Steuerfragen im Verein

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 Präsentation transkript:

Steuerfragen im Verein Stb. MMag. Maria WINKLHOFER Linz, 10.05.2017

Inhalte Grundlagen der Vereinsbesteuerung Abgrenzung Vereinsfest Exkurs gesellige Veranstaltung Körperschaften des öffentlichen Rechts Registrierkasse/Belegerteilung/Einzelaufzeichnung Mitarbeit im Verein/Zuwendungen vom Verein

Was ist typischerweise „steuerbegünstigt“? Brauchtumsverein Elternverein Kulturverein Laienspielgruppe Musikverein (Chor, Blasmusik) Sportverein (regional) Trachtenverein Volksbildungsverein Freiwillige Feuerwehr Körperschaft öffentlichen Rechts

Grundvoraussetzungen Förderung begünstigter Zwecke Gemeinnützig/mildtätig/kirchlich Erfüllung der Förderung nach Rechtsgrundlage und Tatsächlicher Geschäftsführung Ausschließlichkeit der Förderung der begünstigter Zwecke Unmittelbarkeit der Förderung begünstigter Zwecke  müssen kumulativ vorliegen Gemeinnützig: Förderung des Gemeinwohls auf geistigen, kulturellem, sittlichem oder materiellen Gebiet Allgemein: Betriebssportverei: Jede muss Zutritt möglich; prohibitiv hohe Mitgliedsbeiträge (unschädlich Obergrenze von EUR 2.160; Beitrittsgebühr bis zum Fünffachen/auch Zehnfachen, EUR 10.800 und Eur 21.600 (Golfclubs) Mildtätig: Darauf gerichtet hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen Ausschließlichkeit: keine anderen als gemeinnützig, kirchliche, mildtätige Zwecke; nur Nebenzwecke untergeordnet, 10% Grenze; Mittelverwendung für nicht begünstigte Zwecke, zu hohe Entlohnung von für den Verein tätige Personen, „Sparsame Verwaltung“ vs übertriebende Selbstdarstellung; Vermögensverwendung bei Auflösung/Zweckwegfall Unmittelbarkeit: Neu, seit 1.1.2016 bestimmte Voraussetzungen mittelbare Förderung ausreichend, zB Spenden gemeinnütziger, spendebegünstigter Organisationen an andere spendenbegünstige Organsiationen. Also Spendensammelvereine, die Mittel an andere begünstigte Einrichtung weitergibt

Gemeinnützige Zwecke - Beispiele Kunst und Wissenschaft Musik (nicht Unterhaltung); Kunst und Kultur (nicht bloßes Veranstalten) Gesundheits- und Fürsorgewesen für Kinder, Jugendliche, Familien, Senioren, Kranke, Körperbehinderte Suchtbekämpfung Sport Bildung (Volk und Beruf) und Erziehung Natur-, Tier- und Höhlenschutz Nicht Fremdenverkehr Denkmalpflege, Heimatkunde und –pflege Katastrophenhilfe Jugendarbeit und Teambuilding (NEU)

Nicht Gemeinnützige Zwecke - Beispiele Fremdenverkehr (Wirtschaftsförderung) Geselligkeit und Unterhaltung Unterhalten von Freizeiteinrichtungen Kleingartenpflege Siedlervereine (partei)politische Zwecke Sparverein Kunsthandwerk Tier-, und Pflanzenzucht Anhängerklubs, Fördervereine (fehlende Unmittelbarkeit)

„Arten“ von vereinen Zweigverein Rechtlich selbständig Aber dem Zweck des Hauptvereins untergeordnet Zweigstelle, Sektion Rechtlich unselbständig Aber organisatorisch selbständig Verband Gemeinsame Zweckverfolgung von Vereinen Dachverband

Vereinstätigkeiten „ureigenster“ Zweck des Vereins „Ideeler“ bzw „innerer“ Bereich „ureigenster“ Zweck des Vereins ohne Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr Mittelzufluss aus: Echte Mitgliedsbeiträgen angemessene Beitragsgebühren Spenden Erbschaften, Vermächtnissen, Förderungen, die sich nicht auf Betrieb beziehen Keine Steuerpflicht! Echte Mitgliedsbeiträge: kein Leistungsaustausch, Entrichtung in der Eigenschaft als Mitglied, nicht ust- und köst-bar, keine Abzugsfähigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Unechte Mitgliedsbeiträge: Leistungsaustausch, ust- und köst-bar, Abzugsfähigkeit von damit iZm stehenden Aufwendungen möglich Beitragsgebühren: Obergrenze: EUR 2160 jährlich (EUR 180 monatlich); bei kostenintensiven Vereinszwecken bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag

Vereinstätigkeiten „wirtschaftlicher“ Bereich Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr Mittelzufluss aus Gewerbebetrieben (§ 28 BAO) Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 31, 45 BAO) Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) Steuerpflicht?

