Anrechnung von Einkommen und Vermögen

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 Präsentation transkript:

Anrechnung von Einkommen und Vermögen Teilhabe mit LINKS – Fachtagung der Bundestagsfraktion DIE LINKE zum Bundesteilhabegesetz Harry Hieb, NITSA e.V.

Menschenrechtliche Bewertung Artikel 28 UN-BRK: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien [...], sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung (CRPD): Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat ferner, Menschen mit Behinderungen soziale Dienstleistungen zu bieten, die ihnen den gleichen Lebensstandard ermöglichen wie Menschen ohne Behinderungen mit vergleichbarem Einkommen.

Methodik der Einkommensanrechnung vom Netto- zum Bruttoeinkommenseinsatz Geltendes Recht (Nettoeinkommenseinsatz) Bundesteilhabegesetz ab 2020 (Bruttoeinkommenseinsatz) Nettoeinkommen/Monat 2.967,26 € Bruttojahreseinkommen 60.000,00 € abzgl. doppelter Hartz-IV-Satz 808,00 € abzgl. anrechnungsfreies Einkommen (85% der jährlichen Bezugsgröße, 2016: 34.860 €) 29.631,00 € abzgl. Miete 600,00 € abzgl. Kosten Pkw 150,00 € Einkommensüberschreitung 30.369,00 € abzgl. Versicherungen etc. 50,00 € 1.359,26 Eigenbeitrag/Monat (2% der Einkommens-überschreitung) abzgl. Freibetrag (hier 20%) 271,85 € 1087,41 € Beispiel: keine oder Pflegestufe kleiner III, Brutto/Monat 5.000 €, Steuerklasse I, Steuerfreibetrag 3.700 € Geltendes Recht Grundbetrag (§ 85 I Nr.1-2 SGB XII) = 2x Regelbedarfsstufe 1 = 808 Euro Kosten Pkw, Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 82 SGB XII) i.v.m. Kfz-Richtlinien und –Empfehlungen Bundesteilhabegesetz Einkommen: Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (Bruttoeinkommen abzgl. Werbungskosten, z.B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag) Freigrenze (x% der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches): § 136 Abs. 2 SGB IX sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit: 85% nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 75% Renteneinkünfte: 60% Ein Eigenbeitrag/Monat i.H.v. 2% der Einkommensüberschreitung bedeutet faktisch 12 x 2 % = 24% „Behindertensteuer“

Nettoeinkommen im Vergleich - Pflegestufe kleiner III - Einkommens- verbesserungen durch das BTHG Brutto: 5.333 € Brutto: 4.416 € Brutto: 2.200 € Annahmen typische Berufe für Menschen mit Behinderung, da sie häufig keine oder nur leichte körperlichen Tätigkeiten ausführen können Bürokaufmann als nichtakademischen Beruf Jurist/Softwareentwickler als akademischer Beruf Kosten der Unterkunft, Kfz und Versicherungen wie zuvor Freilassung des Einkommens (wie zuvor) i.H.v. 20% Ergebnis bei kleinen Einkommen weder nach geltendem noch nach neuem Recht ab 2020 Eigenbeiträge zu entrichten mittlere und hohe Einkommen werden um ca. 400 – 500 € / Monat besser gestellt (nur Pflegestufe < III) es kommt zu realen Einkommensverbesserungen ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020 ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020 ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbessert den Lebensstandard! Oder? Menschen mit Assistenzbedarf benötigen meist Pflege und haben i.d.R. eine Pflegestufe III § 87 SGB XII (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze): Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. [...] Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten. Bei Pflegestufe III gilt ein Freibetrag von mindestens 60 %. Auf die Fallbeispiele angewandt ergibt sich ein Freibetrag von 80 % (20 % + 60 %).

Nettoeinkommen im Vergleich - Pflegestufe III - Einkommens- einbußen durch das BTHG Brutto: 5.333 € Brutto: 4.416 € Brutto: 2.200 € Annahmen Kosten der Unterkunft, Kfz und Versicherungen wie zuvor Freilassung des Einkommens jetzt i.H.v. 60% wg. Pflegestufe III + 20% = 80% Ergebnis bei kleinen Einkommen weder nach geltendem noch nach neuem Recht ab 2020 Eigenbeiträge zu entrichten (keine Änderungen zum Beispiel zuvor) mittlere und hohe Einkommen werden um ca. 250 – 375 € / Monat schlechter gestellt (nur Pflegestufe III) es kommt zu realen Einkommensverschlechterungen ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020 ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020 ohne Behinderung geltendes Recht BTHG ab 2020

