Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - Phosphorrecycling ante portas Magdeburg, 22. Februar 2017 Dr. Bergs, Claus- Gerhard, BMUB, Bonn.

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Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - Phosphorrecycling ante portas Magdeburg, 22. Februar 2017 Dr. Bergs, Claus- Gerhard, BMUB, Bonn

I. Klärschlammentsorgung in Deutschland

Klärschlammentsorgung Deutschland 2015 2015 insgesamt: 1,80 Mio. t

Klärschlammentsorgung 1998 – 2015 Stoffliche Verwertung Anfall insg. Stoffliche Verwertung Thermische Behandlung % Deponie % Mio. t TS % Zusammen Landwirtschaft Landschaftsbau, sonstiges % 1998 2,46 100 60,6 31,8 28,8 16,1 8,3 2001 2,43 57,6 31,0 26,5 22,8 6,6 2004 2,26 52,0 27,8 24,2 31,5 3,5 2006 2,05 52,6 29,9 47,1 - 2008 47,4 28,6 18,8 49,4 2010 1,89 46,8 30,0 16,8 53,2 2012 1,85 45,3 29,5 15,8 54,6 2013 1,78 41,9 27,1 14,8 57,9 2014 1,81 39,9 26,0 13,9 59,9 2015 1,80 36,1 23,7 10,5 63,7 Entsorgung Jahr Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung 446/16, 12.Dezember 2016

Aktuelle Entwicklung der Gehalte relevanter Schwermetalle in Klärschlamm (mg/kg TS) Grenz-wert DüMV 2013 2014 2015 Cadmium 1,5 0,9 0,7 Quecksilber 1,0 0,5 0,4 Blei 150 33,3 32,0 30,8

Quellen und Potenziale für das Phosphorrecycling in D: ………aus Abwasser/Klärschlamm gewonnenes Recyclingphosphor(-phosphat) kann theoretisch bis zu etwa 60% der Importe an Rohphosphat (Mineraldüngephosphat) substituieren.

II. Politische Vorgaben: - Koalitionsvertrag für 18 II. Politische Vorgaben: - Koalitionsvertrag für 18. Legislaturperiode; UMK- Beschluss

Koalitionsvertrag – 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ (November 2013) Seite 120, Kapitel Gewässer- und Meeresschutz: „Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen…….“

Beschluss der 83. Umweltminister-konferenz, 24 Beschluss der 83. Umweltminister-konferenz, 24. Oktober 2014: - begrüsst Aussage im Koalitionsvertrag zum Ausstieg - Mitverbrennung in Kohlekraftwerken nicht auf Dauer - Übergangszeitraum (10 Jahre) „signifikant“ verkürzen - AbfKlärV soll zeitnah novelliert werden

III. Aufbau der Novelle AbfKlärV (Referentenentwurf unter Kurzlink: www.bmub.bund.de/N1861/ )

Aufbau der Novelle AbfKlärV Artikel-(„Mantel-“) Verordnung zur „Neuordnung der Klär- schlammverwertung“: Artikel 1: „Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, KS-Gemisch und KS- Kompost (AbfKlärV)“ mit Regelungen zu bodenbezogener Verwertung Artikel 2: Änderung der Deponieverordnung Artikel 3: „Folgeänderungen“ Artikel 4: „Berichtspflichten“ über Vorbereitung der Massnahmen zur P- Rückgewinnung (2023) Artikel 5 - 6: Pflichten zur P- Rückgewinnung; bodenbezogene Verwertung sehr stark eingeschränkt (12/15 Jahre Übergangsfrist) Artikel 7-8 : Bekanntmachungserlaubnis, Inkrafttreten

Was ist relevant bei bodenbezogener Verwertung? - AbfKlärV regelt in Ergänzung zur DüMV: Wie bisher: Bodenuntersuchungen Grenzwerte für PCB, PAK, AOX, Zink Untersuchungsperiodizitäten (Untersuchungshäufigkeit) Lieferscheinpflichten Allgemeine Auflagen (Mengen, Rückstellproben, Verbote) Neu: Qualitätssicherung Aufbringungsverbote für Anlagen ab 100.000/50.000 EW nach 12/15 Jahren nach Inkrafttreten

Zusatzhinweise zur boden- bezogenen Verwertung: AbfKlärV gilt künftig auch für „Landschaftsbau“ (vgl. Definition in § 2 Abs. 15 – einschl. der „durchwurzelbaren Bodenschicht“ nach BBodSchV) Einsatz von Polymeren bei der Klärschlammbehandlung ist ausschliesslich Gegenstand der DüMV