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aus Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb in Gesamtrichtung auf Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt UND begünstigte Zwecke anders nicht erreichbar UND unvermeidbarer Wettbewerb zum Beispiel: Sportbetrieb von Sportvereinen Konzertveranstaltung eines Musik/Gesangverein Theaterveranstaltung eines Kulturvereins Vortragsveranstaltung wissenschaftlicher Vereine Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes Druckwerke: bis 25% der Gesamtseitenanzahl/Gesamteinnahmen Vereinszweckfremder Inhalt: Gesamtseitenanzahl Werbeeinnahme: Gesamteinnahmen

Steuerliche Auswirkung – unentbehrlicher Hilfsbetrieb Umsatzsteuer: Umsätze unter EUR 2.900/Jahr: nicht unternehmerische Tätigkeit Umsätze über EUR 2.900/Jahr: Liebhabereivermutung  Verzicht auf Liebhabereivermutung (= Option in Unternehmereigenschaft) Körperschaftsteuer: Keine steuerpflichtige Tätigkeit Registrierkasse und Belegerteilung Nicht notwendig

Entbehrlicher hilfsbetrieb Funktion des Betriebs: für Erfüllung des Vereinszweckes nicht unentbehrlich, steht aber im Zusammenhang ODER dient zwar unmittelbar Vereinszweck, steht aber mit anderen abgabepflichtigen Betrieben derselben/ähnlichen Art in größerem Umfang und vermeidbar in Konkurrenz Verwendung der Überschüsse Ausschließlich zur Förderung begünstigter Zwecke Zum Beispiel: Kleine Vereinsfeste Druckwerke von 25% bis 50% der Gesamtseitenanzahl/Gesamteinnahmen Flohmarkt, Punschstand, Wohltätigkeitsbasar (nur gelegentlich um Spenden lukrieren) Vereinszweckfremder Inhalt: Gesamtseitenanzahl Werbeeinnahme: Gesamteinnahmen Entgeltlich: Vereinszweckfremder Inhalt: Gesamtseitenanzahl (fremd vs vereinszweck) Werbeeinnahme: Gesamteinnahmen (in Relation Gesamteinnahmen und Werbeeinnahmen) Unentgeltlich: Inserateanteil am Gesamtausmaß der Seiten

Steuerliche Auswirkung – entbehrlicher HIlfsbetrieb Umsatzsteuer: Umsätze unter EUR 2.900/Jahr: nicht unternehmerische Tätigkeit Umsätze über EUR 2.900/Jahr: Liebhabereivermutung  Verzicht auf Liebhabereivermutung (= Option in Unternehmereigenschaft) Körperschaftsteuer: steuerpflichtige Tätigkeit (Formular K2 samt Beilage K2a) Gewinnfreibetrag von EUR 10.000 Registrierkasse und Belegerteilung Keine bei kleinen Vereinsfesten Flohmärkte, Punschbuden etc: Kein Beleg (bei bzw weil Liebhabereivermutung); grundsätzlich Registrierkasse sofern je wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über EUR 15.000 Gesamtumsatz und EUR 7.500 Barumsatz)

Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kein unentbehrlicher oder entbehrlicher Hilfsbetrieb Mittelbeschaffungszweck Beispiele: „großes“ Vereinsfest Handelsbetrieb Vereinskantine Druckwerke über 50% der Gesamtseitenanzahl/Gesamteinnahmen Auftritt eine(r)s Orchesters, Chors, Volkstanzgruppe bei kommerzieller Veranstaltung Volle Steuerpflicht Verlust der Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein Aber Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung Entgeltich: Bis 25%: unentbh 25-50%: entbh Ab 50%: begünstig.schädlich Entgeltlich: Vereinszweckfremder Inhalt: Gesamtseitenanzahl (fremd vs vereinszweck) Werbeeinnahme: Gesamteinnahmen (in Relation Gesamteinnahmen und Werbeeinnahmen) Unentgeltlich: Inserateanteil am Gesamtausmaß der Seiten