Der Bestandsschutz – Eine trügerische Sicherheit BMAS: „Da aufgrund des Wechsels vom Netto- zum Bruttoeinkommensansatz nicht für jeden Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass die neue, generell großzügigere, Einkommensheranziehung ab 2020 bei höheren Einkommen zu Verschlechterungen führt, gibt es eine Vertrauensschutzregelung, die diesen Effekt ausschließt.“ Der Bestandsschutz könnte entfallen und höhere Eigenbeiträge zur Folge haben, wenn die Arbeitstätigkeit z.B. aufgrund einer Babypause, eines Sabbatjahres oder wegen Arbeitslosigkeit länger unterbrochen wird. der Assistenzbedarf sich ändert und der Sozialhilfeträger den Fall neu bewertet. Der Bestandsschutz gilt nicht für Leistungsberechtigte, die nach 2019 erstmals einen Eigenbeitrag leisten müssen. BTHG verschlechtert den Lebensstandard von Menschen mit Assistenzbedarf und Pflegestufe III. BMAS hat selbst festgestellt, dass das Versprechen „Einkommensverbesserungen für alle“ mit dem BTHG nicht eingehalten wird (Quelle BMAS-FAQ Frage „Ist sichergestellt, dass keine finanziellen Verschlechterungen auftreten können?“: http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html) § 150 SGB IX (Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens) „Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.“

Sind 600 € Eigenbeitrag/Monat wirklich „großzügig“? Eigentumswohnung 180.000 € Eigenbeiträge verhindern private Altersvorsorge Kosten pro Kind bis zum 18. Lebensjahr 130.000 € Nach 5 Jahren Eigenbeiträge i.H. der Kosten eines Pkw geleistet Nach 18 Jahren Eigenbeiträge geleistet i.H. der Ausgaben für ein Kind bis zur Volljährigkeit (Quelle: http://www.familie.de/eltern/wie-viel-kosten-kinder-536481.html) Nach 25 Jahren Eigenbeiträge i.H. der Kosten einer Eigentumswohnung geleistet Wohneigentum ist eine der wichtigsten Formen der Altersvorsorge. Eigenbeiträge verhindern eine angemessene Altersvorsorge behinderter Menschen. Pkw 30.000 €

Vermögensanrechnung 178.480 € 54.890 € 27.600 € 2.600 € 150% der jährlichen Bezugsgröße 54.890 € 27.600 € Schonvermögen i.H.v. 2.600 € (verh. 3.214 €): § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Übergangsrecht und Hilfe zur Pflege ab 2020: § 60a und 66a SGB XII Das Vermögen muss aus eigenem Einkommen stammen Erben, Schenkungen usw. sind nicht möglich Bundesteilhabegesetz ab 2020: § 139 SGB IX Das Vermögen kann auch aus einem Erbe oder einer Schenkung stammen Durchschnittsvermögen bei Renteneintritt: siehe Backup 2.600 €

Einglieder-ungshilfe Renteneintritt „über Nacht“ Vermögens-halbierung Hilfe zur Pflege Eigenbeitrag Brutto- + 50% Nettoprinzip Vermögen 27.600 € Eigenbeitrag Bruttoprinzip Vermögen 54.890 € Eigenbeitrag Nettoprinzip Einglieder-ungshilfe (Egh) Hilfe zur Pflege (HzP) Egh + HzP (berufs-tätig) doppelte Einkommens- anrechnung Mögliche Kombinationen mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege gem. SGB XII Nur Eingliederungshilfe: Höherer Vermögensfreibetrag, Einkommensverschlechterungen für Personen mit Pflegestufe III im Vergleich zum geltenden Recht Nur Hilfe zur Pflege: Niedriger Vermögensfreibetrag, keine Einkommensverschlechterungen im Vergleich zum geltenden Recht, durch Fortführung des Übergangsrechts sogar Einkommensverbesserungen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (berufstätig): wie „nur Eingliederungshilfe“ Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (nicht berufstätig): Niedriger Vermögensfreibetrag, Anrechnung des Einkommens in zwei Rechtsgebieten (§ 136 SGB IX und § 89 Abs. 2 SGB XII) Bei Eingliederungshilfe- und Hilfe-zur-Pflege-Berechtigten halbiert sich das Vermögen „über Nacht“ bei Renteneintritt Bundesteilhabegesetz: Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen § 103 Abs. 2 SGB IX Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb einer Räumlichkeit im Sinne von § 43a Satz 3 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen nach Kapitel 7 des Zwölften Buches, soweit der Leistungsberechtigte Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches übersteigt, oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Renteneintritt „über Nacht“ Vermögens-halbierung bei

Partnereinkommen und -vermögen Das „Heiratsverbot“ besteht fort. 2017 – 2019 Anrechnung des Partnereinkommens und –vermögens (wie geltendes Recht) ab 2020 keine Anrechnung des Partnereinkommens und –vermögens, wenn der behinderte Partner nur Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. ODER der behinderte Partner zusätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält UND außerhalb einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt UND Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (450 €) erzielt. der behinderte Partner in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt. Das „Heiratsverbot“ besteht für alle anderen fort, insbesondere für Paare, bei denen der nicht behinderte Partner alleiniger Ernährer ist. bei denen der behinderte Partner (Erwerbsminderungs-)Rentner ist. Nur Eingliederungshilfe: § 140 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (berufstätig, außerhalb Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung): § 103 Abs. 2 SGB IX Innerhalb Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung: § 103 Abs. 1 SGB IX § 103 (Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen) (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Räumlichkeiten im Sinne von § 43a Satz 3 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb einer Räumlichkeit im Sinne von § 43a Satz 3 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen nach Kapitel 7 des Zwölften Buches, soweit der Leistungsberechtigte Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches übersteigt, oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezieht.

