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Mitzuführende Genehmigungen I

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Präsentation zum Thema: "Mitzuführende Genehmigungen I"—  Präsentation transkript:

1 Mitzuführende Genehmigungen I
Da der überwiegende Teil des grenzüberschreitenden Verkehrs mit EU- und CEMT-Staaten stattfindet und somit nicht mehr mit den jeweiligen bilateralen (zwischenstaatlichen) Genehmigungen geregelt werden muss, sind für den Transportunternehmer insbesondere EU-Lizenzen und CEMT-Genehmigungen wichtig. EU-Lizenz: Genehmigungspflichtige Beförderungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten können mit EU-Lizenzen durchgeführt werden. Die Lizenzen sind in beliebiger Anzahl erhältlich und werden von der jeweiligen Verkehrsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, an berechtigte Unternehmer ausgegeben. Die EU-Lizenz vereinfacht den Warenverkehr innerhalb der EU, da zusätzliche bilaterale Genehmigungen nicht mehr benötigt werden. Die Lizenz wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und berechtigt ausschließlich zum gewerblichen Güterkraftverkehr. Kabotage ist in allen EU-Mitgliedsstaaten möglich. (Übergangsfristen beachten! Siehe Folie 4). Die Laufzeit der EU-Lizenz beträgt 5 Jahre, dann wird überprüft, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

2 Mitzuführende Genehmigungen II
CEMT-Genehmigungen: Sie berechtigen zu grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Staaten mit Fahrzeugen über 7,5 t zGM. Mitgliedstaaten sind fast alle EU-Staaten sowie Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Makedonien, Moldawien, Norwegen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien und Montenegro, Türkei, Ukraine und Weißrussland. Be- und Entladeort müssen in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Land. Drittlandsbeförderungen können ohne Durchfahren des Heimatlandes unternommen werden. Auf dem deutschen Streckenanteil ersetzt die CEMT-Genehmigung die Güterkraftverkehrserlaubnis. Im Gegensatz zu den EU-Lizenzen sind die CEMT-Genehmigungen kontingentiert und jeweils auf ein bestimmtes Fahrzeug festgelegt. Die Gültigkeit beträgt 1 Jahr und kann dann unter bestimmten Voraussetzungen (bitte erkundigen Sie sich) verlängert werden. Ausgegeben wird die Genehmigung von der Außenstelle des BAG, in deren Bezirk der Hauptsitz des Unternehmens ist. Da die Genehmigung (Kosten ca. 150 €) nur einmal jährlich ausgestellt werden muss, also nicht so oft wie einzelne bilaterale Genehmigungen, reduzieren sich die Verwaltungsgebühren.

3 EU-Lizenz bzw. Erlaubnis-urkunde Güterkraftverkehr
Mitzuführende Genehmigungen III EU-Lizenz und CEMT-Genehmigung im Vergleich: Dokumente: EU-Lizenz CEMT-Genehmigungen Genehmigungspflichtige Beförderungen können in den EU-Mitgliedstaaten mit EU-Lizenzen durchgeführt werden. Kabotage ist in den EU-Staaten möglich. Die Lizenzen werden in beliebiger Anzahl von der zuständigen Verkehrsbehörde ausgegeben. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. CEMT-Genehmigungen berechtigen zu grenzüberschreitenden Beförderungen mit Fahrzeugen über 7,5 t zGM zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten (EU- und insbesondere auch Ostblockstaaten), aber nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedsland. Be- und Entladeort in 2 verschiedenen Mitgliedstaaten. Ersetzt im dt. Teil Güterkraftverkehrserlaubnis. Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt von der BAG-Außenstelle. Die Laufzeit beträgt 1 Jahr. EU-Lizenz bzw. Erlaubnis-urkunde Güterkraftverkehr CEMT-Genehmigung

4 Übergangsfristen Kabotage
Binnenverkehr, der von einem im EU-Ausland ansässigen Frachtführer durchgeführt wird. (Ein deutscher Frachtführer befördert Waren von Amsterdam nach Utrecht). Übergangsfristen: Land Kabotage-Frist Estland 2+2+1-Modell Lettland Litauen Polen 3+2-Modell Slowakei Slowenien Keine Übergangsfristen Tschechien Ungarn 2+2+1-Modell: 3+2-Modell: frühestens 2, spätestens 5 Jahre nach EU-Beitritt darf Kabotage betrieben werden. nach 3 Jahren kann auf Forderung der alten EU-Staaten Übergangsfrist um weitere 2 Jahre verlängert werden.

5 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Als Bürger eines EU-Mitgliedsstaates hat man grundsätzlich das Recht, in allen EU-Staaten zu arbeiten und zu leben. Da einige alte EU-Länder eine schlagartige, hohe Zuwanderung aus den neuen Beitrittsstaaten fürchten, hat man sich für die neuen Beitrittsländer auf eine 7-jährige Übergangsfrist geeinigt. Bei den EU-Staaten, die sich für eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, gelten alle bisherigen Regelungen zur Arbeitserlaubnis weiter. Somit ist es möglich, die Menge an Zuwanderern zu kontrollieren. Die 7-jährige Frist ist in 3 Phasen gegliedert. Bei dem Modell wird vor Ablauf jeder Frist neu entschieden, ob die Einschränkungen weiter aufrecht erhalten bleiben oder nicht. Spätestens nach 7 Jahren werden alle Einschränkungen aufgehoben. Bsp.: Ein Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland muss weiterhin während der Übergangsfrist eine Arbeitserlaubnis haben, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.

6 Grenzkontrollen, Selbständigkeit, Niederlassungsfreiheit
Selbständige haben das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, wenn sie sich nicht ständig dort niederlassen und keine Mitarbeiter beschäftigen. (Bsp.: Ein deutscher Lkw-Fahrer, der für zwei Jahre in Holland fährt und dort selbständig tätig ist). Das gilt auch für selbständige Dienstleister aus den neuen Mitgliedstaaten. Allerdings gelten für sie Übergangsregeln von fünf bis maximal sieben Jahren. In Deutschland benötigen Selbständige und leitende Angestellte aus den Beitrittsländern weiterhin eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitnehmer (während der Übergangsfrist) eine Arbeitserlaubnis. Grenzkontrollen und Zollformalitäten für Warenlieferungen entfallen mit dem Beitritt, Personenkontrollen werden allerdings weiterhin durchgeführt bis das jeweilige Land alle Kriterien des Schengener Abkommens erfüllt.


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