Einführungsseminar für neue Mitarbeitende

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 Präsentation transkript:

Einführungsseminar für neue Mitarbeitende

TVL / DiVO Allgemeine Arbeitsbedingungen Dienst treu und gewissenhaft leisten (§ 12 Abs. 1 DiVO) Die Definition hierzu ergibt sich aus der Arbeitsrechtsregelung über die Berufliche Mitarbeit (RS 840) Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 2 TVL) Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Dienstgebers (§ 3 Abs. 3 TVL) Nebentätigkeit (wie Kirchenbeamte, § 12 Abs. 2 DiVO) Akteneinsicht (§ 12 Abs. 4 DiVO i.V.m. § 3 Abs. 6 TVL)

Sonderregelungen für Lehrkräfte § 44 TVL, Anlage 5 DiVO Arbeitszeit  Bekanntmachungen des Kultusministeriums Urlaub und Arbeitsbefreiung  Lehrerdienstordnung Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses  mit Ende des Schulhalbjahres (31.1. bzw. 31.8.) Vereinbarung LDO im Dienstvertrag

Zuständigkeiten des Schulträgers Anstellungsentscheidung (Umfang, Befristung) Beteiligung der örtlichen Mitarbeitervertretung Meldung aller Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (Einsatz, Entfristung, Mehrarbeit, Beendigung) Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Schwangerschaftsbescheinigungen und Unfallmeldungen an die ESSBAY

Zuständigkeiten der ESSBAY Anfordern aller erforderlichen Unterlagen von den Mitarbeitenden Erstellung der Dienst-/ Änderungsverträge Beantragung der Unterrichtsgenehmigungen (KM/Reg) Verleihung der Berufsbezeichnungen Überwachung und Vollzug von Beförderungen oder Höhergruppierungen Gehaltsberechnung und Auszahlung Fragen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts Meldungen bzgl. Sozial-/Beihilfeversicherung / EZVK Erstellung aller Bescheinigungen

Eingruppierungsgrundlagen § 4 DiVO verweist TVL und damit auf §§ 12, 13 TVL  Entgeltordnung z.B. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Teil II / 20 Sozial- und Erziehungsdienst Eingruppierung nach der TV EntgO-L seit 01.09.2015

Sonderzuwendung Jubiläumszuwendung (§ 27 DiVO i.V.m. § 20 TVL) E 1 bis E 8 80 v. H. E 9 bis E 11 70 v. H. E 12 bis E 13 60 v. H. E 14 bis E 15 50 v. H. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September Auszahlung im November (§ 23 Abs. 2 TVL) nach 25 Jahren 350 € nach 40 Jahren 500 € Beschäftigungszeit keine Kürzung nach Teilzeit

Gehaltsabrechnung Gehaltsmitteilung (Muster siehe Anlage) nur, wenn Änderungen im Auszahlungsbetrag erfolgen Abrechnungstermin 1. des Monats (Vorlauf für Meldungen) Zahlungstermin: 15. des Monats Kindergeld: Familienkasse (Agentur für Arbeit)

Sozialleistungen Krankenbezüge (§ 22 TVL) Lohnfortzahlung 6 Wochen, anschließend Krankengeldzuschuss zum ges. (Brutto-)Krankengeld (nach 1 Jahr Beschäftigung) Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVL) Arbeitgeber-Zuschuss 6,65 € bei Vollbeschäftigung Teilzeit: entsprechend Beschäftigungsumfang Altersvorsorge (§ 25 TVL, § 32 DiVO) Arbeitgeber: EZVK Darmstadt 4,8 % der Bruttovergütung, Steuer- und SV-frei in Hauptbeschäftigung (Steuerkl. I-V) Arbeitnehmer: freiwillige Altersvorsorge Entgeltumwandlung nur bei EZVK oder Familienfürsorge über ESS (Arbeitgeber = Versicherungsnehmer) Riester (EZVK oder privater Anbieter)

Sozialleistungen Beihilfe (§ 28 DiVO) sog. Restkostenbeihilfe, Beitrag trägt AG: Zuschuss zu Heilpraktikerrechnung/Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn Möglichkeit der priv. Zusatzversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) Unfallversicherung VerwaltungsBG München