Zentrale Neuregelungen der VO Artikel 5, Anforderungen an P- Rückgewinnung (ab 2029 geltende Neufassungen §§ 3 und 3a sowie Ergänzung der AbfKlärV um § 3 b): § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a = Phosphorfällung aus Klärschlamm; § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 und § 3b = thermische Behandlung des Klärschlamms und P- Gewinnung aus Aschen; § 3 Abs. 3 = Ausnahmeregelung für bodenbezogene Klärschlammverwertung § 3 Abs. 4 = Ausnahmen bei Klärschlämmen mit P- Gehalt ≤ 20 g

Zur T(h)erminologie der VO Artikel 5, Änderung § 2 (Begriffsbestimmungen): Neu: Absatz 4 a, Definition „Phosphorrückgewinnung“ Neu: Absatz 11 a, Definition „Klärschlammverbrennung“ ähnlich 17.BImSchV; erweitert um „Verfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors“ Neu: Absatz 11 b, Definition „Klärschlammmitverbrennungsanlage“ ähnlich 17.BImSchV; durch § 3 b, Abs. 2 eingeschränkt auf Kohle- oder Gasbefeuerung – Aschegehalt bei Kohle: max. 2,5 %. Solche Anlagen sind „Klärschlammverbrennungsanlagen“ gleichgestellt.

IV. Konsequenzen der Novelle AbfKlärV nach der Übergangsfrist - Zusammenfassung

Klärschlammentsorgung nach Übergangsfrist (12/15 Jahre) ► Vorrang Rückgewinnung von Pflanzennährstoffen * Keine Mitverbrennung von Klärschlämmen, die bestimmte Nährstoff-gehalte (Phosphor/20 g) überschreiten – P-Abtrennung erforderlich Schlämme in Monoverbrennungsanlagen unterliegen Pflicht zur unmittelbaren Aufbereitung (z.B. zu Düngemittel) oder Separatlagerung der Aschen (unabhängig vom P- Gehalt) “Bagatell”regelung für kleine u. mittlere Kläranlagen (Anlagen bis 50 000 EW) – bodenbezogene Verwertung auch künftig zulässig Grundsätzliches Vermischungs- und Verdünnungsverbot Anzeige- und Nachweispflichten; Erklärung über die Verwendung von Klärschlamm ►

Mittelfristige Neuordnung der Klärschlammentsorgung - nach Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen - Zulässige Ent-sorgungsvariante Ausbaugrösse ≤ 50 000 EW > 50 000 EW - ≤ 100 000 EW > 100 000 EW Bodenbezogene Verwertung - Unbefristet zulässig - Noch 15 Jahre (nach Inkrafttreten) - Noch 12 Jahre (nach Inkrafttreten) Mitverbrennung ohne P-Recycling (MAP- Fällung); ggf. MBA- Behandlung ohne P- Recycling - Unbefristet zulässig P- Gehalt (Schlamm) < 20g: unbefristet zulässig; P- Gehalt > 20 g: Noch 15 Jahre (nach Inkr.) P- Gehalt (Schlamm) < 20g: unbefristet zulässig; P- Gehalt > 20 g: Noch 12 Jahre (nach Inkr.) Monoverbrennung ohne P- Recycling/ Aschelagerung Noch 15 Jahre (nach Inkrafttreten) – unabhängig vom P- Gehalt des Schlammes! Noch 12 Jahre (nach Inkrafttreten) – unabhängig vom P- Gehalt des Schlammes!

Mittelfristige Neuordnung der Klärschlammentsorgung - nach Pflichten zur Phosphorrückgewinnung - (Grundpflicht der Klärschlammverwertung – Artikel 5 u. 6, § 3 Absatz 1 und 2 AbfKlärV ) a us 1. Klärschlamm 2. Klärschlammverbrennungsasche v Pflicht zur P - Rückgewinnu ng : P Gehalt ≥ 20 g/kg Klärschlamm TM . Umfang der P Rückgewinnung Reduzierung des Gehalt s um min d . 50 % und unter 20 g/kg TM , oder um min bei einem P Gehalt von > 40 g/kg TM erforderlich , sofern eine R eduzierung auf unter 20 g/kg nicht möglich ist. unabhängig vom P Gehalt des thermisch vorbeha n de l ten ( verbrannten Klärschlamms Umfang der Gehalt der Verbrennungsasche um min. 80 % direkte stoffliche Verwertung unter Nutzung Gehalts der Verbrennungsasche. Spätere P ist zulässig, sofern die Verbrennungsasche in e i nem Langzeitlager separat gelagert die Mö g lichkeit einer spätere gewährleit et bleibt Hinweis: Bei einem < 20 g/kg kann · eine freiwillige eine thermische Vorbehandlung , jedoch mit der Pflicht zur Phosphorrückgewinnung nach I. 2. eine Klärschlammentsorgung nach folgendem Abschnitt II. erfolgen „ Klärschlammmitverbrennun “ mit aschearme m Brennstof f ist der Klärschlammmonoverbrennung gleichgestellt. Verwertung/Beseitigung der P reduzierten Verbrennungs sche z.B. im Bergversatz, Straßenbau oder auf der Deponie ist zulässig. Keine Pflicht zur Rüc kg winnung aus dem Klärschlamm nach I. 1 erfolgt ist.

