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Klausur S 797 SS 2018 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 797 SS 2018 Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 14 15 56 39 16 2 3 5 1 122 Teiln Unter 4: 45,90% Æ 4,7

3 Aufbau: I. nach Tatkomplexen: Überfall bis zur Rückkehr des C: B, C, F kommen vor; C handelt am meisten, daher zuerst, dann B, dann F Nach der Rückkehr des C: B und C; C steht wieder im Vordergrund Fallfortsetzung: prozessuale Frage

4 1. Tatkomplex „Geschehen bis zur spontanen Umkehr des C“
A. Strafbarkeit von B und C I. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB bzgl. der Tageseinnahmen durch das Einstecken der Tageseinnahmen 1. Tatbestand a) fbS: Tageseinnahmen b) Wegnahme: = Bruch fr. u. Begr. neuen Gewahrsams

5 Gewahrsamsbruch = Aufhebung des Gewahrsams gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers Einverständnis der F? F war mit dem Gewahrsamsübergang einverstanden. War sie zustimmungsberechtigte Gewahrsamsinhaberin? Kassierer, welche alleinverantwortlich für die Kasse sind und selbstständige Ver-fügungsmacht am Kasseninhalt besitzen:

6 F = alleinverantwortlich für die Abrechnung und Verwaltung der Kassen
= Alleingewahrsam an der Kasse und dem Geld Zum Tatzeitpunkt aber? K, kümmerte sich um die Zählung des Geldes wegen zeitweiliger Abwesenheit der F hatte die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld Allerdings: gestufter Gewahrsam

7 Der untergeordnete Gewahrsam kann vom Inhaber des übergeordneten Gewahrsams nicht gebrochen werden!
K half und wusste, dass dies nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel. F war nicht weit entfernt. Daher: F hatte noch übergeordneten Gewahrsam! Einverständnis der F ist daher tatbestandsausschließend. Gewahrsamsbruch: - und damit 2. Ergebnis: § 249 Abs. 1 StGB –

8 II. §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB B und C durch das Einstecken der Tageseinnahmen 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Nötigungsmittel (1) Drohen durch C Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat / zu haben vorgibt.

9 Drohung hier +: C hält F fest und droht dem K damit, diese zu verletzen.
Problem: Drohung gegenüber K und nicht gegenüber der unmittelbar bedrohten F (die ohnehin eingeweiht ist) Dreiecksdrohung: Drohung iSd §§ 253 Abs. 1, 255 StGB nur dann, wenn die Gewalt oder Drohung gegenüber dem Dritten eine vergleichbare Druckwirkung wie eine Bedrohung der eigenen Rechtsgüter

10 a) Nach einer Ansicht: wenn zwischen Genötigtem und Be-drohtem ein Näheverhältnis i.S.v. § 35 Abs. 1 StGB besteht. Bedrohte Person = Angehöriger oder eine sonst nahe stehende Person nahe (Freunde oder der Lebensgefährte) des Drohungsadressaten F nur Arbeitskollegin, daher keine nahestehende Person

11 b) Andere Ansicht: genügt, dass der Genötigte die Bedrohung des Dritten nur selbst als empfindliches Übel wahrnimmt. Ausreichend sei etwa, wenn er sich für das Schicksal des Dritten aus rein tatsächlichen Gründen verantwortlich fühlt K empfindet die Bedrohung der F selbst als empfindliches Übel und kommt gerade aus Angst um ihr Schicksal der Aufforderung von B und C nach.

12 Danach: Hinreichende Drohung liegt vor.
Letztere Ansicht kriminalpolitisch erwünschtes Ergebnis, da sonst erhebliche Strafbarkeitslücken entstehen (2) Drohung durch B (B als Mittäter) C hat K gedroht, B seinerseits hat aber kein Nötigungsmittel angewendet Handeln des C dem B im Wege der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar?