Anzeigepflichten auf dem Dienstweg (über Schulleitung und Trägerverwaltung an die Evangelische Schulstiftung) Krankmeldung (§ 5 Abs. 1 EFZG) unverzüglich; AU-Bescheinigung am dritten Tag Ende der AU am Ferienbeginn  Mitteilung der Dienstfähigkeit am 1. Tag der Ferien  Dienstgeber behält sich die Überprüfung vor Schwerbehinderung mind. 50 GdB oder Gleichgestellte bei Lehrkräften: Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit andere: Zusatzurlaub Änderung von Familienstand, Adresse, Bankverbindung, Konfession, Krankenkasse, Weiterbildung oder weitere Ausbildung usw. Nebentätigkeiten sind vor Aufnahme anzuzeigen und genehmigen zu lassen Dienstunfälle und sonstige Unfälle mit Fremdverschulden bitten wir auf dem dafür vorgesehenen Formular der BG zu melden

Mutterschutz / Elternzeit Schwangerschaftsbescheinigung rechtzeitig vorlegen Kosten werden vom Arbeitgeber ersetzt Mutterschutz 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Erzieherinnen: keine Nachtschicht für Schwangere Elternzeit 7 Wochen vor Beginn zu beantragen (mit Geburtsurkunde) 3 Jahre / 2 Jahre davon auf Antrag übertragbar zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes vorzeitige Beendigung oder Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Teilzeit während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (bis zu 75% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten)

Teilzeit (§ 11 TVL) wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen  Soll-Vorschrift Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches Gutachten) aus anderen Gründen  Kann-Vorschrift Antrag mit Formblatt, schriftlich auf dem Dienstweg auf bis zu 5 Jahre zu befristen Verlängerung 6 Monate vor Ende beantragen wissenschaftlicher/nichtwissenschaftlicher Unterricht bei Teilzeit wird konkret gerechnet

Sonderurlaub (§ 35 DiVO) wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen  Soll-Vorschrift Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches Gutachten) aus anderen Gründen  Kann-Vorschrift 3 Monate vor Inanspruchnahme beantragen kein Entgelt; Krankenversicherung klären Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit Unterbrechung länger als 3 Jahre  i.d.R niedrigere Entgeltstufe

Beurteilung Grundlagen Verordnung über die Beurteilung der Kirchenbeamten/-innen (§ 3 Abs. 1 KBV verweist auf staatliches Recht) Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen Zuständigkeit Vorsitzender des vertretungsberechtigten Organs des Trägers Erstellung durch die Schulleitung Wirksamkeit Bestätigen durch die Beurteilungskommission

Beendigung des Dienstverhältnisses Ende befristeter Vertrag (§ 30 TVL, § 37 DiVO) 3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden Kündigung (an Stelle von § 34 TVL gilt § 39 DiVO) Abhängig von Beschäftigungszeit (Zeiten beim selben Arbeitgeber) Lehrer und Erzieher: zum Ende des Schulhalbjahres  Achtung: 31.1. bzw. 31.8. (§ 43 DiVO) Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVL) Erreichen der Altersgrenze EU-Rente (§ 33 Abs. 2 TVL)

DiVO: www.ark-bayern.de Den Text des Tarifvertrags der Länder und der Kirchlichen Dienstvertragsordnung können Sie im Internet nachlesen: TV-L: www.tdl.bayern.de DiVO: www.ark-bayern.de Das Personal-Team der Evangelischen Schulstiftung steht Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung. Die heutige Präsentation finden Sie auf der Homepage der Evangelischen Schulstiftung unter dem Punkt „Anstellungsbedingungen“ (Jobs & Konditionen).

Geschäftsführung Personal und Gehalt Alexandra Tengel-Schlichting a.tengel-schlichting@essbay.de Tel. 0911/24411-26 Personalreferentinnen Antje Bauer a.bauer@essbay.de Tel. 0911/24411-33 Rebecca Beigel r.beigel@essbay.de Tel. 0911/24411-29 Kerstin Senft k.senft@essbay.de Tel. 0911/24411-30

und Personalsachbearbeitung Gehaltsabrechnung Nicola Schmitt n.schmitt@essbay.de Tel. 0911/24411-23 und ZGASt-Leitung Gertrud Liebold g.liebold@essbay.de Tel. 0911/24411-25 Kerstin Senft k.senft@essbay.de Tel. 0911/24411-30 und Personalsachbearbeitung

Sekretariat Ursula Dietmar Martina Haintaler u.dietmar@essbay.de Tel. 0911/24411-21 Martina Haintaler m.haintaler@essbay.de Tel. 0911/24411-27