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EU-Sozialvorschriften
für Omnibusfahrer VO (EG) 561/06 VO (EWG) 3821/85
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Inhalt A. Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften
B. Lenk- und Ruhezeiten 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen 2. Tägliche Ruhezeiten Mehrfahrerbetrieb 3. Wöchentliche Ruhezeiten 4. Sonstige Regelungen Art. 2 Abs. 1 lit. b Art. 2 Abs. 2 Bitte das gewünschte Thema anklicken
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Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften
Ausnahmen: Art. 12 Inhalt
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A. Sozialvorschriften Geltungsbereich
Die EU-Sozialvorschriften haben Gültigkeit für die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im nationalen Gelegenheitsverkehr im nationalen Linienverkehr über 50 km Länge im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehr (Art. 2 Abs. 1 lit. b; Art. 3 lit. a VO 561/06) bei Fahrten innerhalb der EU (Art. 2 Abs. 2 VO 561/06) bei Fahrten zwischen der EU und der Schweiz sowie zwischen der EU und den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Art. 2 Abs. 2 VO 561/06) Art. 2 Abs. 1 lit. b Art. 2 Abs. 2 Inhalt
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A. Sozialvorschriften Geltungsbereich
EU-Staaten Schweiz (für Fahrten aus EU-Staaten) Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (für Fahrten aus EU-Staaten) Norwegen Liechtenstein Island Inhalt
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B. Lenk und Ruhezeiten Ausnahmen: Art. 12 Inhalt
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ununterbrochene Lenkdauer
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten ununterbrochene Lenkdauer bis zu 4 ½ Stunden tägliche Lenkzeit bis zu 9 Stunden Definition Lenkzeit: Art. 4 lit. j f ununterbrochene Lenkdauer: Art. 7 tägliche Lenkzeit: Art. 6 Abs. 1 zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden (Art. 6 Abs. 1 VO 561/06) Inhalt
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Wöchentliche Lenkzeit
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten Wöchentliche Lenkzeit bis zu 56 Stunden Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“) wöchentliche Lenkzeit: Art. 6 Abs. 2 Lenkzeit Doppelwoche: Art. 6 Abs. 3 bis zu 90 Stunden (Art. 6 Abs. 2 und 3 VO 561/06) Inhalt
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Lenkzeit in der Doppelwoche
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten Lenkzeit in der Doppelwoche 90 Std. 90 Std. Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Lenkzeit 56 Std. Lenkzeit 34 Std. Lenkzeit 50 Std. Lenkzeit 40 Std. 84 Std. Inhalt
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B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen
Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt mindestens 45 Minuten (Art. 7 VO 561/06) Lenkzeitunterbrechung: Art. 7 Inhalt
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10 Std. Tageslenkzeit (max. 2 x pro Woche)
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Beispiel Lenkzeitunterbrechung (LZU) 9 Std. Tageslenkzeit Lenkzeit 4 ½ Stunden LZU 45 min Lenkzeit 4 ½ Stunden LZU 45 min LZ 1Std. 10 Std. Tageslenkzeit (max. 2 x pro Woche) Inhalt
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Die Mindestlänge der Abschnitte und die Reihenfolge ist zwingend!
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Die Lenkzeitunterbrechung kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden: 1. Abschnitt: mindestens 15 Minuten 2. Abschnitt: mindestens 30 Minuten (Art. 7 VO 561/06) Lenkzeitunterbrechung: Art. 7 Die Mindestlänge der Abschnitte und die Reihenfolge ist zwingend! Inhalt
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Beispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Beispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min Lenkzeit 2 ½ Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 ½ Std. LZ 1Std. 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min Nach spätestens 4 ½ Std. Lenkzeit folgt zwingend der 2. Pausenabschnitt Inhalt
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Anwendungsbeispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Anwendungsbeispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min 3. LZU 15 min 4. LZU 30 min Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Inhalt
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Ein Fahrer muss tägliche Ruhezeiten einlegen
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige tägliche Ruhezeit Ein Fahrer muss tägliche Ruhezeiten einlegen Am Ende eines Zeitraums von maximal 24 Stunden Dauer muss der Fahrer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden Dauer eingelegt haben (Art. 8 Abs. 2; Art. 4 lit. g VO 561/06). Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 2 VO 561/06). tägliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 2 Inhalt
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Arbeitsschicht (max. 13 Std.)