13 a) gemeinsamer Tatplan
„Bedrohen“ der F war im Vorhinein abgesprochen gemeinsamer Tatplan + b) gemeinsame Tatausführung B leistete durch Anwesenheit am Tatort und Ergreifen der Beute auch einen objektiven Tatbeitrag. Tatbeitrag des B auch während der Tatausführung nach der überwiegend zur Tatherrschafts-lehre vertretenen Literatur hinreichend

14 B hatte auch Täterwillen (subjektive Theorie):
ist dem C nicht sozial untergeordnet, hat ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat und erbringt einen erheblichen eigenen Beitrag zur Gesamttat (Wille zur Tatherrschaft). Ergebnis: B ist nach den überwiegend vertretenen Ansichten Mittäter bb. Nötigungserfolg Duldung der Entwendung des Geldes

15 Vermögensverfügung erforderlich?
(1) Rspr.: keine Verfügung erforderlich, Ausreichend = durch Nötigungsmittel verursachte Vermögensbeschädigung Nach dem äußeren Erscheinungsbild hier: Wegnahme vor, aber: speziellerer Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB greift nicht ein aufgrund des tatbestandsausschließenden Einverständnisses der F Daher: hinnreichender Nötigungserfolg nach dieser Ansicht +

16 (2) Nach „harmonischer Auslegung“:
bewusste Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich Raub = Fremdschädigungsdelikt Erpressung = Selbstschädigungsdelikt Exklusivitätsverhältnis zwischen § 249 Abs. 1 StGB und §§ 253 Abs. 1, 255 StGB Abgrenzung erfolgt aufgrund der inneren Willensrichtung des Opfers:

17 Verfügung, wenn der Genötigte eine Wahlmöglichkeit und die Vorstellung habe, einen für die Herbeiführung des Vermögensnachteils unerlässlichen Mitwirkungsakt vorzunehmen. Hier: vis compulsiva vor, grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit gegeben Aber K wusste, dass B und C nicht auf seine Mitwirkung angewiesen waren, da das Geld offen auf dem Tisch lag. Daher: §§ 253 Abs. 1, 255 StGB –

18 Streitentscheid also erforderlich
Für Vermögensverfügung: auch bei § 263 Abs. 1 StGB eine Verfügung allgemein als ungeschriebene Voraussetzung anerkannt § 255 StGB verweist auf den Strafrahmen des Raubes allgemeiner Tatbestand verweist nicht auf den Strafrahmen des spezielleren Tatbestandes Tatbestand des Raubes würde überflüssig.

19 Gegen Vermögensverfügung:
Strukturverwandtschaft der Erpressung / Nötigung Begriff der Gewalt muss genauso ausgelegt werden und daher auch die Form der vis absoluta, welche dem Opfer nie eine Wahlmöglichkeit lässt, erfassen. nach dem Wortlaut keine Verfügung erforderlich Wenn Ansicht der Rspr. gefolgt wird: hinreichende Verknüpfung zwischen Täterhandlung und Nötigungserfolg +

20 cc) Vermögensschaden? Keine Kompensation Aber: Genötigter (K) und am Vermögen Geschädigter (I) fallen auseinander Dreieckserpressung Rspr. setzt Näheverhältnis voraus: Genötigter muss den Schutz des fremden Vermögens wahrnehmen können und wollen, er muss daher spätestens im Tatzeitpunkt auf der Seite des Vermögensinhabers stehen

21 K konnte bereits vor Tatbegehung auf das Geld zugreifen.
Angestellten-/Arbeitsverhältnis reicht Duldung der vermögensschädigenden Handlung ist dem Geschädigten daher zurechenbar. b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz von B und C + Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung + 2. Rechtswidrigkeit + (Verwerflichkeit bei § 255 StGB indiziert)

22 3. Schuld + 4. Ergebnis: §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB + III. Schwere räuberische Erpressung (Auseinanderfallen des Vorsatzes, daher C zuerst prüfen) 1. C: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB a. Tatbestand aa. Objektiver Tatbestand (1) Grundtatbestand: verwirklicht (s.o.)

23 (2) Bewaffneter Bandenraub § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB
Hat C als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Bande = Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Trifft bei A, B und C zu

24 B war Mittäter und als zugleich Bandenmitglied an der Tat beteiligt.
Waffe bei sich geführt? Waffen i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB = nur Waffen im technischen Sinne (jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen zu verletzen) Waffe muss funktionsfähig sein bloß zur Drohung mitgeführte ungeladene Schusswaffe: nicht ausreichend

25 Aber: ist auch Waffe angesehen werden, wenn sie etwa durch mitgeführte, griffbereite Munition jederzeit geladen und funktionsfähig werden könnte. Hier: C trug sowohl die Pistole als auch die Munition bei sich. Also eine Waffe! + bb. Subjektiver Tatbestand C hat Vorsatz hinsichtlich qualifizierendere Umstände + Absicht stoffgleicher Bereicherung + b. Rechtswidrigkeit/Schuld +

