Herzlich willkommen! Konkurrenzen im Strafrecht. Lektüreempfehlung BGH 1 StR 24/16, Beschl. v. 29.6.16 2.

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Die Lehre von den Konkurrenzen
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Herzlich willkommen! Konkurrenzen im Strafrecht

Lektüreempfehlung BGH 1 StR 24/16, Beschl. v

Vorwissen Klausuren: Gesamtergebnis und Konkurrenzen Begriffe: Tateinheit und Tatmehrheit Körperverletzung ist in einer Tötung mit enthalten Eine Handlung oder mehrere: Handlungseinheit oder -mehrheit Kommentar; zu jeder Norm am Ende: Konkurrenzen Strafen: Geld- und Freiheitstrafe einfach addieren? In jeder Vollendung steckt ein Versuch Grunddelikt und Qualifikation 3

Konkurrenzen Konkurrieren: zusammenlaufen (lat.), als Wettkampf, Gegnerschaft, Ausschlussverfahren Differenzierung (vgl. Täterschaft u. Teilnahme) Andere Möglichkeit: Einheitsstrafe – Jugendstrafrecht (§ 31 JGG), Österreich (§ 28 I ÖStGB), Schweiz (Art. 68 SchweizStGB) Kontroverse Lehrmeinungen, fehlende einheitliche Terminologie Tatbegriffe: §§ 52, 53 < §§ 155, 264 StPO 4

Grundgedanke Verhältnis der Straftaten zueinander insbesondere bezüglich der Rechtsfolge: Addition? Maß der Schuld? Rabattgedanke? Grenzen: Lebenslange Freiheitsstrafe = ein Leben -> zehn Morde? Oder: Fünffacher Raub, fünffacher Bandendiebstahl etc. < 15 Jahre Lösung: Tateinheit, § 52 (L!), Tatmehrheit, § 53 (L!) Gesamtstrafenbildung gem. § 54 (L) 5

Handlungseinheit und –mehrheit sog.: Echte Konkurrenzen Eine Handlung oder mehrere Handlungen Voraussetzung für die Begriffe Tateinheit, - mehrheit Handlung im natürlichen Sinn Handlung im juristischen Sinn – Tatbestandliche Handlungseinheit – Natürliche Handlungseinheit 6

Handlung im natürlichen Sinne Ein Entschluss, eine Betätigung = eine Handlung Bsp. Handgranate in Menschenmenge (obwohl verschiedene Rechtsgüter [Leben, Gesundheit, Eigentum], verschiedene Rechtsgutsinhaber) Schon zwei Handlungen: Zwei Schüsse auf zwei Personen in der selben Menschenmenge 7

Handlung im juristischen Sinne Tatbestandliche Handlungseinheit Natürliche Handlungseinheit (fortgesetzte Handlung = Rechtsgeschichte, unbedingt nachlesen: BGHSt 40, 138 – sog. Serienstraftaten) 8

Tatbestandliche Handlungseinheit Tatbestand (Gesetz): mehrere Willensakte für rechtlich-soziale Bewertungseinheit Mehraktige Delikte: § 267 I (fälschen u. gebrauchen) Zusammengesetzte Delikte: § 249 (Gewalt und Wegnahme) Tätigkeitsdelikte: § 225 I (Quälen), § 238 (Nachstellen) Dauerdelikte: §§ 239, 123 Unechtes Unterlassen: mehrfach aber ein Erfolg Sukzessive u. iterative Begehung (§§ 212, 242/22) 9

Natürliche Handlungseinheit Rechtsprechung/Bewertung Gleichartiges Verhalten, einheitlicher Wille, räumlich-zeitlich enger Zusammenhang -> natürliche Betrachtungsweise: einheitliches zusammengehöriges Tun Fälle der sukzessiven/iterativen Begehung (siehe zuvor) – insofern a. A. Kritisch: Polizeiflucht – einheitlicher Fluchtwille, verschiedene Delikte Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgütern – aber Ausnahme: sehr, sehr enger Zusammenhang 10

Tateinheit Dieselbe Handlung: mehrere Strafgesetze (ungleichartig) oder ein Strafgesetz mehrfach (gleichartige) - Idealkonkurrenz § 52 I Teilidentität der Ausführungshandlung (z. B. §§ 263, 267), d. h. vor Beendigung Probleme: Dauerdelikte und Zustandsdelikte (Welche Deliktsarten kennen Sie?) Rechtsfolge: § 52 II: schwerste Strafe (eingeschränktes Absorptionsprinzip) 11

Probleme Dauer- und Zustandsdelikt – Rechtsprechung: Ausführung deckungsgleich – Lit.: Zustandsdelikt Mittel für Dauerdelikt (z. B. § 223 für § 239) oder Dauerdelikt Voraussetzung für Zustandsdelikt (§ 123 für 223/242) – abzugrenzen von: bei Gelegenheit eines Deliktes begangenes anderes Delikt (= neuer Entschluss) Verknüpfung/Verklammerung - Delikt 1 in Tateinheit mit Delikt 2, dieses in Tateinheit mit Delikt 3 - Voraussetzung: Schwere des Delikts 2 (insges. str.) 12

