§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht Erläutert anhand von Fallbeispielen.

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 Präsentation transkript:

§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht Erläutert anhand von Fallbeispielen

§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Mögliche Kündigungsformen

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Ordentliche Kündigung  an Kündigungsfristen gebunden (§ 622 BGB)  Gründe: verhaltensbedingt (z.B. Pflichtverstöße) personenbedingt (z.B. häufige Krankheit) betriebsbedingt (z.B. Absatzrückgang))

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Änderungskündigung Sonderform der ordentlichen Kündigung:  mit allen Wirksamkeiten einer Kündigung  paralleles Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen (§ 2 KSchG)

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Außerordentliche Kündigung Definition: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist (§ 626 BGB).

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Beispiele für mögliche Gründe: Restlose Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses:  hartnäckige und uneinsichtige Pflichtverletzung (Arbeitsverweigerung) (BAG NZA 95,65)  eigenmächtiger Urlaubsantritt (BAG AP 58 zu § 611 BGB Urlaubsrecht)  tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb (BAG NZA 94, 409)  unkorrekte Spesenabrechnung (BAG AP 42, 49 zu § 626 BGB

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Androhung von Arbeitsunfähigkeit für den Fall der Ablehnung eines Urlaubsgesuchs (BAG BB 93, 434)  Verschweigen des Wegfalls der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (LAG Nürnberg NZA 95, 228)  Antritt einer Haftstrafe (BAG BB 95, 622)  Straftaten (Außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangene Straftaten rechtfertigen Kündigung nur, wenn eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis besteht, Bsp.: Verkehrsdelikte eines Kraftfahrers)

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Führerscheinentzug bei Kraftfahrern, anders aber dann, wenn der AN anderweitig beschäftig werden kann und hiermit einverstanden ist (BAG NJW 79, 232)  Schmiergeldannahmen keine absoluten Kündigungsgründe → individuelle Einzelfallprüfung!

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Individuelle Einzelfallprüfung:  Ausschöpfung „milderer“ Mittel z.B.: Ordentliche Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung  Interessenabwägung: Dauer der Kündigungsfrist bei Ord. K. (Dauer des Arbeitsverhältnisses) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses Wiederholungsgefahr Grad des Verschuldens Art, Schwere und Folge der Verfehlung

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  AN ist seit 5 Jahren in einem Kaffee- Geschäft angestellt  Vorfall: Diebstahl von Kaffeesahne (DM 4,80)  Urteil AG Frankfurt (9 Ca 473 aus 84): Fristlose Kündigung aufgrund des geringen Werts nicht gerechtfertigt Beispiel für möglichen Grund:

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Form:  zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 626 BGB) nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes  Schriftform (§ 623 BGB)  Zugang: in den Machtbereich des Empfängers unter normalen Umständen Möglichkeit der Kenntnisnahme

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Dokumentation über den Zugang einer außerordentlichen Kündigung

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Dreiwochenfrist *: Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung (§§13, 4, 7 KSchG) wichtiger Grund Einhaltung der Ausschlussfrist * für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb angestellt sind und bei Betrieben mit mehr als 10 Angestellten

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Umdeutung (§ 140 BGB): unwirksame außerordentliche Kündigung ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Kündigungstermin Voraussetzung: 1.Kündigender akzeptiert die ordentliche Kündigung als Alternative bei Unwirksamkeit 2.Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Rolle des Betriebsrats (§§ 102, 103 Betr VG):  Obligatorisches Anhörungsrecht vor Ausspruch der Kündigung  Reaktionen: Zustimmung Bedenken: Schriftlich innerhalb von 3 Tagen keine Reaktion (gilt als Zustimmung) (Widerspruch nur bei ordentlicher Kündigung)

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Beispiel für eine fristlose Kündigung Quelle: Norman Rentrop Verlag

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Beispiel für eine fristlose Kündigung Quelle: Norman Rentrop Verlag

§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Personen mit besonderem Kündigungsschutz:

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Betriebsratsmitglieder §103 BetrVG  Bsp.: Betriebsratsmitglied führt Privatgespräche während der Dienstzeit auf Firmenkosten (Mauritius € 1355)  Anfechtung der außerordentlichen Kündigung: Zustimmung des Betriebsrates nur mündlich erteilt (§§ 182 III, 111 BGB Regelung über einseitige Rechtsgeschäfte)  Entscheidung BAG ( – 2 AZR 147/03): Kündigung wirksam: Zustimmung des BR erforderlich aber bedarf nicht der Schriftform