26 c. Ergebnis: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB
2. B: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB a. Tatbestand aa. Objektiver Tatbestand (1) Grundtatbestand B hat den Grundtatbestand als Mittäter verwirklicht (s.o.). (2) Bewaffneter Bandenraub § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB:

27 B Mitglied ist derselben Bande wie C, der auch bei der Tat des B mitgewirkt hat.
C hat als anderer Beteiligter am Raub eine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei sich geführt (s.o.). Es genügt objektiv nach dem Gesetz, wenn bereits irgendein Beteiligter an der Tat eine Waffe bei sich führt, diesbezüglich ist also keine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich.

28 (3) Sonstiges Drohmittel
Waffe (auch ungeladen) erfüllt § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB: „sonst ein Werkzeug, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“ § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB + (4) Bandenmitglied § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (s.o.) +

29 Vorsatz in Bezug auf Mittäterschaft am Grundtatbestand +
Aber: B wusste nicht, dass C auch Munition bei sich trug! Vorsatz nur auf eine ungeladene Pistole als Drohmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB bezogen Vorsatz in Bezug auf bandenmäßige Begehungsweise + b. Rechtswidrigkeit/Schuld + c. Ergebnis: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB +

30 B. Strafbarkeit der F I. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB bzgl. der Tageseinnahmen Durch ihr „Mitspielen“ am Tatort und der Hilfe beim Entwerfen des Tatplans 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand Handeln des C der F nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar? gemeinsamer Tatplan hinsichtlich der Geldentwendung +

31 gemeinsame Tatausführung?
In Mittäterschaft oder Beihilfe? (1) Tatherrschaftslehre Mittäterschaft = funktionelle Tatherrschaft = funktioneller Beitrag im Ausführungsstadium erforderlich eine weiter gefasste Variante der Tatherrschaftslehre: auch Tatbeiträge im Vorbereitungssta-dium, sofern Beteiligungsminus durch das Plus bei der Planung kompensiert

32 Hier: Zum Zeitpunkt der Ausführungshand-lung F am Tatort anwesend und wirkt bei der Bedrohung entscheidend mit. Sie weiß, dass weder B noch C bereit sein dürften, die F zu verletzen. Dies reicht bereits für einige der Tatherr-schaftslehren aus. A. A. aber vertretbar, denn: Beitrag von F besteht nur in der Duldung ihrer Opferrolle.

33 Sie war nicht dafür vorgesehen, aktiv auch bei der Wegnahme mitzuwirken.
Dies entspricht Gehilfenrolle (2) Subjektive Theorie drei Indizien: Gewicht des Tatbeitrags: F war vor der Ausführung der Tat gerade wegen ihrer Insider-Position im Vorbereitungs-stadium für A, B und C für das Vorhaben wichtig ein den anderen vergleichbares Eigeninteresse an der Beute (gleichmäßige Teilung!)

34 Daher Mittäterin b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Bereichsabsicht + 2. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB: F selbst kein Bandenmitglied, sie will nur einmalig mitwirken. BGH: Mitgliedschaft in einer Bande = besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 StGB

35 andere Ansicht (Lit.): Grund der Strafschärfung der Bandentat = erhöhte Gefährlichkeit, die von einer geplanten Tatbegehung ausgeht (Organisationsgefahr) nicht eine erhöhte Gefährlichkeit des Bandenmitglieds als Person Daher tatbezogenes Merkmal, § 28 StGB nicht anwendbar 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB +

36 2. Tatkomplex „Das Geschehen nach der spontanen Umkehr des C“
C. C nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a StGB durch die Drohung nach Schussabgabe Handlung Grundtatbestand: Wegnahme durch B ist C im Wege des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen gemeinsamer Tatplan: konkludent (C die Nötigung, B Wegnahme)

37 Wegnahme des B dem C also zuzurechnen
von C verwendete Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB? zwar nicht bereits bei der Drohung mit der ungeladenen Waffe, jedenfalls aber nach dem Laden der Waffe durch den Schuss daher § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB + § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB? nicht vorher von der gemeinsamen Bandenabsprache erfasst

