LV-Verkauf und Alterseinkünftegesetz

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 Präsentation transkript:

LV-Verkauf und Alterseinkünftegesetz GRV Basis- rente BAV Kapital- anlage Sonstige Vorsorge Allge- meines Basis und Steuern Barmenia- Tarife Riester und Steuern Riester- rente DV Steuern DV Allgemein U-Kasse Steuern U-Kasse Allgemein BU-Ab- sicherung Risiko-LV PreRisk Vorsorge Steuern Situation der GRV GRV und Steuern Leistungen der GRV Private Rente LV-Ergän- zung zu KV Kapital- LV Kapital und Steuern Fondsrente BAV Allgemeines Stand 01/2011

„3 - oder Mehr- Säulen-Theorie“ “Neu“ ab 2005: 3 - Schichten-Modell Wie ist Vorsorge möglich? Altersversorgung Erwerbsminderung und Todesfall GRV ? Basis 1. Schicht AVmG ? bAV 2. Schicht WP Eigentum ? LV 3. Schicht

Versorgungslücke Bruttoeinkommen Versorgungslücke Max. GRV-Rente

Pauschale GRV-Rentenansprüche 2011 Rentenansprüche in % vom Monatsbrutto Monatl. Brutto- einkommen (€) 5.500 6.000 7.000 8.000 9.000 10.000 Altersruhegeld 40 37 31 28 24 22 Volle EM-Rente 30 21 18 16 Halbe EM-Rente 15 14 12 11 9 8 Gr. Witwenrente 20 Halbwaisenrente 4 3 2

Gründe für bAV aus Arbeitgebersicht Mitarbeitermotivation Mitarbeiterbindung Steuerliche Vorteile Schließung der Versorgungslücke Verbesserung des Betriebsklimas Quelle: Emnid/Allianz

Gründe gegen bAV aus Arbeitgebersicht Mangelndes Interesse bei AN Hohe Kosten Kompliziertheit Hohe Fluktuation BAV nicht bekannt Sonstige Gründe Quelle TNS Infratest Sozialforschung 2009

Verbreitung der bAV nach Branchen

Verbreitung der bAV nach Betriebsgröße

betriebliche Altersversorgung Versicherungsförmige Durchführungswege Kein Prüfungsinhalt Direkt- versicherung Pensionszusage Pensionskasse Unter- stützungskasse Pensionsfonds

Marktverteilung nach Anzahl der Versicherten Deutsche Bank Research, Juni 2010

Versicherungsleistung Direktversicherung Barmenia Rentenzusage Direktversicherung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Versicherungsleistung

Pensionskassenvertrag Rentenzusage Pensionskassenvertrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Versorgungsleistung

Ggf. Haftung für Leistung Pensionsfondsvertrag Arbeitgeber Rentenzusage Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Pensionsfondsvertrag Versorgungsleistung Pensionsfonds

Unterstützungskasse Arbeitgeber (Mitglied der U-Kasse) Arbeitnehmer ggf. Haftung für Leistung RDV ggf. Verpfändung Arbeitgeber (Mitglied der U-Kasse) Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Unterstützungs- kasse Zuwendungen Leistungsplan + Leistungen Barmenia Beiträge Leistungen RDV

Direkt-(Pensions)zusage Versorgungszusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Leistungen  Versicherungsleistung  Barmenia   Rückdeckungsversicherung

Personenkreis für BAV Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Beamte nicht, Angestellte im öff. Dienst ja) Auszubildende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften Selbstständige, wenn Zusage aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erfolgt Mitarbeitende Familienangehörige

Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Arten von Zusagen Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung

Arten von Zusagen Leistungszusage Alle Durchführungswege Beitragsorientierte Leistungszusage Alle Durchführungswege Beitragszusage mit Mindestleistung Nur bei Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds

Leistungszusage Bei einer Leistungsazusage wird die Höhe einer Leistung (Rente oder Kapital) zugesagt. Eine Leistungszusage (§1 Abs. 1 BetrAVG) ist möglich für:  Altersversorgung  Hinterbliebenenversorgung  Invaliditätsversorgung Zusagen müssen aber nicht für alle Bereiche gleichzeitig gegeben werden. Anspruch kann nur durch biologisches Ereignis ausgelöst werden. Bis 1998 gab es ausschließlich Leistungszusagen. Sie ist in allen Durchführungswegen möglich.