Ausnahmegenehmigung Ausgangspunkte Entfaltung einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit daher Eintritt der vollen Abgabepflicht auch für übrige Tätigkeit dadurch Vereitelung / wesentliche Gefährdung des begünstigten Zwecks durch volle Steuerpflicht für begünstigten Zweck stehen weniger Mittel zur Verfügung §§ 44 Abs 2, 45a BAO

Ausnahmegenehmigung Umsatz aus Betrieb(en) über EUR 40.000 antragsgebunden für Umsatzsteuer zuständiges FA kann bescheidmäßig von Abgabepflicht ganz/teilweise absehen IdR teilweise Ausnahme: Betrieb steuerpflichtig, Verein nicht uU vollständige Ausnahme: auch begünstigungsschädlicher Betrieb frei (zB Wohltätigkeitsveranstaltung) Umsatz aus Betrieb(en) unter EUR 40.000 „automatisch“ (§ 45a BAO) gilt nicht für Betrieb selbst

Ausnahmegenehmigung Ermittlung Umsatzgrenze von EUR 40.000,- bei gemeinsamer Veranstaltung durch mehrere Rechtsträger (mitunternehmerische Tätigkeit) bis 2015: Wenn Gesamtumsatz über EUR 40.000 muss jeder einzelne Verein einen Antrag stellen Ab 2016: Maßgeblich ist der auf die einzelnen Beteiligten entfallende Umsatz (nicht mehr Gesamtumsatz) Keine Mitunternehmerschaft wenn Verpflegung im Rahmen eines Vereinsfestes an einen Unternehmen ausgelagert wird Kann Umsatz nicht eindeutig zugeordnet werden, dann Umsatz nach dem Verhältnis der Aufteilung des Reinerlöses maßgeblich

Ausnahmegenehmigung Antrag hat zu enthalten Zeitpunkt und Zeitraum des Eintritts der Wirkung (zB laufende Veranlagungsjahr oder noch nicht rechtskräftige Vorjahre) Erklärung für welchen Betrieb Buffet, Vereinsfest Erklärung ob teilweise oder volle Ausnahmegenehmigung beantragt wird (letztere bedarf eingehender Begründung) Erklärung, dass Erträge aus begünstigungsschädlichen Betrieb ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet wird Erklärung, dass ohne Absehen von der Abgabenpflicht die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten begünstigten Zwecks vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre

Steuerliche Auswirkung – begünstigungsschädlicher HIlfsbetrieb Umsatzsteuer: Umsätze unter EUR 7.500/Jahr: nicht unternehmerische Tätigkeit Umsätze über EUR 7.500 bis EUR 30.000/Jahr: Steuerfrei aufgrund Kleinunternehmerregelung Umsätze über EUR 30.000: Steuerpflicht Körperschaftsteuer: steuerpflichtige Tätigkeit (Formular K2 samt Beilage K2a) Gewinnfreibetrag von EUR 10.000 Registrierkasse und Belegerteilung Umsatz unter EUR 7.500: Keine Registrierkasse und Belegerteilung Umsatz über EUR 7.500: Belegerteilung ja; Registrierkasse (sofern Gesamtumsatz pro Betrieb über EUR 15.000; nicht bei kleiner Kantine)

Exkurs kleinunternehmerregel Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich Nettoumsatzgrenze von EUR 30.000 Berechnung EUR 30.000 Grenze: Bis 31.12.2016: alle steuerbaren Umsätze Ab 1.1.2017 sind ua Umsätze aus Versicherungsvertreter, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeut, Privatlehrer, Kurse von KöR und Volksbildungsvereine, bestimmte Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften (Kranken- /Pflegeumsätze; Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime; Theaterbetrieb, Musik- und Gesangsaufführungen durch Orchester, Chor, Museumsbetrieb) etc nicht mehr einzubeziehen Ausgang von Steuerfreiheit und anschließende Überschreitung der Umsatzgrenze: Sämtliche Umsätze werden steuerpflichtig Auch die bereits bewirkten Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis Umsatzsteuer) ist möglich Ausgang von Steuerpflicht und anschließende Unterschreitung der Umsatzgrenze: Optionserklärung in Regelbesteuerung Keine Optionserklärung: Nachträgliche Berichtigung der Rechnung Bis zur Berichtigung schuldet Rechnung kraft Rechnungsstellung

