Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema

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 Präsentation transkript:

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr CombiNet-Tagung am 10.11.2016 First und Last (Lost?) Mile im Kombiverkehr Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema

Präsentationsinhalte Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Präsentationsinhalte (Wie) KV fördern? Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema auf EU-Ebene Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema in Österreich Weiterführende Informationen - Links

(Wie) KV fördern? (1) Warum Kombinierter Verkehr? Wie KV fördern? Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr (Wie) KV fördern? (1) Warum Kombinierter Verkehr? Kombinierter Verkehr als umweltfreundliche Alternative zum reinen Straßengüterverkehr, Förderung, um Güterverkehr auf dem überwiegenden Teil der Strecke von der Straße auf die Schiene bzw. das Schiff zu verlagern Wie KV fördern? Förderung der gesamten KV-Transportkette: in Österreich z.B. Innovationsförderprogramm Kombinierter Verkehr

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr (Wie) KV fördern? (2) Förderung an bestimmten Punkten entlang der KV-Transportkette: In Österreich finanziell z.B. Beihilfenprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich“ (Dezember 2012-2017, Förderung des Schienen-Hauptlaufs) bzw. Terminalförderprogramm (bis 12/2017, Förderung von Investitionen in KV-Terminals) Förderung der „First bzw. Last Mile“ „Feinverteilung“ auch mit Hilfe der Schiene: In Österreich finanzielle Förderung für nationale Verkehre im unbegleiteten Kombinierten Verkehr relativ am höchsten Straßenvor- und – nachlauf: ordnungspolitische Rahmenbedingungen Auf EU-Ebene In Österreich

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema auf EU-Ebene CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema auf EU-Ebene Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten = konsolidierte (Neu)Fassung der Richtlinie 75/130/EWG Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 1. Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Aktueller Inhalt (1) 3 wesentliche inhaltliche Bestimmungen: Artikel 1: Definition „im Sinne dieser Richtlinie“ Grenzüberschreitende Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten, bei denen der LKW, der (Sattel)Anhänger, der Wechselaufbau oder der Container, die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße zum/vom nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof für Bahnverkehre bzw. in einem Umkreis von höchstens 150km Luftlinien um den Umschlagshafen sowie den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder mit dem Schiff, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt.

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 1. Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Aktueller Inhalt (2) Artikel 2: Liberalisierung des Straßenvor- und –nachlaufs: “Jeder Mitgliedstaat befreit die Beförderungen im kombinierten Verkehr im Sinne des Artikels 1 … von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht.“:  „Kombikabotage“ inhaltlich noch relevant Artikel 6: Steuererleichterungen für den Straßenvor- und –nachlauf im KV: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die … genannten Steuern für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger), wenn diese im kombinierten Verkehr eingesetzt werden, entweder pauschal oder anteilig … ermäßigt oder erstattet werden…“

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 1. Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Entwicklungsperspektiven Die Europäische Kommission beabsichtigt eine Überarbeitung dieser Richtlinie. Das aktuelle Arbeitsprogramm der EK (COM(2016) final Annex2 vom 25.10.2016) sieht dabei folgende REFIT-Initiative vor: “Revision of Directive 92/106/EEC on the establishment of common rules for certain types of combined transport of goods between Member States aimed at improving efficiency and effectiveness and ensuring further promotion of intermodal transport in EU (incl. impact assessment; Q4/2017). This revision follows-up on an evaluation concluded in 2016.”

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 2. Richtlinie 96/53/EG betreffend höchstzulässige Abmessungen und Gewichte von Kraftfahrzeugen KV-relevanter Inhalt in der Fassung 96/53/EWG Konsolidierte (Neu)Fassung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte und Abmessungen sowie der Richtlinie 86/364/EWG über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG in einem einzigen Text ; Keine Definition des KV in der Richtlinie; Definiert höchstzulässige Gewichte für den grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Anhang I; für den Kombinierten Verkehr gilt Folgendes: Gemäß Anhang Nummer I 2.2.2. c ) darf ein „dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuß befördert“, ein höchstzulässiges Gewicht von 44 t nicht überschreiten.

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 2. Richtlinie 96/53/EG betreffend höchstzulässige Abmessungen und Gewichte von Kraftfahrzeugen Entwicklungsperspektiven KV-relevanter Inhalt in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/719 RL (EU) 2015/719 ändert die ursprüngliche RL 96/53/EG und ist seitens der Mitgliedstaaten bis 7. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzen. Enthält in Artikel 2 eine Definition „intermodaler Beförderungsvorgang“ : Verweis auf KV-Definition der RL 92/106/EWG, einige ergänzende Bestimmungen, insbes. betr. kombinierte Schiffsverkehre, wesentliche Neuerung: „Das nächstgelegene geeignete Verkehrsterminal, das einen Dienst anbietet, [kann] in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein als dem, in dem das Be- oder Entladen erfolgte“; Höchstzulässige Gewichte lt. Anhang I Nummer 2.2.2. c) und d) wie folgt: Für 2achsiges KFZ + 3achsigem SAL: 42 t Für 3achsiges KFZ + 2- oder 3achsigem SAL: 44 t

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 3. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Artikel 9 betrifft Ruhezeiten bei Nutzung der RoLa oder von Fährschifften. Absatz (1) besagt Folgendes: „Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.“

