Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung „Das neue Präventionsgesetz – neue Möglichkeiten für die Sportmedizin?“ Professor Dr.

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 Präsentation transkript:

Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung „Das neue Präventionsgesetz – neue Möglichkeiten für die Sportmedizin?“ Professor Dr. Walter Tokarski Deutsche Sporthochschule Köln 82. Fortbildungskongress auf Norderney 30. April bis 06. Mai 2016 Prof. Dr. Walter Tokarski

Vier Fragen zum Thema: Wie lautet die Begründung für das neue PrävG? Was ist das Ziel des PrävG? Welche Rolle spielen Bewegung und Sport? Welche Rolle spielt der Arzt/Sportmediziner? Basisdaten: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) Bestandteil des Sozialgesetzbuches SGB V und bezieht sich vor allem auf den Leistungskatalog der GKV Vierte Säule neben Kuration, Rehabilitation, Pflege In Kraft getreten am 01.01.2016

Wie lautet die Begründung für das neue PrävG? Das PrävG führt drei Dinge an: • die demografische Entwicklung mit einer anhaltend niedrigen Geburtenrate, einem erfreulichen Anstieg der Lebenserwartung und der damit verbundenen Alterung der Bevölkerung • den Wandel des Krankheitsspektrums hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkrankungen • die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt, die eine effektive Gesundheitsförderung und Prävention erfordern.

2. Was ist das Ziel des PrävG? Ziel ist es, • unter Einbeziehung aller Sozialversicherungsträger sowie der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung • die Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere in den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger • auch unter Nutzung bewährter Strukturen und Angeboten zu stärken, • die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterzuentwickeln • und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.

Die im PrävG genannten Lebenswelten sind: Familie, Kita, Schule, Betrieb und Pflegeheim Das PrävG ist ein Rahmengesetz, das eine Ausgestaltung möglich macht bzw. erfordert. Dazu gibt es Gremien, gestaltet nach föderalen Aspekten: Präventionskonferenzen Präventionsforen etc. und Instrumente auf der Basis der Gesundheitsziele: Nationale Präventionsstrategien Rahmenempfehlungen Rahmenvereinbarungen

Nationale Gesundheitsziele Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln (2003) Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen (2003) Tabakkonsum reduzieren (2003; Aktualisierung 2015) Gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung (2003; Aktualisierung 2010) Gesundheitliche Kompetenz erhöhen,  Patient(inn)ensouveränität stärken (2003; Aktualisierung 2011) Depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln (2006) Gesund älter werden (2012) Alkoholkonsum reduzieren (2015) WHO nennt insgesamt 38 Gesundheitsziele!

Von besonderer Bedeutung ist der § 20 des SGB V: Abs. 1: Die Krankenkasse sieht in ihrer Satzung Leistungen zur Verhin-derung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten vor (Gesundheitsförderung). Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien des Abs. 2 zugrunde. Abs. 2: Der Spitzenverband (Bund der Krankenkassen) legt unter Einbe-ziehung unabhängigen . . . ernährungs-, sport-, sucht- . . . Sachverstan-des einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Abs. 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswe-gen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektorialer Zusammenarbeit, wis-senschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der . . . verfolgten Ziele. Außerdem: Anforderungen und einheitliches Verfahren für die Zertifi-zierung der Leistungsangebote der Krankenkassen (Qualitätsstandard)

Abs. 3: Berücksichtigung der Gesundheitsziele Abs. 4: Leistungen werden erbracht zur verhaltensbezogenen Präven-tion, zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und Gesundheitsförderung in Betrieben Abs. 5: Präventionsempfehlung von Jemandem, der zertifiziert ist oder im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder im Rahmen einer sonstigen ärztlichen Untersuchung abgegebenen Empfehlung § 20a benennt die Lebenswelten(Setting-ansatz): Familie, Kita, Schule, Betrieb, Pflegeheim (nicht abschließend) sowie Vernetzung § 20h lässt auch die Förderung von Selbsthilfegruppen und - organisationen zu, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation . . . zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekon-taktstellen . . .

3. Welche Rolle spielen Bewegung und Sport? Steht im Begründungsteil mit Bezug auf § 20 (Allgemein) sowie § 25 (bei Bewegungsmangel): Leistungen des Vereinssports nutzen Rezept für Bewegung Sport pro Gesundheit (DOSB) Aber auch: Qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in gewerblichen Sport- und Fitnessstudios

4. Welche Rolle spielt der Arzt/Sportmediziner? Basis: Präventionsempfehlungen (= ärztliche Bescheinigung) Im Rahmen von Check-ups Bei Impfberatung (z.B. in Kitas) Arzt ist Berater, nicht Entscheider (Steinacker 2015) Vorteile (?): Über Gesundheitsuntersuchung gezielte Identifikation von Personen mit hohem Präventionsbedarf und –potenzial Bestimmung von geeigneten Präventionsangeboten Gezielte Ansprache von Personen in gesundheitlich gefährdeten Zielgruppen, in belastenden Lebenssituationen, mit besonderen Barrieren sowie chronisch Kranke

• Was fangen wir mit dem neuen PrävG an? • Wo liegen die neuen Möglichkeiten des PrävG? • Wie stellt sich diese Situation aus Sicht der Sportmediziner/Kursteilnehmer dar? Damit ist die Diskussion eröffnet!