Fazit Es gibt Einkommensverbesserungen, aber nicht für alle. Menschen mit Pflegestufe III sind die Verlierer der Reform. Wer zusätzlich Hilfe zur Pflege erhält, verliert „Privilegien“ mit Eintritt in die Rente. „Heiratsverbot“ besteht für eine Vielzahl der Leistungsberechtigten fort. Keine Perspektive für eine vollständige Abschaffung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Menschenrechtliches Ziel des „gleichen Lebensstandards bei vergleichbarem Einkommen“ wird verfehlt.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. http://www.nitsa-ev.de

Backup

Nettoeinkommen im Vergleich Übergangsrecht 2017-2019 Einkommens- verbesserungen durch das BTHG Brutto: 5.333 € Brutto: 4.416 € Übergangsrecht geltendes Recht Brutto: 2.200 € Neuer Freibetrag im Übergangsrecht und für reine Hilfe-zur-Pflege-Empfänger darüber hinaus Im Übergangsrecht wird ein weiterer Freibetrag definiert: § 82 Abs. 3a SGB XII „Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.“ Ergebnis bei kleinen Einkommen weder nach geltendem noch nach Übergangsrecht Eigenbeiträge zu entrichten Pflegestufe < III: mittlere und hohe Einkommen werden um ca. 200 € / Monat besser gestellt Pflegestufe III: mittlere und hohe Einkommen werden um ca. 50 € / Monat besser gestellt es kommt zu realen Einkommensverbesserungen ohne Behinderung Pflegestufe < III Pflegestufe III ohne Behinderung Pflegestufe < III Pflegestufe III ohne Behinderung Pflegestufe < III Pflegestufe III

Arbeitseinkommen in Werkstätten für behinderte Menschen Einkommens- verbesserungen durch das BTHG auf sehr geringem Niveau Anrechnung des Werkstattlohns auf die Grundsicherung Geltendes Recht Bundesteilhabegesetz ab 2017 Werkstattlohn/Monat 180,00 € abzgl. 1/8 Hartz-IV-Satz 50,50 € Verbleiben als Lohn 129,50 abzgl. Freibetrag (25%) 32,38 € abzgl. Freibetrag (50%) 64,75 € Eigenbeitrag/Monat 97,12 € Höhe Werkstattlohn: 181 € / Monat in 2014 Quelle: BMAS http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Werkstaetten/Arbeitsentgelt/arbeitsentgelt_node.html § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII: Verdopplung des Freibetrags von 25% auf 50% (gilt bereits ab 2017) es kommt zu realen Einkommensverbesserungen auf niedrigem Niveau

Altersvorsorge mit und ohne Behinderung angemessene Altersvorsorge bleibt unmöglich *Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Durchschnittsvermögen nach Altersgruppen < 35: 47.832 € 35 – 44: 101.396 € 45 – 54: 127.320 € 55 – 64: 178.480 € 65 – 75: 149.980 € > 75: 118.080 € Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Berechnungen des BMAS zum Einkommenseinsatz Einkommenseinsatz / Eigenbeitrag Bruttoein-kommen (monatlich) Pflegestufe < III Pflegestufe III Neues Recht Geltendes Recht (Einkommenseinsatz anhand der Fallbeispiele) Übergangsrecht (anhand des Fallbeispiels 2) 1.500 € 0 € 0,00 € 2.000 € 200 € - 2.500 € 400 € 100 € 3.000 € 600 € 300 € 120,00 € 3.500 € 800 € 500 € 240,00 € 4.000 € 1.000 € 700 € 360,00 € 4.500 € 1.200 € 900 € 480,00 € 5.000 € 1.400 € 1.100 € 600,00 € 5.500 € 1.600 € 1.300 € 720,00 € 6.000 € 1.800 € 840,00 € Falsche BMAS-Berechnungen (Quelle BMAS-FAQ Frage „Wieviel haben Menschen mit Behinderungen im Schnitt mehr im Monat zur Verfügung? “: http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html) „rot“ korrigierte Werte der BMAS-Berechnung „rot“ hinterlegt fehlende Angaben zu Personen mit Pflegestufe III in den BMAS-Berechnungen Quelle: BMAS-Dokument „Das BTHG in der Diskussion“ (rosa hinterlegter Bereich vom BMAS verschwiegen) http://nitsa-ev.de/wp-content/uploads/2016/07/160628_Das-BTHG-in-der-Diskussion.pdf Berechnungen zur Pflegestufe III: http://nitsa-ev.de/wp-content/uploads/2016/07/BMAS_BTHG_Berechnungen.xlsx

Einkommenseinsatz bei Eltern volljähriger behinderter Kinder § 138 (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen) BTHG: (4) Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubringen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.