Exkurs kleinunternehmerregel Toleranzgrenze Innerhalb von 5 Jahren einmal die Grenze um 15 % übersteigen Umsatz somit bis EUR 34.500,00 zB: Bei Anwendung in 2017, neuerliche Möglichkeit in 2022 Option in Regelbesteuerung nach § 6 Abs 3 UStG Bis zur Rechtskraft des Bescheides Schriftliche Erklärung an das Finanzamt Bindung für mindestens 5 Kalenderjahre Widerruf: spätestens mit Ablauf Jänner des zu widerrufenden Jahres EUR 30.000  36.000, 20% EUR 30.000  33.000, 10% EUR 30.000  33.900, 13%

Freibetrag begünstigte zwecke Gewinnfreibetrag gemäß § 23 KStG Steuerpflichtige Tätigkeiten Entbehrlicher Hilfsbetrieb und begünstigungsschädlicher Betrieb (mit Ausnahmegenehmigung) Nicht KESt, ImmoESt, Mindest-KöSt In Höhe des Einkommens, maximal EUR 10.000 (bis 2012 EUR 7.300) Vortragsfähigkeit: Einkommen vor Freibetrag niedriger als EUR 1.000 Vortragsfähigkeit auf maximal 10 Jahre ab 2013: de facto bis zu EUR 100.000,- möglich

Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeiter  Häufig unentgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen wirtschaftlicher Betätigungen des Vereins ohne konkretisierbarer bzw gar keiner Leistung des Vereins  Schwierig diese Leistungen zu erfassen 20 % der erzielten Betriebseinnahme (ohne USt) als Eigenleistung ansetzbar Tatsächlich erbrachte Leistungen, für die auch üblicherweise Vereinsmitglieder herangezogen werden Danach ergebende Betrag ist anrechenbar, sofern Arbeitsleistungen belegmäßig nachweisbar sind Gilt auch für begünstigungsschädliche Betriebe (zB Kantine) wenn Ausnahmegenehmigung vor liegt Beispiel

Gewinnermittlung - Körperschaftsteuer Ermittlung Bemessungsgrundlage bei entbehrlichen und begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieben: Einnahmen 30.000 Abzüglich alle den Betrieb betreffenden Ausgaben 10.000 Abzüglich Pauschale Betriebsausgabe ehrenamtliche Mitarbeiter 6.000 Vorläufiger Gewinn 14.000 abzüglich Gewinnfreibetrag Steuerbemessungsgrundlage 4.000 davon sind 25 % Körperschaftsteuer zu bezahlen   1.000

Vereinsfest - abgrenzung Organisation und Durchführung: Unentgeltlich Mitarbeit von Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörige (mindestens 75%) Im unwesentlichen Ausmaß (25%) auch Nichtmitglieder (zB befreundete Vereine) möglich, sofern unentgeltlich Unschädlich sind behördlich angeordnete Tätigkeiten (Security) oder Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten oder unzumutbar (Feuerwerk, Aufstellen Festzelt) Auftritte von anderen Künstler- oder Musikgruppen unschädlich Sofern Honorar üblicherweise nicht mehr als EUR 1.000/h (netto) Das konkret entrichtete Auftrittsentgelt ist für das zu beurteilende Fest unbeachtlich Unschädlich ist ein reiner Kostenersatz

Vereinsfest- Abgrenzung Dauer Die Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten Zusammenrechnung aller Veranstaltungen pro Jahr Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die Ausschankstunden abzustellen Andernfalls gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis Ende der geselligen Veranstaltung Verfügt Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen: 72h gilt für jede Ortsgruppe kleinste örtliche Zuordnung ist die Katastralgemeinde Gemeinsame Veranstaltung: Voraussetzungen auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen Verein und Verein Verein und KöR  Jeweils die entsprechenden Bestimmungen sind anzuwenden

Vereinsfest- Abgrenzung Verpflegung Grundsätzlich von Mitgliedern oder deren Angehörige Ausgliederung an Unternehmen (zB Wirt) unschädlich  diese Tätigkeit gilt nicht als Bestandteil des Vereinsfestes! Bei Vorliegen aller Voraussetzungen: Kleines Vereinsfest  entbehrlicher Hilfsbetrieb Liegt eine Voraussetzung nicht vor: Großes Vereinsfest  begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

Exkurs: Gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts Steuerliche Begünstigungen für Festveranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen (§ 5 Z 12 lit a KStG): Entgeltliche gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung: Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Clubbings, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen … Materielle Förderung eines begünstigten Zwecks Gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zB Feuerwehrauto Zweck muss nach außen erkennbar sein zB auf Ankündigungsplakaten, Homepage, Flyer, Einladungen, Medien…