38 Aber: nicht erforderlich, dass jedes Mitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden is
genügt nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Täter als Mitglied einer Bande den Raub nur unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ausgeführt hat Nach Sinn und Zweck muss aber neben dem Mitwirkungserfordernis die Tat auch Ausfluss der Bandenabrede sein

39 nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar Beteiligten
abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede! Hier: Tat gegen K bewegt sich noch im Rahmen der Bandenabrede Cs Absicht: gemeinsame Beute erhöhen B warf die Geldbörse auch zu dem für alle bereits erbeuteten Geld Ergebnis: § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB +

40 § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB: schwere körperliche Misshandlung muss nicht Folgen des § 226 StGB verwirklichen muss aber mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden sein oder in der Zufügung erheblicher Schmerzen bei einer Schussverletzung + § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB, Todesgefahr? -, konkretes Gefährdungsdelikt Hier bestand keine Todesgefahr (Sachverhalt)

41 Vorsatz hinsichtich aller objekitv verwirklichten Varianten des § 250 StGB: +
Ergebnis: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a StGB + D. C nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB I. Grundtatbestand: Schuss des C auf K = üble unangemes-sene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden des K nicht nur unerheblich beeinträchtigt

42 Zugleich pathologischer Zustand bei K
Also Grundtatbestand objektiv + II. Qualifikation: 1. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB: Verletzung mittels Waffe + 2. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Gemeinschaftliches Handeln = B war am Tatort anwesend und hielt K fest, so dass objektiv eine erhöhte Gefährlichkeit vorliegt

43 3. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: Keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder bei Erfordernis konkreter noch abstrakter Gefährdung III. Vorsatz: insgesamt + IV. Rechtswidrigkeit und Schuld + V. Ergebnis: Strafbarkeit gemäß §§ 223 I, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB +

44 E. B nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 25 Abs. 2 StGB
Durch Bs Beitrag (Wegnahme) zur Schusssituation I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grundtatbestand (1) Qualifiziertes Nötigungsmittel Cs Schuss/Drohung dem B zurechenbar gemäß § 25 Abs. 2 StGB?

45 bereits sukzessive Mittäterschaft, wenn nicht beide gleichzeitig den konkludenten gemeinsamen Tatplan fassen. Aber: hier noch nicht die problematische Form der sukzessiven Mittäterschaft, B tritt bereits vor Tatvollendung hinzu Durch Bereithalten des B zur Ausführung der Wegnahmehandlung = stillschweigende Übereinkunft, K auszurauben

46 Tat erst mit der Wegnahme vollendet.
Vorgehen des B (Durchsuchen des K und Entwenden der Geldbörse) = essentieller Bestandteil eines Raubes, vom Täterwillen getragen, = unproblematisch mittäterschaftlich qualifiziertes Nötigungsmittel damit + (2) Wegnahme +, B greift in die Geldbörse des K und wirft diese zur restlichen Beute (3) Finalzusammenhang Nötigung / Wegnahme: +

47 2. Subjektiver Tatbestand
a. Qualifikation Problem: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 25 Abs. 2 StGB allein durch das Vorgehen des C objektiv verwirklicht! Dem B zurechenbar gemäß § 25 Abs. 2 StGB? B erlangt erst mit dem Schuss Kenntnis von der Waffeneigenschaft. = wesentliche Abweichung von dem sonst üblichen Vorgehen und vom gemeinsamen Tatplan

48 B war bei Verwirklichung der Erschwernisgründe nicht damit einverstanden,
beteiligt sich aber unmittelbar danach trotzdem an der weiteren Tatausführung, = nachträglich billigen zu diesem Zeitpunkt Qualifikations-merkmale der Nr. 1 (Verwendung der Waffe) und Nr. 3a (bei der Tat körperlich schwer misshandelt) von C bereits abgeschlossen, Nicht hingegen Nr. 2 (Beisichführen)

49 B auch diese Merkmale Abs. 2 Nr. 1 und Nr
B auch diese Merkmale Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a im Wege sukzessiver Mittäterschaft zugrechenbar? aa) Rspr.: Zurechnung bereits verwirklichter Tatteile und Erschwernisgründe ist sukzessiv möglich. Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem von den Vorstellungen des Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses.