Beitragsorientierte Leistungszusage Ist seit 1999 möglich (§1 Abs. 2 BetrAVG) Danach liegt BAV auch vor, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet , Beiträge in eine Anwartschaft auf Altersversorgung, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Die zugesagte Leistung orientiert sich am Beitrag. Richtige Formulierung der Zusage ist wichtig! In allen Durchführungswegen möglich

Beitragszusage mit Mindestleistung Ist seit 2002 möglich (§1 Abs. 2 BetrAVG) Danach liegt BAV auch vor, wenn 2. der AG sich verpflichtet, Beiträge zur Finan- zierung von Leistungen der BAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung zu zahlen und der AN die sich daraus ergebende Versorgungsleistung erhält. AG gibt Garantie, dass min. die Summe der für Altersversorgung zugesagten Beiträge abz. der Beitragsteile zur Finanzierung der vorzeitigen Risiken (Tod/BU) zur Verfügung stehen.

Anspruch auf Entgeltumwandlung Anspruch auf Entgeltumwandlung ist seit 2002 gesetzlich festgeschrieben. (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) Danach liegt BAV auch vor, wenn 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen um- gewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder 4. der AN Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der BAV leistet - an einen Pensionsfonds, - eine Pensionskasse oder - eine Direktversicherung und die Zusage Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Recht auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) Gleichbehandlung (Art. 3 GG) Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) Unverfallbarkeit (§§ 1b, 2 - 4 BetrAVG) Vorzeitige Altersleistungen (§ 6 BetrAVG) Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15 BetrAVG) Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG) Gesetzliche Grundlagen für wichtige arbeitsrechliche Regelungen der BAV

BetrAVG gilt nicht für: Geltung des BetrAVG BetrAVG (§ 17) gilt für: BetrAVG gilt nicht für: Arbeitnehmer zur Berufsausbildung Beschäftigte nicht beherrschende GGF einer GmbH Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Selbstständige mit Tätig-keit für ein fremde Firma Einzelkaufleute Gesellschafter von Personengesellschaften Persönlich haftende Gesellschafter einer KG Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft Beherrschende GGF einer GmbH

Anspruch auf Entgeltumwandlung Bietet AG die Durchführung über Pensionsfonds oder Pensionskasse an, ist die bAV hier durchzuführen. Andernfalls kann der AN die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. AN kann Entgeltumwandlung nach dem AVmG verlangen. (Riester-Förderung) Bei Einigung ist auch die Durchführung über eine U-Kasse oder eine Direktzusage möglich. (Als Riester nicht möglich.) Entgeltumwandlung möglich bis max. 4% der BBG (West) in der GRV (2.640 € in 2011) (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) AG kann verlangen, dass während des lfd. Kalenderjahres gleichbleibende monatliche Beiträge verwendet werden.

Anspruch auf Entgeltumwandlung Mindestbetrag für Entgeltumwandlung nach § 18 SGB IV: Jährlich 1/160stel der Bezugsgröße in 2011: ABL  30.660 €, NBL  26.880 € = Mindestbeitrag: ABL  191,63 €, NBL  168,00 € Bei bereits bestehender Entgeltumwandlung ist ein Anspruch des AN auf eine weitere Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Nur Aufstockung auf den jeweiligen Höchstbetrag möglich. Beruhen Entgeltansprüche auf Tarifvertrag, kann eine Entgeltum- wandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifver- trag vorgesehen ist. (Tarifvorbehalt) (§ 17 Abs. 5 BetrAVG) Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages mit eigenen Bei- trägen bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt

Gleichbehandlungsgrundsatz Der AG kann frei entscheiden, welche Mitarbeiter versorgt werden sollen. Bei der Versorgung ist aber das Gleich- behandlungsgebot zu beachten. Einzelne AN können von generellen Regelungen nur bei sachlich gerechtfertigte Gründen ausgenommen werden. Sachlich gerechtfertige Gründe oft schwierig festzustellen. Verstoß = Diskriminierung einzelner AN  Kann steuerliche Probleme bedeuten eindeutige Kriterien Alter Dienstzugehörigkeit Position Familienstand (bedingt) nicht eindeutige Kriterien Angestellte/Arbeiter Geschlecht Teilzeit/Vollzeit Innen-/Aussendienst