Klassischer Fall Trunkenheitsfahrt -> Unfall -> Flucht (ebenfalls Trunkenheitsfahrt) Annahme eines neuen Tatentschlusses § 316 -> §§ 315c, 229, 52 §§ 142, 316, 52 Insgesamt § 53 13

Tatmehrheit Mehrere selbständige Handlungen mit mehrfacher Gesetzesverletzung §§ Auch bei Freiheits- und Geldstrafe, § 53 II Bildung der Gesamtstrafe: § 54 Lebenslang oder Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe (Asperationsprinzip) Erhöhung < Summe der Einzelstrafen, § 54 II 14

Gesetzeseinheit/-konkurrenz Spezialität Subsidiarität Konsumtion Fälle der sog. unechten Konkurrenz – primär anzuwendende Norm verdrängt die anderen, ebenfalls erfüllten Tatbestände Mehrere Tatbestände erfassen eine Handlung Verdrängtes Delikt nicht im Schuldspruch 15

Spezialität Alle Merkmale eines anderen Delikts notwendig enthalten (Grundtatbestand in Qualifizierung und Privilegierung (Bsp: § 223 in § 224) bzw. Abwandlung eigener Art (Bsp.: §§ 242, 240 in § 249) Bei erfolgsqualifizierten Delikten und Vorsatz: Tateinheit mit Erfolgsdelikt (§§ 251, 212, 52) 16

Subsidiarität Hilfsweise (vgl. Prinzip der Subsidiarität im öffentlichen Recht – Begriff!) §§ 145 II, 145d, 246 I, 248b, 265a, 316 (L) Abstrakte und konkrete Gefährdung Gefährdung und Verletzung Versuch und Vollendung leichte und schwerere Beteiligung 17

Konsumtion Vgl. Spezialität: nicht notwendig (wie dort) aber regelmäßig enthalten (aufgezehrt) Klassiker: §§ 123, 303 zu § 242 Siehe § 244 I Nr. 3, § 243 I 2 Nr. 1, 2 Konsumtion A. A. Tateinheit: verschiedene Rechtsgutsinhaber/Strafzumessungsnorm ist kein Tatbestand/ohne § 243 Tateinheit (BGH NStZ 14, 40) 18

Mitbestrafte Vor- und Nachtat Handlungsmehrheit (vorangegangene oder nachfolgende Tat enthält dasselbe Unrecht) Vortat – Bsp.: § 30 II zur begangenen Tat (subsidiär), § 30 I wenn Anstifter Tat selbst begeht (subsidiär) Autoschlüssel, § 246, um später Auto zu stehlen (Konsumtion) Nachtat – Bsp.: Unterschlagung durch Weitergabe des Diebesgutes (a. A. Tatbestandslösung = kein TB) 19

Klausur Handlungseinheit- oder mehrheit? Handlungseinheit: Gesetzeskonkurrenz?, wenn (-), -> § 52 Handlungsmehrheit: Vor- oder Nachtat?, wenn (-), § 53 evtl. Verklammerung 20

Wahlfeststellung Grundsatz in dubio pro reo: Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK, § 261 StPO: Tatsachen (nicht Rechtsfolgen) – Ausnahme: § 186 Problem: Zwei Tatvarianten -> jeweils in dubio pro reo führte zum Freispruch (tertium non datur): = ungleichartige (echte* = gesetzesalternative) Wahlfeststellung (*unechte = gesetzesgleichartige, handlungsalternative = z. B. bei Aussage 1. o. 2. gelogen) Rechtssicherheit, Gerechtigkeit, Einzelfall Voraussetzungen: Unsicherheit, kein logisches oder normatives Stufenverhältnis (dann in dubio), rechtsethische Gleichwertigkeit 21

Kombinationen §§ 242, 259 §§ 242, 257 §§ 154, 164 §§ 263, 259 §§ 263, 263a 22

Der BGH 2 StR 495/12, Beschl. v (Anfrage) 1 ARs 14/14, Beschl. v (Antwort) 3 ARs 13/14, Beschl. v (Antwort) 4 ARs 12/14, Beschl. v (Antwort) 5 ARs 39/14, Beschl. v (Antwort) 2 StR 495/12, Beschl. v (Vorlage) § 132 GVG (L) 23

Zusammenfassung Konkurrenzen sind erforderlich, weil nur maßvoll gestraft werden soll, oft aber so viele Delikte verwirklicht sind, dass die Strafen zu hoch ausfallen würden, und gleichzeitig erforderlich, weil es engmaschige, sich teilweise überlagernde Strafbarkeiten gibt. Grundzüge und Grundprobleme müssen bekannt sein und beherrscht werden. In jede Klausur gehört ein Gesamtergebnis, die Konkurrenzen zu beherrschen, ist daher unerlässlich 24

Vorschau Morgen, 21. Juli 2016: Fragen zur Vertiefung – oder ist alles klar? Bitte per Mail an mich – bis Uhr! 25