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema in Österreich CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema in Österreich Rechtliche Rahmenbedingungen: „Nutzlastausgleich“: Höchstzulässiges Gesamtgewicht im Straßenvor- und nachlauf des KV Liberalisierter Straßenvor- und Nachlauf für den KV Ausnahmen von temporären Fahrverboten für den Vor- und Nachlauf Belohnungskontingente für RoLa-Nutzung Ruhezeiten auf Rollenden/Schwimmenden Landstraßen Steuerliche Maßnahmen: 6. Begünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer für den KV-Vor- und Nachlauf

Ad 1. „Nutzlastausgleich“ Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 1. „Nutzlastausgleich“ - Ausgangslage: Höchstzulässiges Gesamtgewicht für LKW und Anhänger bzw. Sattelkraftfahrzeuge: Straßengüterverkehr allgemein: 40 t Vor– und Nachlauf des KV(§2 Abs.1 Zi 40 KFG) zum (vom) nächstgelegenen technisch geeigneten Ver(Ent)ladebahnhof in Österreich: 44 t (§4 Abs.7a KFG) - Entwicklungsperspektive (geplante Umsetzung der RL (EU) 2015/719): Vor– und Nachlauf des KV(§2 Abs.1 Zi 40 KFG) zum (vom) nächstgelegenen technisch geeigneten Ver(Ent)ladebahnhof oder in einem Umkreis von 150 km Luftlinie um einen Ver- bzw. Entladehafen, der in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein kann, wenn dieser näher liegt als der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof im Bundesgebiet: 44 t Überarbeitung der genauen KV-Definition gemäß § 2 Abs. 1 Zi 40 KFG Ergänzung des § 4 Abs. 6 letzter Satz: 45´Behälter => im KV-Vor- und Nachlauf 15cm länger erlaubt Ergänzung des § 101a: Gewichtsangaben bei Containertransport

Ad 2. Liberalisierter Straßenvor- und Nachlauf für den KV Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 2. Liberalisierter Straßenvor- und Nachlauf für den KV Liberalisierter Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden KV für in EWR-Staaten zugelassene Fahrzeuge: Umsetzung der RL 92/106/EWG durch die Kombifreistellungs-Verordnung (BGBl. II Nr.399/1997) => „Kombikabotage“ relevant Liberalisierte Korridore für Verbindungen der Rollenden Landstraße Liberalisierte Zone für Verbindungen der Rollenden Landstraße im Umkreis von 70 km um den Terminal Wels  Weitere Details können der bmvit-Website entnommen werden: https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/kombiverkehr/downloads/foerd_ordnung2016.pdf

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 3. Ausnahmen von temporären Fahrverboten für den Vor- und Nachlauf (1) - Befreiung vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot, BGBl. Nr. 855/1994, idF BGBl. II Nr. 119/2007) Innerhalb eines Umkreises von 65 km Luftlinie von/zu bestimmten per Verordnung definierten Bahnhöfen bzw. Häfen sind Fahrten im Rahmen des KV vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen. - Befreiung vom Fahrverbot zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs (VO-Grundlage: § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013) Es erfolgt eine jährliche Aktualisierung des Fahrverbotskalenders, dementsprechend auch der Ausnahmen für den Kombinierten Verkehr. (vgl. zuletzt BGBl. II Nr. 67/2016, gültig an allen Samstagen vom 2. Juli 2016 bis einschließlich 30. Juli 2016)

Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 3. Ausnahmen von temporären Fahrverboten für den Vor- und Nachlauf (2) - Befreiung vom Nachtfahrverbot (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, BGBl. Nr. 1027/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 76/2007) Lärmstarke Lastkraftfahrzeuge sind von dem für sie geltenden Nachtfahrverbot im Rahmen des Kombinierten Verkehrs auf bestimmten, per Verordnung festgelegten Straßenstrecken ausgenommen.

Ad 4. Belohnungskontingente für die RoLa Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 4. Belohnungskontingente für die RoLa In bilateralen Abkommen zum Straßengüterverkehr werden für Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören, als konkrete Fördermaßnahme für den KV Belohnungskontingente (zusätzliche Transportgenehmigungen) für die Benutzung der RoLa in bzw. nach oder aus Österreich vereinbart. Ad 5. Ruhezeiten auf Rollenden/Schwimmenden Landstraßen Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden auch jene Zeiträume, die ein LKW-Fahrer auf einem Zug der Rollenden/Schwimmenden Landstraße verbringt, als Ruhezeiten, die es lt. EU-Vorschriften einzuhalten gilt, gewertet (Artikel 9 der Verordnung 561/2006/EG und § 15b Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2016).

Ad 6. Begünstigungen bei der KFZ-Steuer Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Ad 6. Begünstigungen bei der KFZ-Steuer - Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger, wenn sie in einem Kalendermonat ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr des KV Straße/Schiene vom/zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal eingesetzt werden. (§2 Abs. 1 Zi 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014) - 15% ige Ermäßigung der monatlichen Kfz-Steuer für jeden KV-Transport auf der Schiene (RoLa, UKV), bis zu maximal 100% der jährlichen Kfz-Steuer (§2 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Vor- und Nachlauf als ordnungspolitisches Thema, CombiNet-Tagung 2016 Mag. Nemeth, Abteilung I/K4 Kombinierter Verkehr Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Details können der bmvit-Website entnommen werden: https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/kombiverkehr/foerderung.html https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/kombiverkehr/downloads/foerd_ordnung2016.pdf https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/kombiverkehr/downloads/foerd_steuer2016.pdf Kontaktmöglichkeit: Mag. Claudia Nemeth Abteilungsleiterin I/K4 Kombinierter Verkehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Tel: -43-1-/71162 651204 mail: claudia.nemeth@bmvit.gv.at www.bmvit.gv.at