B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige tägliche Ruhezeit Der 24-Stundenzeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit Am Ende des 24-Stundenzeitraums muss eine ununterbrochene Ruhezeit mit mindestens 11 Stunden Dauer eingelegt werden Es ergibt sich eine mögliche Länge der Arbeitsschicht (Lenkzeit, sonstige Arbeit, Wartezeiten, Pausen) von max. 13 Stunden (Art. 4 lit. g; Art. 4 Abs VO 561/06) tägliche Ruhezeit: Art. 4 lit. g vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht (max. 13 Std.) Ruhezeit (mind. 11 Std.) Inhalt
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Die Mindestlänge der Teilruhezeiten und die Reihenfolge ist zwingend!
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Aufgeteilte tägliche Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden 1. Teil: mindestens 3 Stunden ununterbrochen 2. Teil: mindestens 9 Stunden ununterbrochen (Art. 4 lit. g VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit Arbeits-schicht 24 – Stundenzeitraum RZ >3 Std. Arbeits- schicht Ruhezeit > 9 Std. Aufteilung Ruhezeit: Art. 4 lit. g Die Mindestlänge der Teilruhezeiten und die Reihenfolge ist zwingend! Inhalt
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Arbeitsschicht (max. 15 Std.)
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Reduzierte tägliche Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit kann verkürzt werden Die Mindestdauer beträgt dann 9 Stunden Höchstens 3 Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich Es muss kein Ausgleich für die Verkürzung gewährt werden Eine verkürzte tägliche Ruhezeit kann nicht aufgeteilt werden (Art. 4 lit. g; Art. 8 Abs.2 VO 561/06) verkürzte tägliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 2 vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht (max. 15 Std.) verkürzte Ruhezeit (mind. 9 Std.) Inhalt
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Die Fährenregel ist nur bei einer 11-stündigen Ruhezeit zulässig
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Unterbrochene tägliche Ruhezeit „Fähren-Regel“ Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit kann höchstens 2 Mal für insgesamt maximal 1 Stunde durch andere Tätigkeiten (z.B. lenken) unterbrochen werden wenn das Fahrzeug auf einer Fähre oder mit der Bahn befördert wird (Art. 9 Abs. 1 VO 561/06) unterbrochene Ruhezeit: Art. 9 Abs. 1 vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht Ruhe-zeit 1 Ruhe-zeit 2 Ruhe- zeit 3 Die Fährenregel ist nur bei einer 11-stündigen Ruhezeit zulässig Inhalt
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Aufgeteilte Tagesruhezeit
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Übersicht tägliche Ruhezeit Regel-Tagesruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht – Stundenzeitraum Ruhezeit Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden max. 13 Std. >11 Std. Aufgeteilte Tagesruhezeit Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden voran-gegangene Ruhezeit – Stundenzeitraum Arbeit RZ Arbeit Ruhezeit Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden max. 15 Std > 9 Std. unterbrochene Ruhezeit: Art. 9 Abs. 1 Reduzierte Tagesruhezeit Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig! voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht – Stundenzeitraum Ruhezeit Es ergibt sich eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit max. 15 Std > 9 Std. Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb
Definition mindestens 2 Fahrer sind auf einem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt die Fahrt darf mit einem Fahrer begonnen werden; nach einer Stunde Lenkdauer müssen aber mindestens 2 Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sein Mehrfahrerbetrieb: Art. 4 lit. o; Art. 8 Abs. 5 (Art. 4 lit. o VO 561/06) Inhalt
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Sonderregel für die Tagesruhezeit
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb Sonderregel für die Tagesruhezeit Am Ende eines Zeitraums von maximal 30 Stunden Dauer muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden Dauer eingelegt werden. (Art. 8 Abs. 5 VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit Arbeitsschicht (max. 21 Std.) Ruhezeit (mind. 9 Std.) 30 – Stundenzeitraum Inhalt
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Beifahrerzeiten zählen als Fahrtunterbrechung!