Unverfallbarkeit Arbeitgeber finanziert (Zusagen bis 2008) 30. Lebensjahr und Zusage seit mindestens 5 Jahren Geboren: 18.10.1982 Eintritt: 01.07.2000 Zusage: 01.01.2008 30. Geb. 18.10.2012 5 J. Zusage 01.01.2013 Unverfallbarkeit ab 01.01.2013 Geboren: 12.09.1982 Eintritt: 01.10.2005 Zusage: 01.01.2006 30. Geb. 12.09.2012 5 J. Zusage 01.01.2011 Unverfallbarkeit ab 01.01.2012 Ab 01.01.2014 gelten nur noch neue Fristen Entgeltumwandlung sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit Arbeitgeber finanziert (Zusagen ab 2009) 25. Lebensjahr und Zusage seit mindestens 5 Jahren Geboren: 18.10.1982 Eintritt: 01.07.2000 Zusage: 01.01.2009 25. Geb. 18.10.2007 5 J. Zusage 31.12.2013 Unverfallbarkeit ab 01.01.2014 Geboren: 12.09.1988 Eintritt: 01.10.2008 25. Geb. 12.09.2013 5 J. Zusage 31.12.2013 Unverfallbarkeit ab 01.01.2014 Entgeltumwandlung sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit Daten des Arbeitnehmers Voraussetzungen erfüllt ab Geboren: 20.06.1983 Eintritt in Firma 01.08.2002 Zusage über AG-fin. Altersrente 200 € 01.12.2004 20.06.2013 Geboren: 12.10.1985 Eintritt in Firma 01.08.1999 Zusage über AG-fin. Altersrente 400 € 01.04.2009 01.04.2014 Geboren: 20.06.1982 Eintritt in Firma 01.08.2007 Zusage über AN-fin. Altersrente 300 € 01.08.2007 01.08.2007 Geboren: 23.08.1982 Eintritt in Firma 01.04.2004 Zusage über 200 € ½ AG-fin. – ½ AN-fin. 01.01.2007 AN-Teil: 01.01.2007 AG-Teil: 23.08.2012

Ratierliches Verfahren Gilt für alle Leistungszusagen Gilt bei Direktversicherung und Pensionskasse auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen zugesagte Leistung im Endalter (R) tatsächliche Dienstzeit (m) mögliche Dienstzeit (n) = R x m/n = Anspruch 400 x 30/40 = 300 € Beispiel: Betriebseintritt Zusage 400 € ab 65 Ausscheiden 25 Jahre 50 Jahre 55 Jahre Problem: Höhe des Anspruchs kann höher sein als vorhandenes Kapital (siehe o.a. Beispiel)

Ratierliches Verfahren (m/n - Verfahren) Anspruch: ____________ Betriebseintritt Zusage ARG 300 € ab 65 Ausscheiden 29 Jahre 30 Jahre 36 Jahre 58,33 € Anspruch: ____________ Betriebseintritt Zusage WR 240 € Tod 25 Jahre 47 Jahre 55 Jahre 240,00 € Anspruch: ____________ Betriebseintritt Zusage BU 200 € BU-Fall 41 Jahre 42 Jahre 43 Jahre 200,00 € Anspruch: ____________ Betriebseintritt Zusage BU 10 € pro DJ BU-Fall 25 Jahre 32 Jahre 36 Jahre 110,00 € Anspruch: ____________ Betriebseintritt Zusage ARG 12 € pro DJ Ausscheiden 25 Jahre 28 Jahre 34 Jahre 108,00 €

Versicherungsvertragliche Lösung Wahlrecht des Arbeitgebers bei Direktversicherung und Pensionskasse bei Erfüllung von Auflagen:  Innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden (gilt nur bei Direktversicherung)  unwiderrufliches Bezugsrecht  keine Abtretung und Beleihung  Ausgleich von Beitragsrückständen  Verwendung der Überschussanteile ab Beginn zur Erhöhung der Versicherungsleistung  VP muss Recht auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben

Unverfallbarkeit der Höhe nach Vergleich: Ratierliches + Versicherungsvertragliches Verfahren Betriebseintritt mit 25 Jahren, Zusage von 400 € ab dem 65. Lj. mit 35 Jahren, Ausscheiden aus dem Betrieb nach x Jahren Höhe des jeweils unverfallbaren Anspruchs

Erreichte Anwartschaft  Gilt bei allen Anwartschaften, die bis zum Aus- scheiden aus umgewandelten Entgeltanteilen finanziert werden können.  Gilt zwingend bei beitragsorientierten Leistungszusagen  aus Direktzusage und U-Kasse (Zus. ab 2001) AN erhält Anspruch auf beitragsfreie VS Mögliche Probleme: ► bei Risiko- und BU-Absicherungen ► bei Verträgen, bei denen beitragsfreie Summe nicht erreicht wird  aus Pensionsfonds (Ausscheiden ab 7/2002)

