

Das Antikorruptionsgesetz ● Unrechtsvereinbarung Der Vorteil, der gefordert bzw. versprochen wird, muss als Gegenleistung für eine intendierte Bevorzugung im Wettbewerb erfolgen. Stehen Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem angemessenen Verhältnis, besteht ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung Klassisches Beispiel: Versteckte Zuweiserprämie für einweisende Ärzte (Verstoß gegen § 31 Abs. 1 MBO)

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Ausschließlichkeitsklausel ○ In Kooperationsverträgen sollten Klauseln vermieden werden, nach denen sich der niedergelassene Arzt verpflichtet, ausschließlich seine Patienten zu behandeln (unechter Belegarztvertrag) ○ In Kooperationsverträgen sollten Klauseln vermieden werden, die zum Ziel haben, ausschließlich einem bestimmten Krankenhaus Patienten einzuweisen.

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Zuweiserklauseln mit Honorarärzten ○ Preisstaffelungen je nach Zahl der Einweisungen sollten vermieden werden, z. B. eine Preisreduzierung ab einer bestimmten Zahl von Patientenbehandlungen.

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Eine unangemessene Vergütung ist Indiz für eine Unrechtsvereinbarung, die zur Strafbarkeit führen kann.

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Hauptproblem in der Praxis ist die angemessene Höhe der Vergütung für die ärztliche Leistung. Es gibt keine verbindlichen Vergütungsmaßstäbe, da die Vergütung des Honorararztes gesetzlich nicht geregelt ist (anders als z. B. bei wahlärztlichen Leistungen)

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Die angemessene Höhe der ärztlichen Vergütung kann sich nach folgenden Maßstäben richten: DRG-Fallpauschalen (angemessener Anteil für ärztliche Leistungen) GOÄ (Einfachsatz oder Steigerungssatz?) EBM Vergleichbare Vergütung für angestellte Ärzte (z. B. Oberarzt) Empfehlung aus der Praxis: Alle Maßstäbe zugrunde legen und eine Bandbreite der Vergütung ermitteln. Aus Vorsichtsgründen eher eine niedrige Vergütung zugrunde legen.

Das Antikorruptionsgesetz ● Praxisbeispiel für unangemessene Vergütung Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung      DRG Personalkosten ärztlicher Dienst lt. InEK Personalkosten medizinisch-technischer Funktionsdienst laut InEK Personal-kosten gesamt lt. InEK Spalte 2 + Spalte 3 Vereinbarte Vergütung Arzt (ohne Equipment) 50 % (1) (2) (3) (4) (5) F02A 487,43 € 310,28 € 797,71 € 1.643,00 € F02B 463,39 € 304,56 € 767,95 € 1.329,00 € F12A 1.643,08 € 896,34 € 2.539,42 € 4.902,00 € F12B 810,85 € 494,34 € 1.305,19 € 4.083,50 € F12C 1.741,98 € 703,37 € 2.445,35 € 3.557,50 € F12D 1.434,22 € 794,46 € 2.228,68 € 3.366,00 €

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten  Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Für die Beurteilung wurde der G-DRG-Report-Browser 2016 herangezogen. Es wurde der Einfachheit halber unterstellt, dass der gesamte ärztliche Dienst vom Arzt erbracht wird und er auch den medizinisch-technischen Funktionsdienst stellt. Ergebnis: Selbst wenn man den maximalen Anteil an den DRG zugrunde legt, übersteigt die vereinbarte Vergütung des Arztes die anteilige DRG-Vergütung erheblich (teilweise um ca. 100 %). Indiz für Zuweiserprämie (Anfangsverdacht)

Das Antikorruptionsgesetz ● Fallstricke Regelungen in Kooperationsverträgen mit Honorarärzten Empfehlung aus der Praxis: ○ In dem Kooperationsvertrag sollten die Gründe für die Beteiligung des Honorararztes angeführt werden (z. B. Hinzuziehung eines Neurochirurgen aus Qualitätssicherheitsgründen) ○ Die Berechnungsmethode für die Bestimmung der ärztlichen Vergütung sollte transparent dargestellt werden und als Anlage zum Vertrag gemacht werden. ○ Die möglichen Alternativberechnungen sollten festgehalten werden (Ermittlung einer Bandbreite) ○ Der Honorararzt sollte angehalten werden, vor Inkrafttreten den Kooperationsvertrag der Landesärztekammer zur Prüfung vorzulegen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © RA Friedrich W. Mohr Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., Mainz Fachanwalt für Medizinrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!