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb Extrembeispiel ACHTUNG! Für sonstige Arbeit (z.B. Koffer ausladen) bleibt nur noch 1 Stunde! vorangegangene Ruhezeit LZ 4,5 AB 4,5 LZ 4,5 AB 4,5 L Z A B Ruhezeit > 9 Std. 30 – Stundenzeitraum AB 4,5 LZ 4,5 AB 4,5 LZ 4,5 A B L Z Arbeitsschicht 21 Std. Beifahrerzeiten zählen als Fahrtunterbrechung! Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit
In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06) eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (Arbeitsschichten) (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06) die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 3 VO 561/06) wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden (Art. 8 Abs. 9 VO 561/06) Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dauert mindestens 45 Stunden (Art. 4 Buchst. h) wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden (Art. 4 Buchst. h) von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden (Art. 8 Abs. 6) der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause (Art. 8 Abs. 6) Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6) wöchentliche Ruhezeit: Art. 8 Abs. 6 Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen (Art. 8 Abs. 7) Inhalt
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B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit
Beispiel: Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endet Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen legt der Fahrer eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 24 Stunden Dauer ein Nun muss wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werden Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen muss dann eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werden Diese Reduzierung muss bis spätestens zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden Es folgen eine Arbeitswoche, eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit und eine weitere Arbeitswoche Außerdem muss die Reduzierung aus Woche 1 ausgeglichen werden Es folgt eine neue Arbeitswoche Nun ist wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer fällig. 6-Tage-Regelung: Art. 8 Abs. 6 Ruhezeiten während Doppelwoche: Art. 8 Abs. 6 Anrechnung der WRZ: Art. 8 Abs. 9 Dauer der regelmäßigen WRZ: Art. 4 lit. h WRZ ersetzt TRZ: Art. 8 Abs. 3 Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5 Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel
0 Uhr 6 Uhr 12 Uhr 18 Uhr 24 Uhr Mo Di Mi Do Fr Sa So wöchentl. RZ Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit TRZ Arbeitsschicht tägliche Ruhezeit Woche 1 tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht auf 33 Std. reduzierte wöchentliche Ruhezeit (von Do 21 Uhr bis Sa 6 Uhr) Arbeitsschicht TRZ tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht TRZ Der Fahrer erhält einen freien Tag Es ergibt sich eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 33 Std. 12 Std. sind nachzuholen Inhalt
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45 Std. wöchentliche Ruhezeit (von Mi 21 Uhr bis Fr 18 Uhr)
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel 0 Uhr 6 Uhr 12 Uhr 18 Uhr 24 Uhr Mo Di Mi Do Fr Sa So tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht Woche 2 45 Std. wöchentliche Ruhezeit (von Mi 21 Uhr bis Fr 18 Uhr) nachgeholte Ruhezeit 12 Std. Arbeitsschicht TRZ tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht TRZ Der Fahrer wird am kommenden Wochenende gebraucht und bekommt deshalb schon jetzt zwei Tage frei. Die vorgeschriebenen 45 Stunden Wochenruhezeit sind bereits am Freitag um 18 Uhr erreicht. Von Freitag 18 Uhr bis Samstag 6 Uhr wird die Verkürzung der Ruhezeit in der Vorwoche nachgeholt. Inhalt
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ACHTUNG: Ausgleichszeiten können nicht aufgeteilt werden!
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit - Faustregeln Faustregeln für die Grobplanung der Wochenruhezeiten (Voraussetzung: keine Nachtfahrten) 1 freier Tag entspricht einer Ruhezeit von etwa 32 – 36 Stunden. Es müssen also nur etwa 9 – 13 Stunden nachgeholt werden 2 freie Tage entsprechen einer Ruhezeit von etwa 56 – 60 Stunden. Es können also schon im Rahmen dieser Ruhezeit 11 – 15 Stunden nachgeholt werden. jeweils wöchentlich abwechselnd 1 freier Tag und 2 freie Tage können somit ausreichen, um die Wochenruhezeiten samt Ausgleich zu gewähren. ACHTUNG: Ausgleichszeiten können nicht aufgeteilt werden! Inhalt
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Folgende Ruhezeiten dürfen im Fahrzeug verbracht werden:
B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ruhezeiten im Fahrzeug Folgende Ruhezeiten dürfen im Fahrzeug verbracht werden: tägliche Ruhezeiten verkürzte wöchentliche Ruhezeiten Voraussetzungen: Ruhezeit im Fahrzeug: Art. 8 Abs. 8 das Fahrzeug muss über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügen das Fahrzeug darf nicht fahren (Art. 8 VO 561/06) Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ablösefahrten
Anfahrt mit Pkw ist Arbeitszeit, aber nicht Lenkzeit, wenn der Fahrer selbst fährt. Anfahrt mit Pkw ist Arbeitsbereitschaft (und damit zwar Fahrtunter-brechung aber nicht Ruhezeit), wenn der Fahrer nicht selbst fährt. Ablösefahrten: Art. 9 Abs. 2 f Anfahrt mit der Bahn ist nur dann Ruhezeit, wenn der Fahrer über ein Bett verfügt (Liegewagen) (Art. 9 Abs VO 561/06) Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ausnahmen
Der Fahrer darf von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten abweichen... ... um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, ... wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder der Ladung zu gewährleisten Ausnahmen: Art. 12 ... sofern dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird. (Art. 12 VO 561/06) Inhalt
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B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ausnahmen
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich zu vermerken... ... auf dem Schaublatt des (analogen) Kontrollgeräts Ausnahmen: Art. 12 ... auf einem Ausdruck des (digitalen) Kontrollgeräts (Art. 12 VO 561/06) Inhalt
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