Exkurs: Gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts Erträge müssen nachweislich für diesen bestimmten Zweck verwendet werden Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum möglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung Veranstaltungen dürfen 72h/Kalenderjahr nicht überschreiten Weitere Voraussetzungen für politische Parteien, die mit Veranstaltung Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetz fördern wollen zB Verwendung für Wahlwerbung (Plakat, Aussendungen), Informationsborschüren Voraussetzungen kleines Vereinsfest müssen vorliegen Umsätze nicht mehr als EUR 15.000/Jahr Partei: wenn nach § 1 Abs 4 Parteiengesetz Rechtspersönlichkeit zukommt:

Exkurs: Gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts 72h-Regel und EUR 15.000-Grenze gilt für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bei Erfüllen der Voraussetzungen keine Umsatzsteuerpflicht und keine Körperschaftsteuerpflicht Keine Registrierkasse Keine Belegerteilung Keine Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen erlaubt)

Essen und Trinken bei Kulturveranstaltung/Sportveranstaltung Wenn außerhalb des Anwendungsbereiches des Vereinsfestes Speisen und Getränke gegen Entgelt Verabreichung von Speisen und Getränken zählt grundsätzlich zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb wenn kein eigener Geschäftsbetrieb begründet wird: Keine gastronomische Einrichtung (zB nur Klapptische als Verkaufstand) Geringfügiges Speisenangebot (Würstel, Kuchen, Wasser, Saft, Kaffee, Bier, Wein) Verkauf nur durch Vereinsmitglieder und deren Angehörige Eingerichtetes Buffet = eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Örtlichkeit angemietet, in der zB Küche vorhanden, liegt kein eigenständiger Geschäftsbetrieb vor, wenn diese Einrichtung nachweislich für die Verabreichung von Speisen und Getränke nicht verwendet wird

Vereinslokal Clublokal stellt keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar Angebot von Speisen und Getränke stellt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn Speisen und Getränke von Mitglieder bereit gestellt werden gegen Ersatz der Selbstkosten nur an Vereinsmitglieder ausgegeben keine gastronomische Infrastruktur Kühlschrank, Kaffeemaschine oder einfache Kochgelegenheit (zB mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar

VEREIN - Registrierkasse/Belegerteilung/ Einzelaufzeichnung Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Keine Registrierkasse Keine Belegerteilung Keine Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen erlaubt)

VEREIN - Registrierkasse/Belegerteilung/ Einzelaufzeichnung Entbehrlicher Hilfsbetrieb Kleines Vereinsfest: Keine Registrierkassenpflicht Keine Belegerteilungspflicht Keine Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen erlaubt)

VEREIN - Registrierkasse/Belegerteilung/ Einzelaufzeichnung Übrige entbehrliche Hilfsbetriebe (Flohmarkt, Punschstand, …) Keine Belegerteilungspflicht: wenn keine Unternehmereigenschaft (Liebhaberei) Grundsätzlich Registrierkassenpflicht: Gesamtumsatz über EUR 15.000 und davon EUR 7.500 Barumsatz je wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Außer Voraussetzungen „kleines Vereinsfest“ liegen vor (lt BMF-Info) Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein: Gewinn: 10% von den Betriebseinnahmen

VEREIN - Registrierkasse/Belegerteilung/ Einzelaufzeichnung Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb Kleine Kantine: liegt vor wenn der Umsatz EUR 30.000 nicht überschreitet und nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird Keine Registrierkassenpflicht Keine Belegerteilungspflicht Keine Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen erlaubt)

VEREIN - Registrierkasse/Belegerteilung/ Einzelaufzeichnung Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb Übrige begünstigungsschädliche Betriebe (zB „große Kantine, großes Vereinsfest) Wenn Umsatz unter EUR 7.500 Keine Belegerteilungspflicht Keine Registrierkasse Keine Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen erlaubt) Wenn Umsatz über EUR 7.500 Grundsätzlich Registrierkassenpflicht sofern Gesamtumsatz über EUR 15.000 und davon EUR 7.500 Barumsatz je wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Generell Belegerteilungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht (Kassasturz, Stock-/Standrechnungen nicht erlaubt) Pro Kantine, Pro Vereinsfest

