HERZLICH WILLKOMMEN! Raub, Qualifikationen und Raub mit Todesfolge §§ 249, 250, 251.

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 Präsentation transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Raub, Qualifikationen und Raub mit Todesfolge §§ 249, 250, 251

Leseempfehlung Heinke, § 103 StGB – wenn abschaffen, dann sofort, ZRP 2016, 121 Frommel, Für eine an der Istanbul-Konvention orientierte Auslegung der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung, ZRP 2016, 122 Limperg/Gerhard, Gründe gegen Fernsehübertragungen aus dem Gerichtssaal, ZRP 2016, 124 2

Wiederholung 1: § 263 Tatbestand: Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, durchlaufende Kausalität „Falsche“ Tatsachen, Wertungen, Menschen Täuschen durch Unterlassen Irrtum (Def.) – Zweifel, sachgedankliches Mitbewusstsein (Das Geld ist echt.) Vermögensverfügung (Def.): Dreiecksbetrug Verfügungsbewusstsein: Sachbetrug Vermögen, -sbegriffe, Vermögensschaden (Def.) 3

Wiederholung 2: § 242 § 242: o. TB – f. b. S. = S. f. b, S = körp. Ggst, f = ni AlleinEigt u. ni herrenlos, b = fortbewegbar Bruch f. Gewahrsams. G = tats. Sachherrsch getr. v. SHWillen. Bruch = Aufheb d. G gg/o. Will d. GewahrsInhabers Verschiedene Arten von Gewahrsam/Gewahrsam nicht Besitz/Gewahrsamsenklave Subj TB: Vorsatz/Zueignungsabsicht – Ent-/Aneign Straflose Gebrauchsanmaß, Substanz/Sachwert §§ 243, 244, 244a, 247, 248a

Wiederholung 3: § 240 offener, ergänzungsbedürft., unseliger Tatbestand Was ist Gewalt? Vis compulsiva und absoluta Geschichte des Gewaltbegriffes (RG, BGH, BVerfG) Zweite-Reihe-Rechtsprechung Drohung mit einem empfindlichen Übel Was ist eine Drohung/was ein Übel?/empfindlich? Was ist eine Warnung? Abgrenzung zur Gewalt Drohung mit einem Unterlassen Nötigungserfolg und Finalität Subj TB, Rewi: Verwerflichkeit: Zweck/Mittel-Relat. 5

Das Unrecht des Raubes § 249 (L) Obj. TB: Wegnahme f. b. S. = vgl. § 242 Raub ist Diebstahl plus Nötigung bzw. Nötigung zur Duldung eines Diebstahls (vgl. §§ 153 und § 154 s. dazu BGHSt 1, 380, 382) Diebstahl = vorsätzliche Wegnahme + Zueignungs- absicht Nötigung zur Wegnahme: Finalität Schutz-(Rechts)güter daher: Eigentum u. Freiheit Eigentumsdelikt, Fremdschädigungsdelikt 6

Verweis auf RG GA 38, 347 f. „Es ist zwar richtig, daß nach den Motiven … der in § 249 ff … definierte Raub nicht als ein durch Gewalt gegen die Person begangener Diebstahl, auch nicht durch Gewalt gegen die Person, sondern als ein ´besonders gegen Person und Eigenthum verübtes Verbrechen` anzusehen ist; daß auf diesen Grundsätzen die selbständige Stellung des Raubes im System des StGB. und die Beschränkung der in den §§ 242 bis 245, 247 StGB. gegebenen Vorschriften auf den Diebstahl beruht; sowie daß die selbständige Natur des Raubes auch in processualischer Beziehung von besonderer Bedeutung ist... Materiell schließt aber der Raub aus den §§ 249 ff. die Thatbestandsmerkmale des Diebstahls ein und fügt ihnen das Requisit der Gewalt bzw. der Drohungen gegen die Person hinzu“. BGHSt 1, 380, 382 7

Das heißt: Raub ist Diebstahl plus Nötigung bzw. Nötigung zur Duldung eines Diebstahls und (dadurch?) doch etwas ganz anderes, vor allem Schlimmeres. Nochmals: Zueignungsabsicht als Schlüssel Schmerzen, Angst, Verletzungen des Opfers sind aber unabhängig von inneren Einstellungen des Täters Vgl. § 227 (Kombination zweier Delikte – Unterschied?) 8