Berechnungsverfahren für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Wahlrecht des AG Leistungs- zusage beitrags- orientierte Leistungs- Zusage Beitrags zusage mit Mindest- Leistung Pensions- zusage Unter- stützungs- kasse Pensions- fonds Direkt- vers. Pensions- kasse ratierlich oder vers.- vertraglich ratierlich oder vers.- vertraglich ratierlich ratierlich ratierlich erreichte Anwart- schaft erreichte Anwart- schaft erreichte Anwart- schaft ratierlich oder vers.- vertraglich ratierlich oder vers.- vertraglich nicht möglich nicht möglich gezahlte Beiträge zzgl. Erträge gezahlte Beiträge zzgl. Erträge gezahlte Beiträge zzgl. Erträge

Abfindung unverfallbarer Anwartschaften Auf Verlangen des Arbeitgebers, wenn Anspruch max.: bei Rentenleistungen 1% der monatl. Bezugsgröße § 18 SGB VI, 2011: 2.555 € (West) = 25,55 € 2.240 € (Ost) = 22,40 € bei Kapitalleistungen 12/10 der monatl. Bezugsgröße § 18 SGB VI, 2011: 3.066 € (West) 2.688 € (Ost) Ausnahmen:  AN nutzt Recht auf Übertragung  Bei Insolvenz auf Verlangen des PSV (§ 8 (2)) Neu ab 2005

Übertragung Gilt für Zusagen ab 2005  Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen werden, wenn  bei Einverständnis zwischen ehemaligem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer der neue Arbeitgeber die Zusage übernimmt oder  bei Einverständnis zwischen ehemaligem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer der neue Arbeitgeber den Übertragungswert für eine wertgleiche Zusage nutzt.

Übertragung Gilt für Zusagen ab 2005  Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und lfd. Leistungen auf Verlangen des Arbeitneh- mers innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses  wenn die bAV bisher als Pensionskasse, -fonds oder Direktversicherung bestand und der Übertragungs- wert die BBG der GRV nicht übersteigt  und der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage über einen dieser Wege erteilt.  Mit einer vollständigen Übertragung erlischt Anspruch an alten AG

PZ UK PF PK DV PF PK DV PZ UK Steuerliche Besonderheiten (§ 3 Nr. 55 EStG) Abgebender Arbeitgeber PZ UK PF PK DV Portabilität Lohnsteuerneutral Portabilität Lohnsteuerneutral PF PK DV PZ UK Aufnehmender Arbeitgeber

Vorzeitige Altersleistung Eine vorzeitige Altersleistung vor dem 67. Lebens- jahr ist möglich, wenn ...  der AN die Voraussetzungen für Vollrente aus GRV erfüllt.  ein Altersrentenbescheid bereits vorliegt.  die Leistungsvoraussetzungen für Leistungen aus einer bAV erfüllt sind.  ein Antrag bei Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger gestellt ist. Der AN ist verpflichtet, den Wegfall der Vollrente anzuzeigen. Folge: BAV-Rente kann eingestellt werden.

Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG) Regelaltersrente - ab 67. Lj., 5 J. Wartezeit Altersrente für besonders langjährig Versicherte - ab 65. Lj., 45 J. Wartezeit, ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte - ab 63. Lj., 35 J. Wartezeit Abschlag von 0,3 % p.m. (max. 14,4 %) Altersrente für Schwerbehinderte - ab 65. Lj., 35 J. Wartezeit, ohne Abschlag - ab 62. Lj., Abschlag von 0,3 % p.m. (max. 10,8 %) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, > 8 J. Pflichtbeiträge in letzten 10 J. + min. 12 Monate arbeitslos in letzten 1,5 Jahren, max. Abschlag 18 % Altersrente für Frauen (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, wenn mehr als 120 Pflichtbeiträge in letzten 20 J., max. Abschlag 18,0 % Altersrente nach Altersteilzeit, (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, > als 8 J. Pflichtbeiträge in den letzten 10 J. und min. 24 Monate Altersteilzeit, max. Abschlag 18,0 %

Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG) Regelaltersrente - ab 67. Lj., 5 J. Wartezeit Altersrente für besonders langjährig Versicherte - ab 65. Lj., 45 J. Wartezeit, ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte - ab 63. Lj., 35 J. Wartezeit Abschlag von 0,3 % p.m. (max. 14,4 %) Altersrente für Schwerbehinderte - ab 65. Lj., 35 J. Wartezeit, ohne Abschlag - ab 62. Lj., Abschlag von 0,3 % p.m. (max. 10,8 %) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, > 8 J. Pflichtbeiträge in letzten 10 J. + min. 12 Monate arbeitslos in letzten 1,5 Jahren, max. Abschlag 18 % Auslaufregelungen Altersrente für Frauen (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, wenn mehr als 120 Pflichtbeiträge in letzten 20 J., max. Abschlag 18,0 % Altersrente nach Altersteilzeit, (wenn vor 1952 geboren) ab 60. Lj., 15 J. Wartezeit, > als 8 J. Pflichtbeiträge in den letzten 10 J. und min. 24 Monate Altersteilzeit, max. Abschlag 18,0 %

Vorzeitige Altersleistung Die vorzeitige Altersleistung steht dem Arbeitnehmer aber nicht in voller Höhe zu.  Kürzung ist nicht im BetrAVG geregelt.  Versorgungsordnungen (VO) enthalten oft Regelungen zur Kürzung wegen kürzerer Dienstzeit, längerer Bezugsdauer, Zinslast  Enthält VO keine Regelung, kann ratierliche Kürzung erfolgen.  Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Leistungen kann zusätzlich ein Rentenab- schlag erfolgen. (üblich sind in der Praxis 0,5 % p.m.)

Insolvenzsicherung PSV a.G.: 1974 gegründet vom Bundesverband der Industrie, LV-Verband und Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände Aufgabe: Insolvenzsicherung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen AG , die Zusagen über sicherungspflichtige Durchführungswege machen, sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im PSV zu werden. Bei Insolvenz erhält AN direkten Anspruch an PSV Keine Absicherung verfallbarer Ansprüche

Insolvenzsicherung Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds PSV-Pflicht Im Falle einer Insolvenz springt der PSV für die bis dahin erreichten Ansprüche ein. Deshalb Pflicht. Direktversicherung bei widerruflichem Bezugsrecht, Verpfän- dung, Abtretung oder Beleihung PSV-Pflicht Ausnahme- fall Direktversicherung (Normalfall) Keine PSV-Pflicht Versicherung oder Pensionskasse erbringen ihre Leistungen auch bei Insolvenz des AG. Keine Pflicht. Pensionskasse Keine PSV-Pflicht

Insolvenzsicherung Die Beiträge bis 2006 erhoben nach Rentenwertumlageverfahren. Von Jahr zu Jahr schwankende Beiträge seit 1975: max. 14,9 %o (2009), min 0,3 %o (1990) Ab 2007 im Kapitaldeckungsverfahren Nachfinanzierung erforderlich 8,66 %, allerdings auf 15 Jahre verteilt  Beitragssätze des PSV der vergangenen 15 Jahre 1992: 0,8 1993: 3,1 1995: 2,6 1994: 2,3 1996: 2,8 1997: 2,7 1998: 1,2 1999: 2,8 2000: 2,1 2001: 2,5 2002: 4,5 2003: 4,4 2004: 3,6 2005: 4,9 2006: 3,1 2007: 3,0 2008: 1,8 2009: 14,2 2010: 1,9 2011: ?

Anpassungsprüfungspflicht Laufende Rentenleistungen sind alle drei Jahre auf ihre Höhe zu überprüfen, ggf. anzupassen. Dabei sind die Belange des Rentners und die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Pflicht gilt für leistungsorientierte Zusagen Pflicht gilt nicht für einmalige Kapitalleistungen (Ablaufleistung einer Kapitalversicherung oder Kapitalabfindungen aus aufgeschobenen Rentenversicherungen)

Anpassungsprüfungspflicht Bei Neuzusagen durch Entgeltumwandlung entfällt Überprüfung, wenn AG sich verpflichtet, Leistungen um mindestens 1% p.a. anzupassen. ( Vorgehensweise bei BÜKA) Bei reinen Beitragszusagen entfällt die Pflicht. Bei Direktversicherungen und Pensions- kassen ist Pflicht erfüllt, wenn ÜA zur Erhöhung der lfd. Rentenleistungen verwendet werden.  Vorgehensweise bei Barmenia  steigende Ü-Rente bei lebenslanger Rente  gleichbleibende Ü-Rente bei Auszahlungs- plan bis 85 und anschließender Rente