Körperschaftsteuer und Registrierkasse Vereinssphäre (Ideeller Zweck) Vermögensverwaltung §45 (2) BAO unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckverwirklichungsbetrieb) §45 (1) BAO entbehrlicher Hilfsbetrieb Materieller Aspekt rückt in den Vordergrund §45 (3) / §28 BAO Begünstigungsschädlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb Materieller Aspekt überwiegt oder explizite Gewinnerzielungsabsicht (=Gewerbebetrieb) Mitgliedsbeiträge, Spenden, … Girokonten, Wertpapiere,… Vermietung/Verpachtung Materieller Aspekt ist nicht relevant, max. kostendeckend „kleines“ Vereinsfest, Punschstand, Flohmarkt „großes“ Vereinsfest, Kantine Körperschaftsteuer Keine Körperschafsteuer Beschränkte Steuerpflicht KESt-Abzug! Vermietungserlöse Nicht steuerbar! Grundsätzlich KEST-Abzug aber KESt-Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 oder Z 6 EStG möglich, da Steuerbefreiung gem § 94 Z 6 EStG besteht! (Zuordnung vornehmen) Unbeschränkte Steuerpflicht Freibetrag von 10.000,00 € gem § 23 KStG (mit Ansammlungszeitraum von 10 Jahren) Normale Gewinnermittlung + fiktive Betriebsausgaben für Personalaufwendungen iHv 20 % der Umsätze Normale Gewinnermittlung + fiktive Betriebsausgaben für Personal-aufwendungen iHv 20 % der Umsätze ev. Ausnahmegenehmigungen gem § 45a und § 44 (2) BAO keine Registrierkasse Registrierkassenpflicht (außer kleines Vereinsfest) Registrierkassenpflicht (außer kleine Kantine)

Umsatzsteuer und belegerteilung Vereinssphäre (Ideeller Zweck) Vermögensverwaltung §45 (2) BAO unentbehrlicher Hilfsbetrieb §45 (1) BAO entbehrlicher Hilfsbetrieb §45 (3) / §28 BAO Begünstigungsschädlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb Umsatzsteuer Keine Umsatzsteuer Vermietung/Verpachtung ist immer unternehmerisch! - Geschäftszwecken dienend: 0 % oder 20 % mieterabhängig! - Wohnzwecken dienend: 10 % - Kleinunternehmerregel bis EUR 30.000 anwendbar grds. Nichtunternehmer (Liebhaberei) Unternehmereigenschaft jedoch möglich: ermäßigter USt-Satz von 10 % oder unechte Befreiung KEIN 13% oder 20% USt-Satz! grundsätzlich Unternehmer (jedenfalls ab 7.500,- € Umsatz; Kleinunternehmerregelung bis 30.000,-- anwendbar) grds. Normalsteuersatz 20 % (abhängig von Betätigung) Auch ermäßigt mit 10 % oder ermäßigt mit 13 % Keine Belegerteilungspflicht Bei Vermietung/Verpachtung Belegerteilungspflicht Nur wenn Unternehmereigenschaft: Belegerteilungspflicht (außer: kleines Vereinsfest nie Belegerteilung!) Belegerteilungspflicht (außer kleine Kantine)

ALLGEMEIN: RegistrierkassenPflicht Ab 1.5.2016 Ab Jahresumsatz von EUR 15.000 je Geschäftsbetrieb und davon Barumsätze von mehr als EUR 7.500 Als Barzahlung gilt: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, Barschecks, Zahlung mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des UVA-Zeitraums in dem die beiden Umsatzgrenze überschritten werden Umsatz wird im April 2017 überschritten: UVA-Monatszeitraum: Beginn mit August 2017 UVA-Quartalszeitraum: Beginn mit Oktober 2017

ALLGEMEIN - RegistrierkassenPflicht Ende der Registrierkassenpflicht, grundsätzlich: Unterschreiten der Umsatzgrenzen und absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden Fällt Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung bzw Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird Datenerfassungsprotokoll und Drucker bzw Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung notwendig ab 1.7.2016: Meldung der Kassen in Finanzonline ab 1.4.2017: Verpflichtung zum Manipulationsschutz Betriebsumstellung in 2016 Umstellung auf Erlagscheinzahlungen, somit unter EUR 7.500 Barumsatz Einschränkung Betriebsumfang, dass unter Grenzen

ALLGEMEIN - RegistrierkassenPflicht Einzelheiten in Registrierkassensicherheitsverordnung Als Grundaufzeichnung aufzubewahren: Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) – mindestens vierteljährlich extern sichern Startbeleg: erster Barumsatz (EUR 0,00 oder spezielle Funktion) – Inbetriebnahme der Signatureinheit Monatsbeleg: Zwischenstand des Umsatzzählers am Monatsende Jahresbeleg: Zählerstand zum Jahresende bzw = Dezemberstand DEP: exportierbar Datenerfassung: vierteljährlich zu speichern auf einem elektronischen externen Medium.