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Frauen während Schwangerschafts- und Mutterschutzzeit (§§ 9, 10 MuSchG)  Bsp.: AN tritt vom 5.6. bis 4.7. ungenehmigt Urlaub an, AG kündigt fristlos am  Mutter der AN (im gleichen Haus wohnend) schickt Kündigung ungeöffnet zurück  AG kündigt erneut am 5.7. per Boten  AN teilt daraufhin Schwangerschaft mit (bestehend seit 30.6.)  Lösung: Nach § 9 MuSchG ist die außerordentliche Kündigung unwirksam  Zugang der ersten Kündigung nicht erfolgt

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Schwerbehinderte (§ 21 SGB IX)  Bahnangestellter (GdB 50%), tarifvertraglich unkündbar, wird wegen Wegfall seiner behindertengerechten Arbeitsstelle (Betriebübergang) außerordentlich gekündigt  BR widerspricht (Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Umschulung)  Hauptfürsorgestelle stimmt Kündigung zu  AN klagt: Fehlende schriftliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle  Urteil: (BAG , 2 AZR 748/98) Kündigung rechtswirksam, Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedarf nicht der Schriftform

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Auszubildende (§ 15 IV BBiG)  Kündigung durch AG nur aus wichtigem Grund fristlos möglich  AN mit vierwöchiger Kündigungsfrist (bei Aufgabe der Ausbildung oder Berufswechsel)  Bsp.: Auszubildender heftet Schild mit folgender Inschrift an die Werkbank eines türkischen Kollegen „Arbeit macht frei – Türkei schönes Land“  LAG Berlin ( – 13 Sa 110/97): Rassismus unzumutbar, Kündigung rechtmäßig

§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Besondere Formen der außerordentlichen Kündigung:

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Verdachtskündigung Der bloße Verdacht einer vorliegenden schwerwiegenden Pflichtverletzung reicht aus. Bsp.: Einem Bankangestellten wurde nach 15jährigem Arbeitsverhältnis gekündigt aufgrund des Verdachts der Unterschlagung. (Urteil BAG ; 2 AZR 217/00)

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker  Druckkündigung: Die Kündigung kommt durch Druck Dritter (Androhung von Nachteilen) auf den Arbeitgeber zustande. Bsp.: Arbeitnehmer mit Spezialkenntnissen drohen mit Kündigung Kunden drohen mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen

§ Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Christel Decker, Dr. Cornelia Früh Fallbeispiel:

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Der Fall Anna Schober* * (Name geändert) Alter: 52 Jahre Betriebszugehörigkeit zur Firma PharmaNORM: 2 Jahre (in unbefristetem Arbeitsverhältnis) Tätigkeit: Außendienstmitarbeiterin Arbeitsgebiet: München und Umland

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Arbeitsvertrag / Arbeitsvereinbarung  tägliche Besuche bei niedergelassenen Ärzten  tägliche Dokumentation kontaktierte Ärzte Musterabgabe Arbeitszeit angefallene Spesen gefahrene Dienstkilometer (Dienstwagen)

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Eindruck  aufgrund jahrelanger Berufserfahrung rasche Einarbeitung  umsatzstarkes Gebiet (Gebietshistorie)  anfänglich kooperativ und engagiert  ab dem zweiten Beschäftigungsjahr: häufige Fehlzeiten

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Erste Indizien:  Fehler in der Dokumentation: Kilometerangaben fehlerhaft Bsp.: Strecke München – Augsburg (real: 66km), dokumentiert: 35 km  permanente Unterschreitung der realen Kilometergrenzen

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Das Gespräch:  Teilnehmer: Linienvorgesetzter, Geschäftsführer, Personalreferent  Möglichkeit, Fehlverhalten zu erklären  Aussage Frau Schober: Fahrten durch Ehemann durchgeführt und privat abgerechnet  Problem: Weitere Unstimmigkeiten

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Konkrete Hinweise:  ein großer Teil der dokumentierten Kundenbesuche fanden nie statt, da z.B. Kunde zur fraglichen Zeit im Urlaub außerhalb Deutschlands dokumentierte Praxis geschlossen dokumentierter Arzt verstorben

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Ergebnis: Rechtskräftige außerordentliche Kündigung aufgrund wiederholtem Spesenbetrugs Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses!

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Literaturverzeichnis:  Kittner, Michael; Arbeits- und Sozialordnung, Frankfurt am Main 2004  Weber, Martina; Arbeitsrecht, Dänischenhagen 2004  Heilmann, Joachim; Vorlesung Arbeitsrecht, MBA- Studiengang, Lüneburg 2004  Norman Rentrop (Verlag); Der Brief-Berater, Bonn 1993  Gruber, Joachim; Übersicht über das Arbeitsrecht, Paris 2001  Fachverlag für Recht und Führung „smart Leader“ – Quicktipps für Führungskräfte mit wenig Zeit, Bonn 2004  DHV, Außerordentliche Kündigung, 2001 (

§ § Dr. Karen Blumenbach-Ostermann, Dr. Cornelia Früh, Christel Decker Vielen Dank für Ihr Interesse!