50 Das Einverständnis des Hinzutretenden beziehe sich dann auf Grund der Kenntnis und der Billigung des bisher Geschehenen auf den verbrecherischen Gesamtplan. bb) andere Ansicht: keine Zurechnung mehr möglich Wenn bereits ein Tatteil vollständig abgeschlossen, trotz Ausnutzung dieses Umstands durch den Hinzukommenden keine Mittäterschaft an der Gesamttat mehr

51 bloße Billigung des Geschehens er-setzt nicht die erforderliche gemeinsame Tatbeherrschung.
Gegen Rspr.: deutet den nachträglichen Willen bzw. die Billigung in unzulässiger Weise in einen Willen zur Tatherrschaft um = Verbotene Beachtung eines dolus subsequens Daher keine Zurechenbarkeit der Erschwernisgründe der §§ 249, 250 Nr. 1 und Nr. 3a StGB

52 Aber: § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB +, Denn von dem Schuss an war B das Beisichführen einer Waffe des C bewusst und dies wirkte auch während der danach ausgeführten Wegnahme von B fort b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz des B in Bezug auf alle objektiv verwirklichten / zurechnebaren Merkmale + Absicht einer rechtswidrigen Zueignung+

53 Auch hinsichtlich § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Vorsatz des B +
II. Rechtswidrigkeit und Schuld + III. Ergebnis: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB + F. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB Körperverletzung durch C bereits beendet kann dem B im Wege der Mittäterschaft nicht mehr zugerechnet werden

54 G. Strafbarkeit der F nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 2, 27, 13 Abs
G. Strafbarkeit der F nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 2, 27, 13 Abs. 1 StGB F sah tatenlos zu = Beihilfe durch Unterlassen, den Schaden von K abzuwenden? -, F hatte in der konkreten Situation bereits keine Handlungsmöglichkeit, den Erfolg abzuwenden auch kein Gehilfenvorsatz erkennbar Strafbarkeit der F: insoweit -

55 E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
C: - §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; - 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 25 Abs. 2; - 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4; 52; 53 StGB.

56 B: - §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2, 25 Abs. 2; - 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB; 53 StGB. F: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB.

57 Fallfortsetzung: I. § 254 Abs. 1 StPO Vernehmung der P im Strafverfahren gegen B gem. § 254 Abs. 1 StPO ausge-schlossen? Nach herrschender Ansicht schränkt § 254 StPO lediglich den Kreis der verlesbaren Urkunden ein. (Polizeiliche Protokolle dürfen nicht zum Zweck der Beweisaufnahme über ihren Inhalt verlesen werden.)

58 Hier: verstößt nicht gegen § 254 Abs
Hier: verstößt nicht gegen § 254 Abs. 1 StPO, wenn P in der Hauptverhandlung als „Zeugin vom Hörensagen“ vernommen wird. II. § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO vorliegen, der ein Beweisverwertungs- bzw. erhebungs-verbot begründet?

59 Vorschrift gilt für die Vernehmung durch Beamte der Polizei entspr
Vorschrift gilt für die Vernehmung durch Beamte der Polizei entspr., § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO. Hier: Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO? Blättern der P in der Akte mit weißen Blättern? nicht nur als (erlaubte) „kriminalistische List“ anzusehen?

60 Täuschung verletzt nicht in gleichem Maße wie die übrigen in § 136a Abs. 1 StPO verbotenen Methoden Menschenwürde und Aussagefreiheit Daher: Merkmal der Täuschung restriktiv auszulegen Ermittlungserfolg ist praxisgerecht notwendig mit einem gewissen Taktieren mit der Wahrheit verbunden Täuschung wäre es z. B., wenn vorgespiegelt wird, dass eine erdrückende Beweiskette vorliege

61 oder dass der Mittäter schon gestanden habe.
Kriminalistische List verbietet § 136a StPO nicht. darf darin bestehen, dass Fangfragen gestellt und doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden Fehlvorstellungen sind nur dann beachtlich, wenn sich im Einzelfall nicht nur das typischerweise gerade mit der Vernehmungssituation verbundene Risiko realisiert.

62 P hat B durch das Blättern in der leeren Akte lediglich vorgespiegelt, sie habe bereits umfangreiches Wissen. beeinflusste B nicht verbal. ≠ bewusstes Vorspiegeln von Tatsa-chen P sagte nichts, sondern blätterte lediglich stillschweigend Dies ist in der Vernehmungssituation erlaubt.

63 = taktisches Abwarten der Vernehmungsperson unter Herstellung einer psychischen Belastungssituation
= erlaubte kriminalistische List Ergebnis: Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO – P darf in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden.


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