ALLGEMEIN - RegistrierkassenPflicht Sonderregelung Mobile Gruppen Leistungen außerhalb der Betriebsstätte Im Lebensbereich des Leistungsempfängers (zB Wohnung der Kunden) „mobile“ Berufe: Friseur, Masseur, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer… Nicht sofort, sondern unverzüglich nach Rückkehr in die Betriebsstätte in die Registrierkasse erfassen Bei Barzahlung muss dem Leistungsempfänger ein händischer Beleg ausgefolgt werden Durchschrift und Kassabeleg aufbewahren Hausbesuch vom Arztzt Außerhalb der Betriebsstätte bedeutet nicht zwangsweise/gleichzeitig im Freien. Damit ist vielmehr gemeint, dass jemand seine Leistung außerhalb seiner Betriebsstätte erbringt, zB Hausbesuch bei Patient, oder der Friseur, der zur Kundin nach Hause kommt. Ein Unternehmer kann mehrere Betriebsstätten haben. Beispiel: Ein Physiotherapeut ist Montag und Dienstag in seiner Betriebsstätte in Wien, Donnerstag und Freitag in seiner Betriebsstätte in Linz. Da es sich um zwei Betriebsstätten handelt, sind seine Umsätze an der jeweils anderen Betriebsstätte keine mobilen Umsätze. Der Physiotherapeut kann daher diese Umsätze in der einen Betriebsstätte nicht nacherfassen, sondern muss sie in der Betriebsstätte, in der er den Barumsatz tätigt, in der Registrierkasse erfassen. Durchlaufende Posten: fremden Namen und fremde Rechnung, zB Rezeptgebühr, Kur- und Ortstaxe, Gerichtsgebühren und KFZ-Zulassungsgebühren  Zählen nicht zum Barumsatz, bei Beurteilung der Grenzen nicht zu beachten. Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht, aber keine Belegerteilungspflicht

ALLGEMEIN - RegistrierkassenPflicht Sonderregelung Mobile Gruppen Vereinfachung bei der Nacherfassung: gleich hohe Einzelumsätze in einem Betrag nacherfassen vollständige Erfassung muss gewährleistet sein (zB Durchnummerierung der ausgestellten Belege) zB Karussell, Fahrumsätze auf Jahrmärkten, Messen, Sommerrodelbahn; Gaifahrer und Bauchladenverkäufer (unter 20 Waren im Sortiment) Vereinfachung bei der Belegerteilung Vorab in Registrierkasse erfassen und damit Beleg erstellen Bei Ausfolgung der Ware wird Kunden der bereits erstellte Beleg erteilt Kein Verkauf: Bei Rückkehr stornieren zB: Pizzaverkäufer; offenes Schulbuffet in großer, geschlossener Räumlichkeit

ALLGEMEIN - Registrierkassenpflicht Steuerliche Begünstigung: Für Anschaffungen oder Umrüstungen ist je Kassensystem eine Prämie von EUR 200 möglich Antrag über Steuererklärung Die Investition ist im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar Die Investition muss bis 31.3.2017 getätigt werden

ALLGEMEIN - BelegerteilungsPflicht Unternehmer muss über empfangene Barzahlungen Beleg erteilen Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen Verletzung ist nicht strafbar Mitwirkungspflicht Auch Zurverfügungstellung eines elektronischen Beleges Bringschuld als E-Mail-Anhang oder Web-Download als PDF- oder Textdatei Strukturierter Dateiformat (xml) Belegausstellungskultur stärken , Registrierkasse und Belegerteilung ist ein Maßnahmenpaket, alleine geht es nicht um Schwarzumsätze vorzubeugen Elektronischer Beleg: Der Beleg muss tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ob dies elektronisch oder in Papierform erfolgt, bleibt dem Belegaussteller überlassen. Die Übermittlung ist eine Bringschuld des Unternehmers, eine bloße Einräumung der Möglichkeit des Ansehens und Abfotografierens des auf einem Bildschirm angezeigten Beleginhaltes erfüllt nicht die Belegerteilungspflicht. Kann auch über Symbole oder Schlüsselzahlen  sofern eindeutig bestimmbar