Mittelfristige Neuordnung der Klärschlammentsorgung - nach bodenbezogener und anderweitiger Entsorgung - II. Ausnahmen von der P flicht zur Phosphorrückgewinnung nach I. 1. für 1. Bodenbezogene Verwertung (Artikel 1 Teil 2 und 3 ) 2. Anderweitige Klärschlammentsorgung (Artikel 5 u. 6, § 3 A bsatz 3 u. 4) Klärschlamm v aus Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmi g ten Ausbaugröße von bis zu · 100.000 EW ( noch zulässig bis 31.12.2031 bzw . 50.000 EW zulässig ab 1.1.2032 sowie unabhängig vom P - Gehalt auch aus Abwasserbehandl ungsanlage mit einer e nehmigten Ausbaugröße von mehr als , mit einem P Gehalt des Klärschlamms < 20 g/kg TM und Vorbehandlung und P Rückgewinnung nach I. 2. ist nicht erfolgt. Hinweis: Verwertung des Klärschlamms aus Abwasserbehandlungsa n lagen Ausbaugröße > bis 31.12.2028 zulässig. Verwertung des Klärschlamms nach erfolgter R ück gewinnung 1. nicht zulässig. (Artikel 5 und 6, § 3 Absatz 3 der Verordnung). Direkte Entsorgung solchen armen s in Z mentwerk , M VA , Kraftwerk etc. ohne vorherige P Rückgewinnung nach I. 1. (Fällung) oder I. 2. (aus Verbre nungsasche) z ulässig. oder

Abbildung: P-Gehalte im Klärschlamm in der Trockenmasse Die P-Gehalte der Klärschlämme steigen mit zunehmender Ausbaugrösse der Abwasserbehandlungsanlage – bei P- Rückgewinnung zunächst bei grossen Anlagen beginnen Abbildung: P-Gehalte im Klärschlamm in der Trockenmasse

Ökonomische Aspekte UBA-Texte 98/2015: - Phosphorrückgewinnung: Mindestens 0,3 €/EW*a (Spanne 0,3 – 14 €) Thermische Behandlung (Monoverbrennung): Mindestens 4 €/EW*a (Spanne: 4 – 6,40 €/EW٭a) Destatis: Phosphorrückgewinnung bei Anlagen ab 10 000 EW: „Einmaliger Erfüllungsaufwand“: 1 Mrd Euro (DWA: bis 2 Mrd. Euro) Phosphorrückgewinnung bei Anlagen ab 50.000 EW: Investitionen für Verbrennungsanlagen: 100 Mio. € Investitionen für Phosphorrückgewinnung: 300 Mio. € Insgesamt: 400 Mio. € „einmaliger“ Erfüllungsaufwand

Ökologische Aspekte (Energie/-Klimarelevanz) Abhängig von Verfahrenskonzept (Fällungsverfahren oder Ascheaufbereitung) IFEU/Fehrenbach: Klärschlamm (insg.) P-Rückgewinnung unterziehen, ergäbe zusätzlichen Primärenergieverbrauch in Höhe des Verbrauchs von 30.000 bis 80.000 Einwohnern oder zusätzliche Treibhausgasemissionen in Höhe der Emissionen von 20.000 bis 60.000 Einwohnern Einsparung an der primären Ressource Phosphaterz entspräche jedoch dem Verbrauch von ca. 30.000.000 Einwohnern (Faktor 500 – 1.000 höher) Hinzu kommt erhebliche Entlastung der Böden von Cadmium-Einträgen

Sachstand Novellierungsverfahren Anhörungen/Besprechungen abgeschlossen Referentenentwurf/Begründung wurden überarbeitet Finale Abstimmung mit Ressorts (abgeschlossen) Zuleitung zur EU- Notifizierung: 27.September 2016 - Ablauf 27.12.2016, ohne Anmerkungen der KOM Bundeskabinett: 18. Januar 2017 (Bundestag voraussichtlich: 9. März 2017; Bundesrat - Plenum: voraussichtlich: 12. Mai 2017)

Neue Regelungen der DüMV zu Polymeren Bis 1. 1 Neue Regelungen der DüMV zu Polymeren Bis 1.1.2018: Verlängerung der Frist zum Einsatz herkömmlicher (nicht biologisch abbaubarer) Polymere Ab 1.1.2018: a) Mengenbeschränkung nicht biologisch abbaubarer Polymere auf 45 kg(Wirksubstanz) je ha in 3 Jahren b) Keine Mengenbeschränkung bei synthetischen Polymeren mit biologischem Abbau von  20 % c) Keine Mengenbeschränkung bei biologisch abbaubaren Polymeren

Vielen Dank! 26 26