Nötigungsmittel Vgl. zuvor § 240 (L!) Gewalt gegen eine Person (nicht: „gegen den Gewahrsamsinhaber“ Obj./subj.: körperlich wirkender Zwang durch Einwirkung auf einen anderen, um tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen Psychische Gewalt? BGHSt 23, 126 ff. – Problem: Abgrenzung zur Drohung? Erinnerung: BVerfGE 92, 1 – s. a. NJW 2002, 1031 f. Effizienz: weniger Kraftaufwand denn Wirkung beim Opfer 9

Diskussion = Entscheidungen lesen! BGHSt 1, 145: BGHSt 4, 210: BGHSt 16, 341: BGHSt 20, 194: BGHSt 23, 126: BGHSt 25, 237: BGH 1 StR 47/02: 10

Gewalt beim Raub Gegen Schlafende? Durch Einsperren? Durch unmittelbares Einwirken a. d. Körper? Gegen Sachen? Als Ursache f. d. Wegnahme? Durch Kraftentfaltung? Durch Zwangswirkung beim Opfer? Durch Betäubungsmittel? 11

Finale Verknüpfung Gewalt zum Zwecke der Wegnahme Vorstellung und Wille des Täters A. A.: kausaler Zusammenhang erforderlich Art der Gewalt: vis absoluta/compulsiva Tötung des Opfers zur Wegnahme: Problem des Gewahrsams? Siehe schon RGSt 56, 23 12

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Leib und Leben = keine unwesentliche KV Drohung: Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben, vorgibt, nicht tatsächlich hat Drohung nicht ursächlich (Finalzusammenhang!), d. h. Opfer muss ihr nicht glauben 13

Subjektiver Tatbestand Vorsatz: zweiaktiges Delikt, daher Vorsatz gerichtet auf beide Akte Zueignungsabsicht (Einschränkung der Strafbarkeit – Warum?) BGH 3 StR 392/11, Beschl. v

Beteiligung Täterschaftliche Beteiligung setzt Täterqualität voraus, d. h. Verwirklichung der TB-Merkmale Fehlt, wenn Finalität und Zueignungsabsicht nicht gegeben sind (s. BGH 3 StR 231/12, Beschl. v ) Fehlt, wenn Beteiligter nur verletzten will Probleme: Fingierte Raubtaten, d. h. ein „Opfer“ ist m. d. Tat einverstanden (W/H BT II, Rn. 358) oder dem Mittäter wird dies vorgespiegelt 15

Ausnutzen von Gewalt - Fortdauer BGHSt 20, 32 (L!) BGHSt 32, 88, 92 (L!) Fortdauer der Gewalt? Ausnutzen der Folgen der Gewalt? Drohung als Alternative? 16

Qualifikationen, § 250 I Nr. 1 § 250 (L) – vgl. mit § 244 – immer sorgfältig lesen! Unterschied? Lit. 1 a: Waffe/gefährl. Werkzeug bei sich führt (Diskussion bei § 244, wann führt man es bei sich? Verwendungsvorbehalt? Gegenbeweis der Ungefährlichkeit (z. B. Panzerglas)? Lit 1 b: „sonst ein Werkzeug oder Mittel“, Widerstand einer anderen Person Gewalt/Drohung: Auch hier – Gefährlichkeit oder Täuschung – Problem der Scheinwaffe Lit. c: Gesundheitsgefährdung - § 226 I ? Andere Person 17

Qualifikationen, § 250 I Nr. 2, II Nr. 2: Bande vgl. § 244, 3 Personen Abs. 1 tritt hinter Abs. 2 zurück II (schwere Qualif.) Nr. 1: Waffe/gefährliches Werkzeug – Verwenden; bei Bedrohung: angedrohte Verletzung erheblich Nr. 2: bei Bandenraub Waffe bei sich führen Nr. 3 a, b (BGH 2 StR 14/13, Beschl. v III: Minder schwerer Fall BGH 4 StR 239/09, Urt. v

Raub mit Todesfolge, § 251 Vgl. § 227: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifizierung Gefahrverwirklichungszusammenhang: Was ist die dem Raub eigentümliche Gefahr? (Wegnahme von Nahrung? Medizin (-) Zurechnungszusammenhang Leichtfertigkeit (§ 18 [-]) besonders grobe Fahrlässigkeit – aber nicht jeder Raub Fall des Rücktritts bei eingetretener schwerer Folge, ggfls. Vorsatz bzgl. schwerer Folge 19

Zusammenfassung § 249: obj., subj. Tatbestand §§ 242, 240 – Nötigungsmittel, finale Verknüpfung Probleme der Beteiligung § 250: Waffe, gefährl. Werkzeug, Scheinwaffe § 251: Erfolgsqualifizierung, Zusammenhang, Versuch und Rücktritt 20

Vorschau 23. Juni: räuberischer Diebstahl und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, 21