ALLGEMEIN - BelegerteilungsPflicht Beleginhalte: eindeutige Bezeichnung des Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung / Art und Umfang der Leistungen fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles Tag der Belegausstellung Betrag der Barzahlung (bzw rechnerisch ermittelbar) Wenn Registrierkassenbeleg zusätzlich (ab 1.4.2017): Kassenidentifikationsnummer Uhrzeit Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt Inhalt des QR-Codes Wenn Registrierkassenbeleg: zusätzlich: Angaben zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles und der Identifizierung des belegausstellenden Unternehmers (Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt und Inhalt des QR-Codes Inhalt des QR-Codes: Kassenidentifikationsnummer Forlaufende Nummer des Barumsatzes Datum u Uhrzeit Verschlüsselter Stand des Umsatzzählers Seriennumer des Signaturzertifikates (A-Trust oder Global Trust) Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes (Verkettung)

ALLGEMEIN BelegerteilungsPflicht Durchschrift/Zweitschrift anzufertigen Bei nicht elektronischer Ausstellung 7 Jahre aufzubewahren Keine Belegerteilung Bei Anwendung Erleichterung Einzelaufzeichnung (siehe zuvor) Berührt Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach § 11 UStG nicht!

ALLGEMEIN - Erleichterung für Einzelaufzeichnung – keine Belege, keine Kassa Umsätze bis jeweils EUR 30.000 pro Kalenderjahr und Abgabepflichtige die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (Umsätze im Freien), in unmittelbaren Zusammenhang mit Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, in einem Buschenschank, durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte kleine Kantine (nicht mehr als 52 Tage) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (unentbehrlicher Hilfsbetrieb von gemeinnützigen Vereinen) Bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten Online-Shops (jedoch Belegerteilungsverpflichtung)

ALLGEMEIN - SanktionEN Manipulation von Aufzeichnungssystemen Finanzordnungswidrigkeit, Geldstrafe bis zu EUR 25.000 Verstoß gegen Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht Finanzordnungswidrigkeit, Geldstrafe bis zu EUR 5.000 Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher Schätzungsbefugnis Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn Sie über eine Registrierkasse verfügen, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllen, Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilen und nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen, dass Sie die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt haben, sodass die Säumnis nicht in Ihrer Sphäre gelegen ist.

Mitarbeit im Verein Aufwandsentschädigungen für Funktionäre/Funktionärinnen und andere „aktive“ Vereinsmitglieder und Helfer: Als sonstige selbständige Einkünfte zu erfassen, wenn kein Dienstverhältnis EUR 75 pro Monat können als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden Steuerfreie Fahrt- und Reisekosten Verpflegungskosten unter EUR 26,40 (bis zu 4 Stunden: EUR 13,20) Fahrtkosten: Nur Ersatz Kosten öffentliches Verkehrsmittel plus EUR 3,- (bis zu 4 Stunden: EUR 1,50) Reisekostenausgleich Keine Mitteilungspflicht nach § 109a EStG, wenn unter EUR 75 Monatliche Zahlungen unter Geringfügigkeitsgrenze idR keine SV-Pflicht Dh, bis EUR 75/Monat keine Einkünfte

Zuwendungen vom Verein Mitarbeit im Verein/ Zuwendungen vom Verein Unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder, insbesondere bei Vereinsfesten Keine SV-Pflicht Zuwendung des Vereins an Vereinsmitglieder Nicht begünstigungsschädlich, sofern nicht mehr als EUR 100 pro Mitglied Begünstigte Sportvereine: Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (Trainer, Masseure), Zeugwart, nicht Platzwart Steuerfreie pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung In Höhe von EUR 60 pro Einsatztag Höchstens aber EUR 540 pro Kalendermonat Bisher: Insbesondere bei Kooperation mit Gastwirt unterstellt, dass Vereinsmitglieder für den Gastwirt unentgeltich tätig sind zB Weihnachtsfeier: 12 Mitglieder, Kosten EUR 1.100, nicht begünstigungsschädlich

Mitarbeit im Verein Zahlungen an „Ausländer/Innen“ Abzugsteuer von 20% der Bruttoeinnahmen Abzugsteuer von 25% der Nettoeinnahmen (wenn Spesenersätze steuerfrei belassen werden) Befreiung aus Vereinfachungsgründen: Reiner Kostenersatz (zB Fahrt- und Nächtigungskosten) Honorar iHv max EUR 440/Veranstaltung bzw EUR 900/Veranstalter Schriftliche Erklärung, dass inländische Einkünfte von max EUR 2.000 nicht übersteigen werden Nachweis Identität

Hinweis: Dieser Foliensatz wurde mit größtmöglicher Sorgfalt verfasst, einige Ausführungen stellen aber persönliche Interpretationsansichten dar. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Folien ersetzen keinesfalls eine persönliche Beratung. Systematisch: wenn nicht schon Abgabenbetrug

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